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eins01 schreibt: Vielen Dank für die schnelle Rückmeldung.
Meines Wissens nach sind langfristige Verbindlichkeiten (> 1 Jahr) abzuzinsen. Der Rückzahlungsbetrag ist ja der Betrag, den ich zum Zeitpunkt der Zahlung aufwenden muss. Während der Erfüllungsbetrag der Betrag ist, den ich heute brauche um die Rückzahlung zum Zeitpunkt X zu veranlassen. Hier lese ich die Abzinsungspflicht raus. .... |
Hallo,
also der Erfüllungsbetrag ist eben nicht der Betrag den du heute brauchst, sondern der Betrag den du in Zukunft brauchst um die Verbindlichkeit zurückzuzahlen. Deshalb müsste der Betrag eher aufgezinst werden. Siehe auch Pensionsrückstellungen diesen müssen auf den Erfüllungsbetrag erhöht werden seit Bilmog auch möglich dies über 15 Jahre zu verteilen.
Für Verpflichtungen in Geldleistung z.B Darlehen entspricht der Erfüllungsbetrag dem Nennbetrag. Bei Verbindlichkeiten die in Sachleistungsverpflichtung entstehen, ist der Betrag als Erfüllungsbetrag anzusetzten der notwendig sein wird in z.B 2 Jahren diese Sache zu kaufen/herzustellen/zu liefern. Wobei diese meist schwebende Geschäfte sind die nicht zu bilanzieren sind.
Zur Abzinsung: Deine Anmerkung ist soweit erstmal richtig, gilt allerdings nur in der Steuerbilanz für
unverzinsliche Verbindlichkeiten.In der Handelsbilanz(Bilmog) werden Verbindlichkeiten egal wie lang die Dauer und auch egal ob diese verzinst sind oder nicht,
nicht abgezinst.Der Mietkauf ist imho keine unverzinsliche Verbindlichkeit und somit greift auch hier nicht die Abzinsungspflicht für unverzinsliche Verbindlichkeiten in der Steuerbilanz.
Zum Problemfall mit der ARAP kann ich dir leider nichts näheres sagen, da ich auch nichts dazu gefunden habe außer in meinen Unterlagen (Dr. Endriss) wie oben bereits geschrieben. Auch wenn es mich persönlich interessieren würde. Also Hinweise zum Nachlesen auch von meiner Seite gern willkommen.
Ich verstehe dich voll und ganz das es mit dem ARAP viel einfacher ist diese ganze Sache zu kontrollieren.
schönen Gruß
Maik