Erlöse ohne Umsatzsteuer - geht das?

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[ geschlossen ] Erlöse ohne Umsatzsteuer - geht das?
Hallo allerseits!

Ich hab da mal eine Frage zur Umsatzsteuer. So wie ich das bisher gelernt habe, muß ich als Unternehmer für alle Umsätze im Inland Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Nun bin ich aber gerade dabei, einen Vertrag mit einem Downloadportal abzuschließen, das unsere Software für uns vertreibt und dafür den Umsatz mit uns teilt. Allerdings ist das im Vertrag so geregelt, daß unser Partner vom Verkaufspreis zuerst die Umsatzsteuer abzieht und uns dann die Hälfte vom Nettobetrag überweist. Ich habe die zuständige Sachbearbeiterin bei unserer Partnerfirma darauf angesprochen und sie sagte mir, daß wir keine Umsatzsteuer abführen müßten, die Beträge in der Abrechnung seien auch als Nettobeträge ausgewiesen, und im Vertrag steht ja ebenfalls, daß wir einen Nettobetrag erhalten, somit hätten wir den nötigen Nachweis gegenüber dem Finanzamt.

Jetzt bin ich etwas verwundert - stimmt das tatsächlich, kann ein Unternehmer einem anderen einfach einen Nettobetrag auszahlen und die Umsatzsteuer einbehalten? Unterm Strich dürfte das ja eigentlich keine Rolle spielen, nur dann könnten wir uns das mit der Umsatzsteuer ja grundsätzlich sparen?

Gruß

Matthias
Hallo Eisenbart,

wie ist der genaue Sachverhalt?

Bietet die Partnerfirma nur die technische Plattform des Verkaufs und Deine Fa. gibt die Software direkt an den Kunden ab (analog ebay) oder verkauft Deine Fa. die Software an die Partnerfirma und diese weiter an die Kunden im Netz?

Gruß
Gustav
Letzteres ist der Fall: Unsere Partnerfirma betreibt ein Downloadportal, unsere Software wird auf deren Server hochgeladen und kann dann dort von den Kunden gegen Entgelt heruntergeladen werden. Die gesamte Abwicklung übernimmt unsere Partnerfirma, diese zieht dann die Umsatzsteuer ab und zahlt uns vierteljährlich die Hälfe des Nettoumsatzes aus.
Dann handelt es sich um zwei Leistungsvorgänge:

1.) Verkauf der Software von Deiner Fa. an die Plattform
2.) Plattform verkauft an Kunde.

Dröseln wir die Sache mal von hinten auf unter der Voraussetzung, dass alle drei Beteiligten im Inland sitzen und die Kleinunternehmerregelung nicht zur Anwendung kommt.

Kunde bezahlt an Plattform 119 EUR, Plattform führt für die eigene Leistung 19 EUR (119/1,19*19%) USt ans FA ab und stellt eine entsprechende Rechnung an den Kunden aus. 1/2 des Nettobetrages geht an Deine Fa = 50 EUR.

Du erhälst also 50 EUR für Deine Leistung. Daraus musst Du 19 % USt ans FA abführen (50/1,19*19%=7,98 EUR), verbleiben netto 42,02 EUR netto bei Dir. Deine Rechnung an die Plattform: netto 42,02 + USt 7,98 = brutto 50. Wahrscheinlich wird im Gutschriftsweg abgerechnet.

Dass die Plattform zuerst die USt runterrechnet, ist normal. Sonst würde sie 19 EUR ans FA überweisen müssen und davon nochmal die Hälfte an Dich. Würde ich auch nicht machen.

Sollte in Deinem Sachverhalt die Plattform im Ausland sitzen, bin ich zwar nicht mit meinem Latein, aber mit meinen Erklärkünsten am Ende. Dann wäre es nötig, Lieferungen von sonstigen Leistungen abzugrenzen und den Ort der Leistung ggfs. nach § 3a UStG zu bestimmen. Zusätzlich käme der Übergang der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG ins Spiel. Gute Nacht, Marie! Dann wäre die Hilfe eines Berufskollegen vor Ort dringend gefragt...

Gruß
Gustav
Zitat
Gustav quote:
Dass die Plattform zuerst die USt runterrechnet, ist normal. Sonst würde sie 19 EUR ans FA überweisen müssen und davon nochmal die Hälfte an Dich. Würde ich auch nicht machen.
Da komme ich jetzt nicht ganz mit... Unser Vertragspartner kann die an uns gezahlte Umsatzsteuer doch wieder als Vorsteuer abziehen? So sind es doch WIR, die die Umsatzsteuer zweimal bezahlen müssen - einmal ans Finanzamt und dann nochmal an unser Partnerunternehmen!
Hallo,

in der Regel ist es bei diesen Verträgen so, dass zwar vom Nettoumsatz die 50% berechnet werden, jedoch bei Unternehmern dann die USt. zusätzlich mit ausgezahlt wird.

Das würde bedeuten, dass bei 119 brutto Verkaufspreis 50 EUR zzgl. 9,50 EUR an den Softwarehersteller ausgezahlt werden müssten. Es kann natürlich sein, dass es in Deinem Vertrag anders geregelt wurde, dass Du, egal ob Du der Umsatzsteuer unterliegts oder nicht, nur 50% der Nettoerlöse ausgezahlt bekommst und die USt. dann selbst tragen musst (wie Gustav bereits richtig beschrieben hat). Dafür müsste im Vertrag jedoch eindeutig stehen, dass die 50% vom Nettoerlös deine Bruttoerlöse (inkl. USt.) sind. Das wäre, wie bereits gesagt, unüblich und Du hättest effektiv ja keine 50% sondern nur 42%.

Vorstellbar ist natürlich noch, dass Dein Vertragspartner im Ausland sitzt. Dann müsstest Du die USt. nicht in Rechnung stellen bzw. die Gutschrift des Vertragspartners müsste keine USt. zusätzllich enthalten.

Gruß, Buchi
Ok, dann ist der Fall eigentlich eindeutig, danke für Eure Hilfe! :)
Ich habe jetzt mal beim Finanzamt angerufen und mit einem Umsatzsteuerprüfer über den Sachverhalt gesprochen, der hat mir bestätigt, daß wir Umsatzsteuer abführen müssen und keine Ausnahme nach § 4 UStG vorliegt. Damit dürfte die Sache endgültig geklärt sein, vielen Dank für Eure Hilfe! :)
Dass keine Steuerbefreiung nach § 4 UStG greift, liegt auf der Hand. Aber möglicherweise verschiebt sich der Leistungsort ins Ausland, wodurch in DE keine USt anfiele. Hierzu müsstest Du rauskriegen, wo die Plattform ihren Sitz oder ihre Betriebsstätte hat. Nach dem Lesen von Buchis Beitrag sieht es mir fast danach aus, denn irgendwie bereitet es mir Bauchschmerzen, dass bei Dir nur 42 % verbleiben und bei der Plattform 50 % + Vorsteuer.

Ein kurzes Telefonat mit der Plattform, ob die im Ausland USt für Deine Leistung abführt, wäre mit Sicherheit hilfreich.
Die Plattform wird von einer großen deutschen Telefongesellschaft betrieben und hat hier auch ihren Sitz. Die Software wird über deren Webseite vertrieben, deren Besucher wahrscheinlich überwiegend aus Deutschland kommen. Ich stehe wegen dieser Sache bereits mit der zuständigen Sachbearbeiterin unseres Vertragspartners in Kontakt, die sich aber mit Umsatzsteuerrecht nicht besonders gut auszukennen scheint. Meine entsprechende Rückfrage konnte oder wollte sie nicht verstehen, statt dessen meinte sie, ich solle mir das von unserem Steuerberater erklären lassen. Ich habe dann nochmal darauf hingewiesen, daß auch wir normalerweise Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen müßten, und ob denn in diesem Fall ein Ausnahmetatbestand nach § 4 UStG vorliegen würde. Zuletzt wurde ich dann gefragt, ob wir denn Kleinunternehmer und somit von der Umsatzsteuer befreit seien. Diese Frage ist natürlich überflüssig, da ich ja bereits vorher gesagt hatte, daß wir normalerweise Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen müßten. Trotzdem habe ich nochmal zurückgeschrieben, daß wir keine Kleinunternehmer seien, seitdem warte ich auf Antwort.

Ich rechne aber nicht fest damit, daß wir einen größeren Anteil bekommen. Der Umsatzsteuerprüfer vom Finanzamt meinte, daß das mit dem Abzug der Umsatzsteuer eventuell bloß ein Vorwand sei, um uns weniger Geld zu geben, und daß unser Vetragspartner wohl davon ausgehe, daß die meisten das einfach gar nicht merken würden. Oder man ist bei uns tatsächlich von der Kleinunternehmerregelung ausgegangen, denn da würde das ganze meines Wissens nach sogar Sinn machen.
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