Anzahlungsrechnung und Leistungsabrechnung falsch gebucht?

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Anzahlungsrechnung und Leistungsabrechnung falsch gebucht?
Hallo allerseits!

Wir haben uns vor einiger Zeit bei einem Affiliate-Netzwerk angemeldet und eine "Anzahlungsrechnung" über 500 Euro netto erhalten. Seitdem erhalten wir in regelmäßigen Abständen eine "Leistungsabrechnung", deren Betrag jeweils mit dem angezahlten Betrag verrechnet wird.

Da ich in Sachen Buchhaltung leider kein Experte bin, habe ich die "Anzahlungsrechnung" einfach wie eine normale Rechnung behandelt und den gesamten Betrag als Aufwand gebucht. Die "Leistungsabrechnungen" habe ich zwar archiviert, wußte aber nie wirklich etwas damit anzufangen.

Mittlerweile habe ich aber herausgefunden, daß eine "Anzahlungsrechnung" etwas völlig anderes ist als eine normale Rechnung und daher auch völlig anders behandelt werden muß, zum Beispiel was den Vorsteuerabzug angeht. Wir sind allerdings nur eine GbR und machen lediglich eine EÜR, daher weiß ich nicht, ob da für uns die gleichen Vorschriften gelten wie für eine bilanzierungspflichtige Kapitalgesellschaft. Haben wir also alles falsch gebucht?

Gruß

Matthias
Hallo Matthias,

ich persönlich würde mich hier auf das Zufluss-Prinzip stützen. Also sobald Geld geflossen ist, musst du es buchen.

Wie hättes du es denn bei einen Bilanzier buchen wollen?

Gruß Reaper
Dann sind unsere Buchungen also doch richtig? Keine Ahnung, wie wir es sonst hätten buchen sollen, aber im Internet gibt es diesbezüglich einige recht komplizierte Anleitungen und Warnungen, zum Beispiel hier:

http://www.collmex.de/einfuehrung_buchhaltung.html#anzahlung_einkauf
http://www.experto.de/b2b/steuern-buchfuehrung/steuern/umsatzsteuer/so-umgehen-sie-die-umsatzsteuerfalle-anzahlungen-bei-der-betriebspruefung.html

Unsere Buchhaltungssoftware verfügt allerdings über gar keine derartigen Buchungsmöglichkeiten...
Bearbeitet: Eisenbart - 28.09.2011 14:13:17
Hallo Eisenbart,

einmal geht es beim Bilanzierer darum WANN etwas Aufwand oder Ertrag ist, dies ist aber beim 4/3tel Rechner sowieso nicht gegeben, da hier das Zufluss und Abfluss Prinzip gilt.

Das heist Ihr habt gezahlt = Betriebsausgabe, für den Bilanzierer ist dies aber, obwohl er die Rechnung bezahlt hat noch eine Forderung.

Das andere Thema ist die Umsatzsteuer. Mal Umsatzsteuerfplichtige Umsätze vorausgesetzt, müsste der Lieferant/Dienstleister deine Anzahlung als Brutto ansehen, wenn du einfach 500,- € überwiesen hast oder du bekommst eine Anzahlungsrechnung über
500 + 19 % = 595,- €. Dann darfst du auch die Vorsteuer da eine entsprechne Rechnung vorliegt.

Gruß

Maik
Bilanzbuchhalter IHK & Wirtschaftsfachwirt IHK
In der "Anzahlungsrechnung" wurde explizit eine Umsatzsteuer von 19 Prozent ausgewiesen, d.h. wir haben eigentlich 595 Euro gezahlt. Die 95 Euro Umsatzsteuer haben wir wie bei einer normalen Rechnung als Vorsteuer geltend gemacht, war das in Ordnung? Und sind diese monatlichen "Leistungsabrechnungen" dann also auch nur für Bilanzierer relevant?
Bearbeitet: Eisenbart - 29.09.2011 16:47:05
Ja korrekt   :D

Gruß

Maik
Bilanzbuchhalter IHK & Wirtschaftsfachwirt IHK
Na das sind ja wirklich gute Nachrichten, ich hatte schon fast befürchtet, daß unsere ganze Buchhaltung "im Eimer" ist... ;) Vielen Dank für Eure Hilfe, jetzt bin ich echt erleichtert! :)

Eine Frage hätte ich aber noch: Wir haben von dem Betreiber des Affiliate-Netzwerks außerdem eine "Berichtigung gem. § 31 Abs. 5 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung" erhalten. Im Anhang des Schreibens war eine "Übersicht der Anzahlungsforderungen, welche um die Beschreibung der Leistung ergänzt werden" sowie eine "Übersicht der Leistungsrechnungen, für welche Guthaben aufgrund der Anzahlungsforderungen abgesetzt werden" enthalten. In dem Schreiben selbst heißt es:

Zitat
Aufgrund dieser Berichtigung ergibt sich weder eine Zahlung noch eine Erstattung. Diese Berichtigung dient lediglich zur Erfüllung der umsatzsteuerlichen Anforderungen an eine korrekte Rechnung.
In § 31 Abs. 5 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung steht dabei folgendes:

Zitat
Eine Rechnung kann berichtigt werden, wenn
a) sie nicht alle Angaben nach § 14 Abs. 4 oder § 14a des Gesetzes enthält oder
b) Angaben in der Rechnung unzutreffend sind.
Es müssen nur die fehlenden oder unzutreffenden Angaben durch ein Dokument, das spezifisch und eindeutig auf die Rechnung bezogen ist, übermittelt werden. Es gelten die gleichen Anforderungen an Form und Inhalt wie in § 14 des Gesetzes.
Sehe ich das also richtig, daß es sich bei diesem Schreiben um die Ergänzung einer Rechnung handelt? Muß ich es also wie eine Rechnung abheften, und wenn ja, nach welchem Schema?
Bearbeitet: Eisenbart - 30.09.2011 16:28:02
Ja hefte es am besten dazu ab.

Die richtige Abrechnung vom Anbieter in Form einer Schlussrechnung oder in dem Fall vieler "Teilleistungsrechnungen" ist für diesen am wichtigsten, da das Finanzamt von Ihm ja auch die Umsatzsteuer haben will.

Wenn der Anbieter z.B bei der Schlussrechnung/Teilrechnung nur die Anzahlung brutto abzieht/ausweist, könnte für ihn bei einer Betriebsprüfung evtl nochmals die Umsatzsteuer fällig werden, so ist es wichtig das er die Rechnungen korrekt abwickelt.

Für dich ergibt sich imho nichts, also einfach dazuheften --> fertig.

Gruß

Maik
Bilanzbuchhalter IHK & Wirtschaftsfachwirt IHK
Alles klar, vielen Dank! :)
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