Passive Rechnungsabgrenzug

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[ geschlossen ] Passive Rechnungsabgrenzug, Muss im Voraus bezahlt worden sein?
Hallo liebe Forengemeinde,

inspiriert von Hias Thread „Passive Rechnungsabgrenzung“
stellt sich mir folgende Frage.

In meinem Lehrbuch wird PAR wie folgt definiert:
„Periodengerechte Erfassung im Voraus erhaltener Erträge.“
Also, dass Geld ist vorab geflossen für einen Ertrag der zwei Geschäftsjahre berührt.
Ist mir soweit auch verständlich.

Nun frage ich mich, was ist, wenn das Geld erst im neuen GJ fließt?
Dann muss doch trotzdem ein PARAP gebildet werden,
denn die Ausgangsrechnung wurde doch in beiden Fällen
schon als Ertrag gebucht?!

Das HGB § 250 Abs. 2 spricht auch nur von „Einnahmen“, also das Geld vorab geflossen ist in Bezug auf die PAR.

Nun bin ich ein wenig verwirrt.
Könnt ihr mich „erleuchten“ :idea:

Ein schönes Wochenende an alle :wink1:
Andreas
Hallo Andreas,

ein passiver Transitorischer Posten wird nur gebildet bei einer Einnahme im
alten Jahr und einem Ertrag im neuen Jahr. Das heißt es muß eine Einnahme
vor dem Abschlußstichtag vorliegen und es muß sich um einen Ertrag für eine
bestimmte Zeit nach dem Stichtag handeln.Wenn die Einnahme  erst im neuen
Jahr erfolgt aber ein Ertrag im alten Jahr vorliegt handelt es sich um einen
Antizipativen Posten. Es ist eine Forderung die in der Bilanz als
sonstiger Vermögensgegenstand ausgewiesen wird. ;)
Beste Grüße BiBu
Hallo BiBu,

danke für deine Antwort.
So habe ich es auch gelernt.

Was ich meine, ist ein „Zwischending“ aus beidem.
Was ist, wenn der Ertrag sowohl das alte und das neue GJ berührt,
aber die Einnahme erst im neuem Jahr erfolgt.

Hier mal ein Beispiel zu meinem Verständnisproblem:

Kunde A schließt bei uns einen Wartungsvertrag ab.
Das Entgelt ist jeweils bei Rechnungserhalt für 12 Monate im Voraus zu zahlen.

Nun stellen wir dem Kunden A für Dez. 2010 bis Nov. 2011 unsere Leistung vorab in Rechnung.
Buchung:
Debitor an Erlöse

Nun begleicht der Kunde aber aus Versehen seine Rechnung bis zum Abschlussstichtag nicht!

Wie grenze ich jetzt den Erlös für Jan. bis Nov. ab?
Transitorisch geht ja laut „Lehrbuch“ nicht, da kein Geld im alten Jahr geflossen ist?!
Aber wie dann?

Erlöst mich bitte von dem Brett vor meinem Kopf… :oops:

Ein Schönes Wochenende
Gruß
Andreas
Hi Andreas,

nun der Erlös von 1/11 gehört nicht ins alte Jahr und eigentl. hast du recht sollte die Fdg. ebenfalls noch nicht gebucht werden, da es sich bis zum 31.12 um ein schwebendes Geschäft handelt was die 1/11 betrifft.

Somit wäre eigentl. eine zusätzl. Buchung: Erlöse an Debitor
korrekt um alles ordentl. darzustellen.
oder man würde nur 1/12 einbuchen und den Rest zum 01.01.
nun ja zumind. der 2. Vorschlag wäre wohl in der Realität unübersichtl. und wird wohl m.E. nirgends Anwendung finden.

In der Praxis könnte ich mir vorstellen das hier trotzdem ein PRAP gebildet wird oder auf meine 1. Variante zurückgegriffen wird.


Gruß

Andreas
Mal verliert man :(  ..........und mal gewinnt das Finanzamt. :shock:
Hallo Andreas,

danke für deinen kompetenten Beitrag.
Dann habe ich mir ja zu Recht Gedanken zu diesem Sachverhalt gemacht.
Und ich dachte schon, ich sehe mal wieder den Wald vor lauter Bäumen nicht.

Glaubst du dass deine 2. Variante erst 1/12 der Rechnung zu buchen korrekt ist?
Denn die USt. ist doch bei Rechnungslegung, vereinbartem Entgelt fällig,
da es ja in diesem Fall um eine Soll-Versteuerung geht.
Bei Ist-Versteuerung stellt sich die ganze Problematik ja erst gar nicht.

Ich würde deinen letzten Vorschlag, auch hier einen PRAP zu bilden bevorzugen und auch in der Praxis so verfahren.
Denn niemand hat weder handels- noch steuerrechtlich einen Vor- oder Nachteil dadurch.

Mich wundert nur, warum der Gesetzgeber dies nicht berücksichtigt, sondern immer eine Einnahme oder Ausgabe für die transitorische Abgerenzung voraussetzt.

Gruß
Andreas
Mhh, mit der Ust. hast du ein wenig ins Wespennest gestochen, denn eigentl. ist der Anteil von den 1/11 erst fällig wenn entweder das Geld eingegangen ist oder die Leistung erbracht wurde.
Dies hatte ich bisher noch nicht berücksichtigt.

Somit wäre diese eventuell ebenfalls noch zu korigieren.

Hier wäre eventuell auch denkbar, sofern es nicht um riesige Summen geht, die z.B. erst sehr spät eingehen dieses einfach zu ignorieren, denn wenn man Ust. zu früh bezahlt stört sich keiner dran.

Tja, Theorie und Praxis.


Gruß

Andreas
Mal verliert man :(  ..........und mal gewinnt das Finanzamt. :shock:
Zitat
Ansimi schreibt:
Mhh, mit der Ust. hast du ein wenig ins Wespennest gestochen, denn eigentl. ist der Anteil von den 1/11 erst fällig wenn entweder das Geld eingegangen ist oder die Leistung erbracht wurde. Dies hatte ich bisher noch nicht berücksichtigt.
Was ich meinte, die USt. ist doch komplett fällig im alten GJ, da Sollversteuerung, also bei Rechnungslegung (vereinbartem Entgelt), oder?

Die ganze Situation ist ja nur dadurch entstanden,
weil der "BÖSE" :evil:  Kunde die Rechnung nicht wie vereinbart noch im laufendem GJ beglichen hat.

Wäre dies so gewesen, dann hätte man in aller Ruhe ein PRAP bilden können. 8)

Nun sitzen wir hier und wissen nicht weiter... :o  :green:

Ich werde mich jetzt transitorisch ins Wochenende begleiten lassen :D

Bis Montag :wink1:
Gruß
Andreas
Nein, wenn der Kunde nicht bezahlt ist´s auch nichts mit der Ust. .

Für die Fälligkeit der Ust. gibts nur 2 Kriterien, entweder Zahlungseingang oder Leistungserstellung.
Wenn man eine Rechnung für zukünftige Leistungen erstellt, braucht man die Ust erst abführen, wenn das Geld eingegangen ist und zwar unabhängig davon ob man Soll- oder Ist versteuerer ist.

schönes Wochenende

Andreas
Mal verliert man :(  ..........und mal gewinnt das Finanzamt. :shock:
Hallo Andreas,

siehe mein Beitrag, die Aussage bleibt bestehen.
Wenn ihr die komplette Rechnung stellt und eine Leistung wird nur für den Dezember
erbracht, bist du verpflichtet das abzugrenzen. Die Umsatzsteuer mußt
du ebenfalls dafür abführen. Wenn das Geld, angenommen erst im Februar kommt, müßtest
du auch den Januar einzeln abrechnen.
Ansonsten hat Andreas alles weitere geschrieben über die
Fälligkeit der Umsatzsteuer im jeweiligen Voranmeldungszeitraum.
Beste Grüße BiBu
Ich danke euch beiden, für die ausfürliche Erklärung!
Da habe ich wieder jede Menge dazu gelernt.
Vor allem mit der USt. 8)

Ich wünsche euch noch einen schönen Sonntag. :wink1:
Andreas
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