kennt sich jemand mit der Haftung betreffend der Lohnsteuer aus?
Ich hätte so ein paar Fragen.
Danke.
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16.05.2011 20:04:51
Hallo zusammen,
kennt sich jemand mit der Haftung betreffend der Lohnsteuer aus? Ich hätte so ein paar Fragen. Danke. |
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17.05.2011 07:49:36
Hallo Küstenjunge,
dann schreibe bitte die Fragen mit dazu, damit sich die Forenteilnehmer damit beschäftigen können. Gruß Reaper |
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18.05.2011 11:57:11
welche Frage hast Du?
Gruß, Buchi |
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18.05.2011 11:58:40
also als Unternehmer haftest Du für die Abführung der Lohnsteuer Deiner Mitarbeiter. Auch der GF einer GmbH haftet privat dafür, soweit ich weiß.
Gruß, Buchi |
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23.05.2011 18:11:12
Hallo zusammen,
lese mir grad etwas durch betreffend der Haftung. Ich zitiere einfach mal: "Nach § 166 AO entfaltet die Bestandskraft eines Bescheids auch gegenüber demjenigen Wirkung, der in der Lage gewesen wäre, den gegen den Steuerpflichtigen erlassenen Bescheid als dessen Vertreter, Bevollmächtigter oder kraft eigenen Rechts anzufechten." "...dieser muss - ebenso wie andere zur Anfechtung berechtigte gesetzliche Vertreter von Personen- oder Kapitalgesellschaften - unanfechtbare Lohnsteuer-Anmeldungen gegen sich gelten lassen." Was bedeutet Satz 1? Ab wann ist denn eine Lohnsteuer-Anmeldung unanfechtbar? Vielen Dank. |
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24.05.2011 11:02:32
Hallo allerseits,
grundsätzlich kann sich der Haftungsschuldner im Rahmen des Haftungsverfahrens auch gegen die Höhe der Haftungsschuld wenden. D.h. er kann vortragen, dass die Steuer, für die er in Anspruch genommen werden soll, zu hoch festgesetzt wurde, weil... Schließlich betraf ihn die ursprüngliche Steuerfestsetzung nicht, denn er war ja nicht deren Adressat und konnte deshalb nicht dagegen vorgehen. Beispiel: Ein Betriebsübernehmer haftet nach § 75 AO für bestimmte Steuern des Veräußerers (z.B. Lohnsteuer). Verschickt das FA einen Haftungsbescheid an den Erwerber, kann der vortragen, dass die Steuer zu hoch festgesetzt wurde, weil beispielsweise die Buchhalterin in der Lohnsteuertabelle verrutscht ist. § 166 AO kommt nicht zur Anwendung, da sich der ursprüngliche LoSt-Bescheid noch gegen den Veräußerer richtete. Der Erwerber konnte damals keinen Einspruch einlegen. § 166 AO verwehrt diese Möglichkeit aber bestimmten Haftungsschuldnern, weil sie ihre Einwände schon im Verfahren gegen die eigentliche Steuerfestsetzung vortragen hätten können. Die eigentliche Steuerfestsetzung soll dann nicht noch einmal aufgerollt werden müssen. Beispiel: Der GF einer GmbH gibt eine Lohnsteueranmeldung ab. Obwohl er weiß, dass diese falsch ist, erhebt er keinen Einspruch gegen die Steuerfestsetzung ("ist ja nicht mein Geld"). Wird er jetzt wegen der Lohnsteuer aus welchen Gründen auch immer in Haftung genommen, kann er wegen § 166 AO nicht vortragen, dass die Steuer zu hoch sei, weil er als gesetzlicher Vertreter der GmBH diesen Einwand schon ein einem Rechtsbehelfsverfahren gegen die Steuerfestetzung hätte vortragen können. Ergo: Er muss grundsätzlich für die zu hohe Steuer einstehen. Will der GF die Haftungsschuld senken, muss er gegen die Steuerfestsetzung vorgehen. Insoweit stellt sich dann die Frage der einschlägigen Korrekturvorschrift für die Steuerfestsetzung. Allgemein: Unanfechtbar ist eine Steuerfestsetzung wenn die Rechtsbehelfsfrist abgelaufen ist. Gruß Gustav
Bearbeitet:
Gustav - 24.05.2011 17:18:33
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