RS Controlling-System: Das RS- Controlling-System bietet Planung, Ist- Auswertung und Forecasting in einem Excel-System. Monatliche und mehrjährige Planung. Ganz einfach Ist- Zahlen mit Hilfe von Plan/Ist-Vergleichen, Kennzahlen und Kapitalflussrechnung analysieren. Im Rahmen der Vorschaurechnung (Forecasting) können Sie neben Ihren Plan- und Ist-Werten auch das auf Basis der derzeitigen Erkenntnisse basierende Jahresergebnis hochrechnen.
der Absatz 1 und 2 sind aber immer nur anzuwenden wenn die folgenden Absätze nicht zutreffen, das macht den §3a auch so unübersichtlich. Der Grundsatz ist ansonsten so wie du es beschreibst. Wie gesagt bzgl. der Messen kannst Du das Ganze auch in den Richtlinien nachlesen.
Gruß
Andreas
Mal verliert man :( ..........und mal gewinnt das Finanzamt. :shock:
Hier mal meine Sichtweise, das Grundprinzip ab 2011 ist § 3 a Abs. 2 UStG – die sonstige Leistung die an einem Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird, ist der Ort von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Bei der Leistung an einen Nichtunternehmer bleibt es dagegen beim Sitzort des Leistenden. Es gibt natürlich davon wieder ein paar Ausnahmen so zum Beispiel die Katalogleistungen, die Behandlung der Beförderungsleistungen oder das Belegenheitsprinzip für Grundstücke. Handelt es sich nun hier um eine reine Messeleistung gilt das Belegenheitsprinzip. Wird aber daneben noch ein Leistungsbündel erbracht liegt bei Messen Veranstaltungsleistungen vor und der Ort richtet sich nach dem Grundprinzip. Jetzt müßte tatiana eigentlich ihre Lösung selber bestimmen können.
Neben der Überlassung von Standflächen erbringen Unternehmer oftmals eine Reihe weiterer Leistungen an die Aussteller. Das BMF (Schreiben vom 04.02.2011) weist darauf hin, dass sich der Ort der sonstigen Leistung bei einer Bündelung von mehreren Leistungen ebenfalls nach der Neuregelung richtet, wenn der Leistungsempfänger Unternehmer ist. Ein Leistungsbündel kann angenommen werden wenn zumindest noch drei weitere Leistungen vereinbart und auch tatsächlich ausgeführt werden.
Hola, die Änderung ist an mir vorbeigegangen. Super Dank für den Hinweis.
@tatiana
Keine Panik ! Im Ergebnis ändert sich für dich nichts. Nur die Begründung lautet nun etwas anders.
Meine Ausführungen bezogen sich ja auf dieses BMF-Schreiben vom 4.9.2009.
Ich schrieb:
Zitat
Zunächst bezieht sich das BMF-Schreiben in seinem Punkt 6 allein auf Leistungen des Veranstalters an den Unternehmer. In Rz. 56 erweitert die Finanzverwaltung die Regelungen aber auch auf andere Unternehmer als den Veranstalter. Das dürfte auf euch zutreffen.
Dieser Punkt 6 Absatz 6 ( Rz 56 ) ist inhaltlich durch das von bibu erwähnte BMF-Schreiben vom 4.2.2011 weggefallen. Zugleich wurde hier das Wort "Veranstalter" (Punkt 6 Absatz 2 = Rz 52) durch das Wort "Unternehmer" (3a.4 Absatz 2) ersetzt. Durch diese Änderung ist natürlich die ursprüngliche Erweiterung auf andere Unternehmer als den Veranstalter überflüssig. Denn nunmehr setzt die Finanzverwaltung bezüglich sonstiger Leistungen im Zusammenhang mit Messen den Veranstalter der Messe mit "dritten" Unternehmern die Leistungen erbringen -also euch- von vornherein gleich. Diese Gleichsetzung hat nun den entscheidenen Vorteil, dass nur noch geklärt werden muss, ob eine einheitliche Leistung erbracht wurde oder nicht. Konsequenterweise weist der Änderungerlass genau auf diese Problematik hin. Dort steht unter 3a.4 (2) Satz 3
Zitat
Handelt es sich um eine einheitliche Leistung - sog. Veranstaltungsleistung - (vgl. Abschnitt 3.10 und EuGH-Urteil vom 9. 3. 2006, C-114/05, EuGHE I S. 2427), bestimmt sich der Ort dieser sonstigen Leistung nach § 3a Abs. 2 UStG, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer oder eine einem Unternehmer gleichgestellte juristische Person ist (siehe Abschnitt 3a.2 Abs. 1).
Was nun eine einheitliche Leistung ist findest du in 3.10. des Anwendungserlasses. Im dortigen Absatz 4 findest du die für dich entscheidene Regelung:
Zitat
Voraussetzung für das Vorliegen einer einheitlichen Leistung anstelle mehrerer selbständiger Leistungen ist stets, dass es sich um Tätigkeiten desselben Unternehmers handelt. Entgeltliche Leistungen verschiedener Unternehmer sind auch dann jeweils für sich zu beurteilen, wenn sie gegenüber demselben Leistungsempfänger erbracht werden und die weiteren Voraussetzungen für das Vorliegen einer einheitlichen Leistung erfüllt sind.
Diverse Leistungen werden vom Veranstalter (einem anderen Unternehmer) erbracht; z.B. das Bereitstellen des Standplatzes, vermutlich auch Strom-und Wasserversorgung. Eure Leistung besteht ja offensichtlich in der Planung und dem Aufbau des Messestandes. Folglich liegt hier keine einheitliche Leistung vor und § 3a (2) UStG greift nicht. Anderes würde natürlich gelten, wenn ihr selbst der Veranstalter sein und die erwähnten Veranstalterleistungen erbringen würdet. Das ist dann wohl der Fall den bibu meinte.
Eure erbrachten Leistungen für die Messe sind also einzeln zu bewerten und fallen daher laut Anwendungserlass unter die Ausnahmeregelung des §3a (3) Nr. 1 UStG ( siehe Ausführungen in meinem ersten Beitrag ).
Solltest du unsere Ausführung nicht so ganz verstehen, ist das m.E. nicht schlimm. Ich glaube sowas muss man als "normaler" Buchhalter nicht herleiten können. Dazu ist das UStG viel zu aufgebläht und mit zu vielen Ausnahmen von Ausnahme durchsetzt.
Wichtig ist halt nur, dass § 3a (2) hier nicht greift, sondern durch § 3a (3) Nr. 1 verdrängt wird. Eine einheitliche Leistung bezüglich der erbrachten Messeleistungen liegt nicht vor, da verschiedene Unternehmer die Leistungen ausführen.
Hier ist noch die aktuellste Version des Anwendungserlasses. Dort sind die Änderungen des Änderungserlasses bereits eingearbeitet aktueller Anwendungserlass 3.1.2012
MfG
Aza
P.S. Mein Gott, jetzt habe ich aber die Schn.... voll vom UStG. Sowas können sich doch nur Leute ausdenken, die es anschließlich nicht anwenden müssen .
Finanzamt übt mehr Nachsicht bei falsch ausgewiesener Umsatzsteuer
Wenn ein Unternehmen in einer Rechnung eine höhere Umsatzsteuer ausweist, als es eigentlich schuldet, muss es diese Summe auch an die Finanzverwaltung zahlen – so der Grundsatz von Paragraf 14c des Umsatzsteuergesetzes......
Aktuelle Stellenangebote
Senior Accountant (m/w/d)
Die Motherson Group ist einer der 21 größten und am schnellsten wachsenden Anbieter von Komplettsystemlösungen für die globale Automobilindustrie und bedient eine Vielzahl weiterer Branchen wie ......
Stellvertretender Leiter Rechnungswesen (m/w/d)
Hallo! Wir sind Emons und weltweit auf allen Verkehrswegen unterwegs, um immer schnell, sicher, pünktlich und professionell vorauszufahren. Für unsere über 3.000 Mitarbeitenden sind wir stets in Be......
Leitung des Rechnungswesen (m/w/d)
Lebensunterstützende Medizintechnik, familiäre Werte und gegenseitige Wertschätzung sind uns seit jeher wichtig. Diese Tradition gibt uns die Sicherheit, am Markt zu überzeugen und die Zukunft von nov......
Lohnbuchhalter (m/w/d)
Die Getränke Meyer GmbH, ein mittelständisches Familienunternehmen im Bereich des Getränkefachgroßhandels, hat ihren Sitz in der Ortschaft Lembruch, direkt am Dümmer-See. Bereits seit 1907 versorgt unser......
Mitarbeiter Buchhaltung / Rechnungswesen (m/w/d)
Du arbeitest gern mit Zahlen und Rechnungen und suchst einen sicheren Job in einer zukunftsorientierten Branche? Du liebst es, mit Zahlen zu jonglieren und möchtest in einem Team arbeiten, das Abwech......
Accountant Debitoren (w/m/d)
GOhiring ist eine führende Software-Lösung für automatisiertes Jobposting und Recruiting Analytics. Mit unserem Tool managen Recruiter:innen den gesamten Jobposting-Prozess an einem Ort – von datenget......
Reisekosten leicht abgerechnet
Einfach zu bedienendes, anwenderfreundliches Excel-Tool zur rechtskonformen Abrechnung von Reisekosten für ein- oder mehrtägige betrieblich und beruflich veranlasste In- und Auslandsreisen. Das Excel-Tool kommt vollständig ohne Makros aus und berücksichtigt alle derzeit geltenden gesetzlichen und steuerlichen Richtlinien. Preis 59,50 EUR .... Mehr Informationen hier >>
(Senior) Group Accountant / Konzernbuchhalter (m/w/d)
Kleine Dinge können Großes bewirken – mit unseren miniaturisierten Medizinprodukten für die Schlaganfallbehandlung helfen wir dabei, die Lebensqualität tausender Menschen zu erhalten und zu verbessern. Werden Sie Teil unserer Mission und damit Teil von etwas Großem. Unsere Arbeit sorgt dafü... Mehr Infos >>
Referent Rechnungswesen/Anlagenbuchhaltung (m/w/d)
ONTRAS betreibt 7.700 Kilometer Fernleitungsnetz in Ostdeutschland. Wir transportieren Erdgas und grüne Gase zu unseren Kunden, den nachgelagerten Netzbetreibern wie Stadtwerken und Industriekunden. Über 433 Mitarbeiter*innen bringen ihr Know-how am Leipziger Hauptsitz und an 12 weiteren Standort... Mehr Infos >>
Steuerexperte / Bilanzbuchhalter (m/w/d)
Als ein marktführender Anbieter von individuellen Lösungen zur industriellen Prozesswasseraufbereitung und Abwasserreinigung suchen wir einen Steuerexperten / Bilanzbuchhalter (m/w/d) am Standort Stuttgart. Ihre Aufgaben sind: Hauptansprechpartner (m/w/d) für alle s... Mehr Infos >>
Teamleitung Finanzbuchhaltung/Controlling ab sofort in Vollzeit (m/w/d)
„Wir schaffen einzigartige Genussmomente für Freunde und Familie“ Die Leidenschaft für außergewöhnliche und hochwertige Lebensmittel treibt uns an. Wolfram Berge Delikatessen gehört zu den führenden deutschen Delikatessen-Spezialisten. Mit unserem ausgewählten Sortiment, bestehend aus nationalen ... Mehr Infos >>
Sachbearbeiter im Bereich Buchhaltung (m/w/d) in Teilzeit 50 %
Der Kommunale Versorgungsverband Baden-Württemberg (KVBW) ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit den Geschäftsfeldern Beamtenversorgung, Beihilfe, Kommunaler Personalservice und Zusatzversorgung. Der räumliche Geschäftsbereich umfasst das Land Baden-Württemberg. Unternehmenssit... Mehr Infos >>
Senior Referent* Konzernrechnungslegung und Bilanzierung
DO WHAT YOU LOVE – als eines der größten internationalen Modeunternehmen, mit mehr als 1.200 Filialen weltweit, kreieren wir Mode für Erlebnismomente. NEW YORKER ist nicht nur ein Arbeitgeber, sondern auch ein Netzwerk aus motivierten Teams mit vielfältigen Persönlichkeiten, welches weitere echte... Mehr Infos >>
Expert / Senior Controller (m/w/d)
mey zählt zu den führenden Marken im Bereich Dessous, Tag- und Nachtwäsche für Damen und Herren in Europa. Wir designen, produzieren und vermarkten unsere Produkte mit Kreativität, Leidenschaft und Sinn fürs Detail. Als inhabergeführtes Familienunternehmen legen wir seit 1928 großen Wer... Mehr Infos >>
Sachbearbeiter im Bereich Kasse (m/w/d) in Teilzeit 50 %
Der Kommunale Versorgungsverband Baden-Württemberg (KVBW) ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit den Geschäftsfeldern Beamtenversorgung, Beihilfe, Kommunaler Personalservice und Zusatzversorgung. Der räumliche Geschäftsbereich umfasst das Land Baden-Württemberg. Unternehmenssit... Mehr Infos >>
Digitalisierung im Rechnungswesen: Das Live-Online-Training
Insbesondere im Hinblick auf das Ziel vieler Unternehmen den Jahresabschluss auf Knopfdruck zu implementieren, ist eine Digitalisierung und Automatisierung von Prozessen unumgänglich. Erfahren Sie in diesem Online-Training, wie die Digitalisierung das Rechnungswesen nachhaltig beeinflusst und wie Sie sich und Ihr Rechnungswesen zukunftsfähig ausrichten. Erarbeiten Sie eine IST-Analyse Ihres Digitalisierungsgrads und definieren Sie ein klares SOLL-Ziel für Ihr Rechnungswesen. Mit diesem Online-Training gehen Sie auf die Überholspur bei der Digitalisierung des Rechnungswesens.
Mehr Infos >>
JOB- Letter
Sie möchten über neu eingehende Stellenangebote automatisch informiert werden? Dann können Sie unseren kostenfreien Jobletter abonnieren. Mit diesem erhalten Sie alle 14 Tage die aktuellsten Stellenanzeigen und weitere Arbeitsmarkt-News.
Diamant/4 ist mehr als nur eine Standardsoftware, die Ihre Anforderungen des betrieblichen Rechnungswesens erfüllt. Sie vereinfacht Ihren Buchhaltungsalltag – auch bei mehreren Mandanten. Denn die Software reduziert zahlreiche Routinen und macht dezentrales Arbeiten einfach. Mehr Informationen >>
Die Lohn- und Gehaltssoftware für Steuerberater und Buchhaltungsbüros mit dem Hintergrund von 50 Jahren Erfahrung: Unsere sichere Cloud-Lösung verbindet die Vorteile einer Rechenzentrumslösung mit dem Komfort einer Vor-Ort-Lösung. Mehr Informationen >>
Die RS Liquiditätsplanung L ist ein in Excel erstelltes Werkzeug für die Liquiditätsplanung von Kleinunternehmen sowie Freiberuflern. Die Planung erfolgt auf Basis von veränderbaren Einnahmen- und Ausgabepositionen. Detailplanungen können auf extra Tabellenblättern für z.B. einzelne Projekte oder Produkte vorgenommen werden. Mehr Informationen >>
Dieses Excel-Tool bietet Ihnen die Grundlage für ein Frühwarnsystem. Der erstellte Liquiditätsplan warnt Sie vor bevorstehenden Zahlungsengpässen, so dass Sie frühzeitig individuelle Maßnahmen zur Liquiditätssicherung einleiten können. Gerade in Krisensituationen ist eine kurzfristige Aktualisierung und damitschnelle Handlungsfähigkeit überlebenswichtig. Mehr Informationen >>
Die Strategie-Toolbox enthält 10 nützliche Excel Vorlagen, die sich erfolgreich in der Strategie bewährt haben. Alle Tools sind sofort einsatzbereit und sind ohne Blattschutz. Damit können die Vorlagen individuell angepasst werden. Ideal für Mitarbeiter aus dem strategischen Management. Mehr Informationen>>
Rollierende Liquiditätsplanung auf Wochenbasis. Mit der Excel-Vorlage „Liquiditätstool“ erstellen Sie schnell und einfach ein Bild ihrer operativen Liquiditätslage für die nächsten (bis zu 52) Wochen.. Preis 47,60 EURMehr Infos und Download >>