Hallo,
Zitat |
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RolandS. schreibt: Du darfst, musst aber keine Umsatzsteuer stellen. Soweit ich weis zumindest. |
Sowas gibt es im Umsatzsteuerrecht nicht. Es ist nicht zum aussuchen, ob ich gern Umsatzsteuer zahlen möchte oder nicht.
Wird Umsatzsteuer ausgewiesen ohne das sie hätte ausgewiesen werden dürfen, hast du einen Fall des § 14c USG "unberechtigter USt-Ausweis"
Es kommt drauf an welche Leistung erbracht wird. Ist es eine Lieferung 3(1) UStG (und es ist keine ruhende) ist der Ort
fast immer nach § 3(6) UStG, dort wo die Lieferung beginnt, somit warscheinlich Deutschland. Rechtsfolge: die Lieferung wäre steuerbar §1(1)Nr.1 UStG aber, wenn sie in Ausland erfolgt steuerfrei §4 Nr.1 Bu a UStG. Hierbei darf auf keinen Fall die USt ausgewiesen werde.
Ist die Leistung eine sonstige Leistung §3(9) UStG, ist der Ort
fast immer nach § 3a (2) UStG, dort wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Rechtsfolge: nicht steuerbar. Auch hier darf die Umsatzsteuer auf keinen Fall ausgewiesen werden.
In beiden Fällen ist § 13b nicht anzuwenden.
Grüße