Zitat |
---|
Ein Kaufvertrag besteht aus einem Verpflichtungs,- (Ware abschicken und annehmen) und einem Erfüllungsgeschäft (Geld schicken und annehmen |
Wo hast du das her ???
Ein Kaufvertrag besteht nicht aus Verpflichtung- und Erfüllungsgeschäft. Der Kaufvertrag ist vielmehr das Verpflichtungsgeschäft.
§ 433
Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag
(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
Er entsteht durch Angebot und Annahme und bewirkt lediglich die Verpflichtung der Vertragsparteien bestimmte Handlungen vorzunehmen. Der Verkäufer muss die Kaufsache übereignen und der Käufer den Kaufpreis zahlen und die Sache abnehmen. Diese Verpflichtungen stehen in einem Gegenseitigkeitsverhältnis, man spricht daher auch von einem synallagmatischen Vertrag. Also kein Angebot ohne entsprechende Annahme und keine Annahme ohne entsprechendes Angebot. Decken sich Angebot und Annahme nicht exakt, liegt regelmäßig eine Ablehnung des Angebots bei gleichzeitiger Unterbreitung eines neuen Angebots vor.
Vom Verpflichtungsgeschäft strikt zu trennen ist das sog. Verfügungsgeschäft, auch Erfüllungsgeschäft genannt. Diese Trennung ist eines der fundamentalsten Prinzipien im deutschen Zivilrecht. Zudem ist die
Wirksamkeit des Verfügungsgeschäftes nicht abhängig von der Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäftes und umgekehrt (Abstraktionsprinzip).
Mit dem Verfügungsgeschäft erfüllt der Schuldner seine Verpflichtung aus dem schuldrechtlichen Vertrag (hier Kaufvertrag). Dies erfolgt im Regelfall bei bewegl. Sachen durch Einigung (=Angebot und Annahme) + Übergabe. Denn das Verfügungsgeschäft ist ebenso wie das Verpflichtungsgeschäft ein Rechtsgeschäft und unterliegt somit den gleichen rechtsgeschäftlichen Vorraussetzungen.
§ 929
Einigung und Übergabe
Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.
Die Übergabe ist kein Rechtsgeschäft, sondern Realakt. Ferner kann die Übergabe ersetzt werden durch Besitzkonstitut (930 BGB) bzw. Abtretung des Herausgabeanspruchs (931 BGB). Man spricht hierbei auch von sog. Übergabesurrogaten.
Bei Grundstücken bezeichnet man die Einigung als Auflassung. Zudem ist hier keine Übergabe für den Eigentumswechsel erforderlich, sondern stattdessen die Eintragung ins Grundbuch (§§ 873, 925 BGB).
Folglich passiert bei euch folgendes:
Im KV habt ihr euch geeinigt, das der Liferant euch Ware liefert und ihr einen bestimmten Kaufpreis dafür zahlt. Fertig ! mehr ist nicht passiert. Beiden Seiten sind nun Gläubiger und Schuldner, aufgrund eines wirksam geschlossenen Kaufvertrages.
Indem der Lieferant die Ware versendet, hat er alles seinerseits Erforderliche getan, um seiner Verpflichtung ( Lieferung der Ware, frei von Sach- und Rechtsmängeln) nachzukommen. Damit hat er aber noch nicht erfüllt und ist somit frei von seiner Verpflichtung aus dem Kaufvertrag. Denn angeboten hat er euch die Ware ja noch nicht, geschweige denn das ihr sie angenommen habt ( auch nicht konkludent ). Dieses Angebot erfolgt frühstens im Zielhafen, möglicherweise sogar erst bei euch im Unternehmen.
Allerdings bewirkt die Verladung im Ausgangshafen, daß die Gefahr des zufälligen Untergangs auf euch übergeht. Rechtsfolge ist dann das, im Falle der Kahn sinkt, der Lieferant frei wird von seiner Verpflichtung und ihr dennoch den Kaufpreis zahlen müsstet. Warum ? Weil ihr FOB vereinbart habt.
Das und nur das bedeutet Gefahrenübergang. Man darf also rechtlich gesehen den Gefahrenübergang nicht mit Erfüllung gleichsetzen.
Wäre dem nicht so, würde übrigens die Ware bereits beim Verschiffen genehmigt. 377 HGB würde dann völlig ins Leere laufen und man könnte sich höchstens noch über 377 Abs. 3 HGB retten. Das wird aber sehr schwierig bei der Beweisführung.
Ist die Ware ordnungsgemäß bei euch angekommen (bzw. im Zielhafen), hat der Lieferant erfüllt und wird frei von seiner Verpflichtung.
Nunmehr müsst ihr erfüllen, indem ihr das Geld anbietet und er es annimmt. Das erfolgt sicherlich einfach durch Überweisung des Geldes. Die Annahme erfolgt dann konkludent.
Man sieht, ein Kaufvertrag besteht
immer aus mindestens drei Rechtsgeschäften, deren Wirksamkeit wegen des Abstraktionsprinzips unabhängig sind.
Soweit zur zivilrechtlichen Sichtweise.
Wirtschaftlich betrachtet und damit buchhalterisch stellt sich die Sache etwas anders dar. In der Bilanzierung und somit auch in der Buchhaltung allgemein knüpft man nicht an das rechtliche, sondern an das
wirtschafliche Eigentum an. Wirschaftliches Eigentum ( i.S.d § 39 AO) erlangt man, indem man die tatsächliche Verfügungsmacht über den Gegenstand erlangt hat.
Die Verfügungsmacht muss einer bestimmten Person verschafft werden. Der Abnehmer muss in der Lage sein, den Gegenstand wie ein Eigentümer nutzen und veräußern zu können (Abschn. 24 Abs. 2 UStR). Ohne Verschaffung der Verfügungsmacht kann nicht geliefert werden. Ohne Lieferung ensteht auch keine Forderung oder Verbindlichkeit.
Habt ihr die Reederei beauftragt, könnte man die Verbindlichkeit beim Einschiffen verbuchen, den ihr könnt entscheiden was die Reederei damit macht; ihr habt tatsächliche Verfügungsmacht über die Ware.
Hat der Lieferant die Reederei beauftragt, würde ich die Verbindlichkeit erst ab Ankunft im Zielhafen verbuchen, denn erst jetzt wurde euch die tatsächliche Verfügungsmacht verschafft.
Buchung natürlich entsprechend den GoB erst wenn Beleg (Rechnung) vorliegt
Und wie sroko bereits schrieb handelt es sich bei dem KV um ein (wirtschaftlich) schwebendes Geschäft. Es besteht daher kein buchhalterischer Handlungsbedarf.
MfG
Aza