SaaS (Software as a Service) Rechnung in Drittland USt. Ja/Nein

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SaaS (Software as a Service) Rechnung in Drittland USt. Ja/Nein, Keine reale Lieferung eines Produktes, sonder die Bereitstellung einer Softwarenutzung gegen Gebühr
Liebe Community,

Wir (neues Unternehmen) bieten eine Trainings-App für Smartphones welche durch Bezahlung einer Abo-Gebühr (€ 5,--) weitere Funktionen frei gibt.
Wir liefern also keine Ware sondern bieten eine Dienstleistung wenn man so will.
Firmenstandort ist im schönen Österreich. Ah, ein Ösi also  :wink1:

Lieferung in der EU an Privat/ Firma ist kein Thema, da ist alles klar ohne/mit UID.

Es geht um die "Lieferung" in Drittländer wie USA, Schweiz, China, Taiwan, Russland, etc. (da werden wir die meisten Kunden haben)
Unser Steurberater meint nämlich: Immer mit USt. austellen und in dem Drittland die USt. abführen, Evtl. mit der USt.-Satz des Landes -> Das können wir uns aber nicht vorstellen! Was für ein Aufwand!! Und wer/wie sollten wir bei diesen "Microzahlungen" das wirtschaftlich handhaben?

ABER: Die deutsche Firma welche für uns die Abos verwaltet und abrechnet meint. Nö, keine USt., sondern netto verrechnen.
-> So würden wir es nach "Hausverstand" auch sehen.

Nun wollen wir aber keine bösen Überraschungen (Nachforderungen) erleben wenn wir die monatlichen Abos ohne USt. verrechnen.
Dazu den Vermerk  "Reverse Charge" (evtl. etwas dürftig?) oder "Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger" auf der Rechnung. Reicht das?

Wie machen wir es bitte richtig?
Und welchen Tipp kann ich unserem Steuerberater zur ordentlichen Kontierung geben? ;-)

Herzlichen Dank für diese Eure wertvolle Hilfe,
Robert
Bearbeitet: checkbilliard - 17.06.2014 21:21:52
Hallo,
ich stimme eurem Vertriebspartner zu: Da gilt soweit ich weiß grundsätzlich die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers, die er in seinem Land über die Einfuhrsteuern begleicht. Trotzdem sollte man die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers "Reverse Charge" auf der Rechnung vermerken. Lies mal hier nach:
http://www.rechnungswesen-portal.de/Fachinfo/Umsatzsteuer/Reverse-Charge-Steuerschuldumkehr-bei-Rechnungen-aus-dem-Ausland.html
und hier:
http://www.rechnungswesen-portal.de/Fachinfo/Umsatzsteuer/Lieferungen-an-Unternehmen.html
Gruß
Calc
Hallo Calc,

herzlichen Dank für Info und Links!
Jetzt muss ich unserem ungläubigen Steuerberaer nur noch klar machen, daß das auch in Östereich so ist. ;-)
Und wie er in der Kontierung damit richtig umgeht.

Gruß,
Robert
Unser Steuerberater meint nun, daß das Reverse Charge nur im B2B nicht aber im B2C gültig ist.
Er argumentiert dies damit, als das z.B: eine schweizer Privatperson wahrscheinlich kein Ust-Konto haben wird auf welches er die selbsterklärt Ust. abführen würde. Dies brächte uns in die Gefahr der Ust.- Nachforderungen durch das FA des Drittlandes.

Der este Link von Calc zum Reverse Charge bezieht sich dabei nur auf Rechnungen AUS dem Ausland und nicht auf Rechnungen INS Ausland. Die Beispiele darin sind tatsächlich nur B2B.

Hat noch wer Tipps für uns bitte?

LG, Robert
Hallo,
da hat der Steuerberater Recht: Reverse Charge gilt nur im B2B. Muss ich in deiner Frage überlesen haben. Dann hilft dir das hier vielleicht weiter.
http://www.rechnungswesen-portal.de/Fachinfo/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Lieferungen-an-private-Personen-und-Nicht-Unternehmen.html
Sieh dir auch die Gesetzestexte an. Noch etwas: Ich bin kein Steuerberater. Ich kann nur Denkanstöße geben.
Gruß
Calc
Zitat
Noch etwas: Ich bin kein Steuerberater. Ich kann nur Denkanstöße geben.
Und das mit Erfolg, Danke!

Wir sind ein bisschen schlauer: Da wir keine Waren liefern sondern nur eine Software als Leistung "vermieten", gilt der vorige Link nicht.
Wir erbringen eine "Sonstige Leistung" und diese ist nach dem Ursprungslandprinzip zu versteuern.

Eigentlich ist hier alles gut beschrieben:
http://www.rechnungswesen-portal.de/Fachinfo/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungsfaelle-und-Vorschriften.html

Und in unserem Fall scheinen diese beiden zu gelten:
B2C http://www.rechnungswesen-portal.de/Fachinfo/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Sonstige-Leistungen-an-private-Personen-und-Nicht-Unternehmen.html
B2B http://www.rechnungswesen-portal.de/Fachinfo/Umsatzsteuer/sonstige-Leistungen-an-Unternehmen.html

D.h. also, unser Vertriebspartner hat die Drittländer falsch abgerechnet und wir müssten den Kunden die UST nachverrechnen!  :o

LG, Robert
LG, Robert
Zitat
Noch etwas: Ich bin kein Steuerberater. Ich kann nur Denkanstöße geben.
Und das mit Erfolg, Danke!

Wir sind ein bisschen schlauer: Da wir keine Waren liefern sondern nur eine Software als Leistung "vermieten", gilt der vorige Link nicht.
Wir erbringen eine "Sonstige Leistung" und diese ist nach dem Ursprungslandprinzip zu versteuern.

Eigentlich ist hier alles gut beschrieben:
http://www.rechnungswesen-portal.de/F...iften.html

Und in unserem Fall scheinen diese beiden zu gelten:
B2C   http://www.rechnungswesen-portal.de/Fachinfo/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Sonstige-Leistungen-an-private-Personen-und-Nicht-Unternehmen.html

B2B  http://www.rechnungswesen-portal.de/Fachinfo/Umsatzsteuer/sonstige-Leistungen-an-Unternehmen.html

D.h. also, unser Vertriebspartner hat die Drittländer falsch abgerechnet und wir müssten den Kunden die UST nachverrechnen!    

LG, Robert
Bearbeitet: checkbilliard - 19.06.2014 09:30:44
Hallo,

das Umsatzsteuerrecht ist immer mit Vorsicht zu genießen.
Die Regelung, auf die du gestoßen bist, ist die "Grundregelung" aber es gibt einige Ausnahmen, speziell mit Drittländern, also außerhalb der EU.

ihr an B2B = reverse charge ---> egal ob EU oder Drittland
Ihr an B2C = EU --> Ort der Leistung ist bei euch, also deutsche USt auf eure Rechnungen
Ihr an B2C = Drittland --> jetzt greift meiner Ansicht nach der Ausnahmetatbestand UStG 3a (4) Nr. 13 "auf elektronischen Weg" erbrachte Leistungen an Privatpersonen in Drittländern. Hier verlagert sich der Ort der sonstigen Leistung ins Drittland, mit der Folge, daß ihr euch dort um die USt kümmern müsstet, bzw prüfen ob welche anfällt nach jeweiligem Landesrecht. Sonst habt ihr bei vielen Leistungen in ein bestimmtes Land immer ein Risiko gerade über Jahre.

Ich weiß ihr seid aus Österreich, ich habe den Fall nach deutschem Recht betrachtet, man kann aber davon ausgehen, daß dieses in Österreich gleich/ähnlich betrachtet wird und deshalb unbedingt nochmals genauer zu prüfen.

Gruß

Maik
Bearbeitet: sroko - 06.07.2014 16:48:52
Bilanzbuchhalter IHK & Wirtschaftsfachwirt IHK
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