Frage zum Thema Umsatzsteuer

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Frage zum Thema Umsatzsteuer
Ich habe mal da eine Frage zum Thema Umsatzsteuer.



Wir deutsche Firma erstellen eine Rechnung an einen polnischen Kunden (UID Polen ist vorhanden), die Ware wird aber direkt an die Niederlassung geliefert Ort „ PLZ 03172 Guben“. Laut Google liegt Gruben in Deutschland. Somit verbleibt die Ware in Deutschland. Müsste dann die Rechnung nicht mit der Deutschen UST 19% ausgestellt werden?



Oder greift hier § 3d Umsatzsteuergesetz?
Hallo Elitoliker,

da die Lieferung an die NL in Deutschland geht, ist auch die Umsatzsteuer in der Rechnung normal auszuweisen.

Die Rechnungsanschrift ist in Polen?
Der Kunde hat NUR eine polnische UID? mit NL in D müsste er (eigentlich) auch UID in D haben  :denk:


Es mag ausnahmen geben, dass er doch befreit wird, die USt. zu zahlen, doch dann muss er auch die Ausfuhr klar und nachvollziehbar der Ware belegen.
Bis dorthin geht er mit der USt. in Vorleistung! So ist es zumindest bei uns, wenn wir Ware an ausländische Kunden (geschäftlich) verkaufen.


VG,
Anni
**** Ein kurzes "Danke" oder "hat geklappt" tut net weh ;) , andere User freuen sich, wenn sie sehen, dass der Weg geht und ich sage "Dankeschee" :) ****
Hallo Anni,

Wir verkaufen nur an Unternehmen, keine Privatpersonen.

Vielleicht ist es ja auch nur ein Lager und nicht eine Niederlassung. Ich sehe im SAP nur die Rechnung, die Steuerfrei erstellt wurde. Beim Debitorstamm ist nur die polnische UID Nr hinterlegt.

Und im §3d USTG steht ja drin: Verwendet der Erwerber gegenüber dem Lieferer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, gilt der Erwerb so lange in dem Gebiet dieses Mitgliedstaates als bewirkt, bis der Erwerber nachweist, dass der Erwerb durch den in Satz 1 bezeichneten Mitgliedstaat besteuert worden ist oder nach § 25b Abs. 3 als besteuert gilt

Ist die Rechnung dann richtig erstellt? 0% Steuer?
Zitat
elitoliker schreibt:

Und im §3d USTG steht ja drin: Verwendet der Erwerber gegenüber dem Lieferer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, gilt der Erwerb so lange in dem Gebiet dieses Mitgliedstaates als bewirkt, bis der Erwerber nachweist, dass der Erwerb durch den in Satz 1 bezeichneten Mitgliedstaat besteuert worden ist oder nach § 25b Abs. 3 als besteuert gilt

Ist die Rechnung dann richtig erstellt? 0% Steuer?

Die Ortsregelung in § 3d Satz 2 UStG setzt voraus, dass tatbestandsmäßig ein innergemeinschaftlicher Erwerb stattgefunden hat, d.h. die Ware von einem Mitgliedstaat in einen anderen gelangt ist. Zu einer solchen Warenbewegung ist es in Deinem Sachverhalt nicht gekommen, so dass die von Dir zitierte Sonderregelung nicht anwendbar ist.
Hallo Gustav,

Zitat
gustav schreibt:
Die Ortsregelung in § 3d Satz 2 UStG setzt voraus, dass tatbestandsmäßig ein innergemeinschaftlicher Erwerb stattgefunden hat, d.h. die Ware von einem Mitgliedstaat in einen anderen gelangt ist. Zu einer solchen Warenbewegung ist es in Deinem Sachverhalt nicht gekommen, so dass die von Dir zitierte Sonderregelung nicht anwendbar ist.

So sehe ich es auch.
Weist der Käufer allerdings durch eine Ausfuhrbescheinigung eindeutig nach (was allerdings in dem vorliegenden Fall nicht hervorgeht!), dass die Ware zum Unternehmen in Polen ausgeführt wurde, sieht die Lage anders aus.

ABER das ist rein hypothetisch, und der oben geschilderte Fall sieht aus, wie du letztendlich erwähnt hast!

VG,
Anni
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