ich hoffe mit meiner nachfolgenden Frage richtig gelandet zu sein und freue mich bereits jetzt über Rückmeldungen, da ich die vorliegende Situation steuerrechtlich leider nicht vollumfänglich beurteilen kann.
Derzeit erfolgt der Versand von Rechnungen unseres Unternehmens (EVU) im EDI Verfahren. Um den umsatzsteurrechtlichen Vorgaben des §14 Abs. 3 UStG gerecht zu werden, ist in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch die Kommunikation ausschließlich per fortgeschrittener Signatur und Verschlüsselung (Email + S/MIME oder AS2 möglich). Dies ist unsere derzeitige Ausgangssituation.
Nun zu meinen Fragen, die ich mir vor dem Hintergrund des Steuervereinfachungsgesetzes stelle: Das nun beschlossene Steuervereinfachungsgesetz lockert die strengen Anforderungen an den Versand elektronischer Rechnungen auf und legitimiert neben den bisher erlaubten Verfahren: [qualifizierte Signatur/ qualifizierte Signatur mit Anbieter Akkreditierung und dem EDI Verfahren (wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten)]
demnächst weitere Verfahren.
Hiernach kann jeder Unternehmer selbst festlegen, wie die Unversehrtheit der Daten und die Echtheit der Herkunft gewährleistet werden. Dies kann durch jegliche innerbetriebliche Kontrollverfahren erreicht werden, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Lieferung schaffen können. In Betracht kommen hier bspw. auch E-Mail (ohne oder mit einfacher Signatur versehen).
Die beiden bisherigen Verfahren: qualifizierte Signatur/ qualifizierte Signatur mit Anbieter Akkreditierung und EDI werden weiterhin als Beispieltechnologien aufgeführt und können als Angebot an die Unternehmer verstanden werden, die an den bisher gebräuchlichen Verfahren festhalten wollen.
Wir möchten gerne an unserem altbewährtem Verfahren festhalten (EDI + E-Mail S/MIME oder AS2). Können wir auf die elektronische Signatur bestehen oder ist der Austausch elektronischer Rechnungen im EDI Verfahren gesetzlich nun auch unsigniert erlaubt, sofern der Unternehmer (=Empfänger der Rechnung?) ein „innerbetriebliches Kontrollverfahren“ besitzt, welches einen „verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Lieferung schafft?
Ich hoffe ich konnte den Sachverhalt einigermaßen verständlich erläutern und freue mich, wie erwähnt, bereits jetzt über Rückmeldungen.
Viele Grüße
J. Korte