RS Controlling-System: Das RS- Controlling-System bietet Planung, Ist- Auswertung und Forecasting in einem Excel-System. Monatliche und mehrjährige Planung. Ganz einfach Ist- Zahlen mit Hilfe von Plan/Ist-Vergleichen, Kennzahlen und Kapitalflussrechnung analysieren. Im Rahmen der Vorschaurechnung (Forecasting) können Sie neben Ihren Plan- und Ist-Werten auch das auf Basis der derzeitigen Erkenntnisse basierende Jahresergebnis hochrechnen.
Mangels regelmäßiger Arbeitsstätte bei meinem Reisegewerbe kann ich wohl nicht die Pauschale für Verpflegungsmehraufwand geltend machen, oder? Kann mir jemand was dazu sagen? Wäre schön.
Ich habe ein paar Rechnungen, bei denen ich tel. eine Kürzung vereinbart habe. Habe keine neue Rechnung erhalten. Brauche ich eine Bestätigung des R-Ausstellers über den gekürzten Betrag? Reicht es, wenn ich ihm die Kürzung per Email bestätige aufgrund des Telefonats und er sich nicht rührt? Kann jemand was dazu sagen?
Hallo bdirk, und warum gibt es dann im ELSTER-EÜR-Formular sowhl die Zeile Verpflegungsmehraufwand und Reisekosten (bei Dienstreisen) .....? Kann ja irgendwie nicht ganz richtig sein, was du da geschrieben hast... Gruß
Mangels regelmäßiger Arbeitsstätte bei meinem Reisegewerbe kann ich wohl nicht die Pauschale für Verpflegungsmehraufwand geltend machen, oder?
Ich glaube, da ist die Verwirrung zu finden!
Die Beurteilung, was als regelmäßige Arbeitsstätte zu sehen ist ist nämlich nur relevant für Fahrtkosten, nicht aber für Verpflegungsmehraufwendungen, denn die beziehen sich auf die "Abwesenheit von der Wohnung"!!!!!!!!!
Und damit kannst du anscheinend ganz normal die Verpflegungspauschalen ansetzen!
Als erstes muss man in der Definition unterscheiden Reisekosten von Arbeitnehmern und selbständig Tätigen. Das macht zwar so keinen großen Unterschied, aber eben die Definition der Arbeitsstätte hat andere "Namen"
Eine Dienstreise liegt bei Selbständigen vor, bei Fahrten die nicht Wohnung zur 1. Betriebsstätte (nur Entfernungspauschale) betreffen. diese 1. Betriebsstätte entspricht der 1. Tätigkeitsstätte bei Arbeitnehmern.
Das heißt, wenn dann Dienstreisen stattfinden kann ggf Verpflegungsmehraufwand (> 8 Stunden) 0,30 € pro Kilometer, Übernachtungsaufwand, Reisenebenkosten etc. angesetzt werden.
Die Schwierigkeit beim Reisegewerbe liegt dabei darin, das erstmal zu klären ist ob eine ortsfeste Betriebsstätte vorliegt, wenn ja, dann würde dies heißen keine Reisekosten ---> da man ja sozusagen dann nur von der Wohnung zur ersten Betriebsstätte fährt = nur Entfernungspauschale
Liegt aber keine Betriebsstätte vor im Sinne des Reisekostenrechts, dann ist es eine Fahrt zum Tätigkeitsort und somit können alle Reisekosten geltend gemacht werden.
Wie ich ich sehe, liegt hier keine ortsfeste Betriebsstätte vor = volle Reisekosten (am besten bei vielen Reisekosten Rechtsauskunft von einem Steuerberater/Rechtsanwalt einholen). Könnte mir auch eine Regelung vorstellen, das es nur Reisekosten gibt, wenn die Gemeinde verlassen wird.
Hallo Maik, deine Antwort hat mich nicht ruhen lassen und ich bin fündig geworden: In § 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG steht, dass man ausnahmsweise den Verpflegungsmehraufwand geltend machen kann, wenn man vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig wird. Einen Mittelpunkt im weiteren Sinne kann ich bestimmen. Das deckt sich mit deiner Idee "Gemeinde". So weiß ich aber, dass ein Steuerberater weiterhelfen kann. Dankeschön und Gruß
es sieht schlecht aus für deine Verpflegungsmehraufwendungen!
"Im Streitfall liegen keine Geschäftsreisen vor, denn die einzelnen von den Klägern besuchten Märkte sind als Betriebsstätten der Kläger im Sinne des Begriffs der Geschäftsreise anzusehen. Anders als nach § 12 der Abgabenordnung (AO 1977) versteht der BFH im Zusammenhang mit der Beurteilung von Geschäftsreisen unter Betriebsstätte in ständiger Rechtsprechung die von der Wohnung getrennte Beschäftigungsstätte, den Ort also, an dem oder von dem aus die betrieblichen Leistungen erbracht werden. Bei einem Textilhandel im Reisegewerbe ist der Ort Betriebsstätte, wo die Leistung gegenüber dem Kunden erbracht wird; dort liegt der Schwerpunkt der jeweiligen gewerblichen Tätigkeit (BFH-Urteile in BFHE 155, 287, BStBl II 1989, 276; vom 13. Juli 1989 IV R 55/88, BFHE 157, 562, BStBl II 1990, 23; in BFHE 162, 82, BStBl II 1991, 208 und in BFHE 165, 411, BStBl II 1992, 90)."
Trotz des rudimentären Wissens über deine Tätigkeit ist deine Betriebsstätte jeweils wohl vor Ort zu sehen und damit liegt auch keine "Dienstreise" vor.
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