Gründungskosten über 300 ?

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Gründungskosten über 300 ?
Hallo,

ich bin neu und hätte eine grundlegende Frage.

Wie haben eine UG neu gegründet und in der Gründungsurkunde wurde von der Notarin vermerkt, dass die Gesellschaft nur max 300,-€ der Gründungskosten trägt und der übrige Anteil durch die Gesellschafter privat zu tragen wäre. Soweit sogut...zumal die allgemeinen Gründungskosten für eine UG mit geringen Einlagen die 300,-€ nicht überschreitet.
Nun bin ich aber etwas verwirrt, weil auch immer wieder die Kosten für eine Markenanmeldung, Rechtsanwaltskosten für die AGB und erste Werbekosten zu den Gründungskosten gezählt werden. An der Stelle hab ich nun die Problematik, dass wir die geplanten Kosten nun als Einlagen in der Gesellschaft haben und ich verunsichert bin, ob ich diese nun überhaupt davon begleichen darf? Wenn nicht, müssen die Rechnungen dann dennoch auf die Gesellschaft laufen? Wie können die Kosten dann abgesetzt werden?

Aus Zeitgründen werden wir nun tatsächlich mindestens eine Rechnung gesondert durch einen Gesellschafter tragen müssen, wo sich die Frage stellt, in welcher Form der dahinterliegende Wert (Softwarelizenz) nachträglich in die Gesellschaft eingebracht werden kann? Muss diese als Sacheinlage gebucht werden? Oder wäre hierfür eine erneute notarielle Beurkundung notwendig? Oder kann es auch später als Kauf der Gesellschaft vom Gesellschafter geregelt werden? (Zwei Gesellschafter haben bereits eine GbR gemeinsam.)

Danke im Voraus...
-die fragende-
Hi fragende,

zuerst: ich bin kein Profi auf diesem Gebiet.

Natürlich darf die Gesellschaft wegen möglicher Insolvenz nicht die gesamte Einlage aufzehren.
Dann müsste jeder Gesellschafter Involvenz anmelden, um nicht in die Privathaftung zu kommen!

Was ich allerdings nicht verstehe:
Wenn die Gesellschaft höhere Kosten als Einlage hat, muss sie doch schon Insolvenz anmelden, auch wenn die Klausel besteht, dass die Gesellschafter haften (eine Haftungsbeschränkung gilt auch erst ab der HR-Eintragung).

Bei nachträglichen Einlagen muss immer ein Notar konsultiert werden, der diese beglaubigt.
Sacheinlagen sind meines Wissens nach nicht möglich!
Ist es daher nicht einfacher, eine Kapitalerhöhung durch die Gesellschafter einzuberufen und dadurch nur einmalige Notarkosten zu haben?
Somit wäre die UG liquide und müsste keine Insvolenz anmelden.

Das Unterfangen mit 300€ Kapital klingt für mich schon ziemlich gefährlich.

Liebe Grüße,
Neele
Erstmal vielen Dank für die Antwort.

Vermutlich habe ich mich etwas kompliziert ausgedrückt. Das Risiko der Insolvenz ist nicht gegeben, da wir wie erwähnt die Einlagen in der Höhe der geplanten Kosten eingezahlt haben. Das heißt wir liegen nicht bei 300,-€, sondern bei einem geringen 4-stelligen Betrag. Es wird durch die Kostenübernahme durch die Gesellschaft also nicht zur Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens kommen und aufgrund des Verzichtes auf Fremdkapital auch nicht zur Überschuldung, welche meines Wissens als Insolvenzgrund auch bis 2013 vom Gesetzgeber ausgesetzt ist.

Die Hauptfrage beruht eher darauf, ob die Gesellschaft diese Kosten über 300,-€ überhaupt tragen darf? Mit anderen Worten, ob die Gründungskosten, die im Musterprotokoll des Gesellschaftsvertrages lediglich die Kosten sind, die für Notar, Handelsregister, Veröffentlichung anfallen? Zumindest wäre das für mich logisch, weil diese Kosten minimal 300,-€ betragen und nur bei sehr hohen Einlagen überschritten werden. Oder ob dazu auch die Ingangsetzungskosten zählen, die durch Markenanmeldung und Marketing anfallen? Was insofern schlecht wäre, da wir die Einlagen genau zu diesem Zweck eingezahlt haben.

-die fragende-
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