Ordentliche Rechnung

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Seiten: 1
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Ordentliche Rechnung
Hallo zusammen,

ich habe eine allgemeine Frage, zu dem Thema "Ordentliche Rechnungen". Ich kenne § 14 UStG und die 150 Euro grenze.

Jetzt diskutiere ich aber schon seit einigen Tagen mit einem Kollegen, über Quittungen aus den Gemeinschaftsgebieten. Überwiegend geht es um Bewirtungen, die über 150 Euro leigen.

Meine Meinung: Ordentliche Rechnung muss nicht vorliegen, da wir eh keine Vorsteuer aus den Rechnungen ziehen können. Es muss lediglich als Betriebsausgabe zu erkenne sein.

Seine Meinung: Immer eine ordentliche Rechnung. Das heißt z.B. französische Gastronomien anschreiben, und diese um ordentliche Rechnungen bitten.

Für viele ist das bestimmt ein banales Thema, dennoch hoffe ich, entsprechendes Feetback zu bekommen.

Was macht ihr, wenn in den Belegen Steuer ausgewiesen ist, und ihr die über das Umsatzsteuervergütungsverfahren wiederholen wollt? Dann ordentliche Rechnung ab 150 Euro.

VG
Sara
Moin!

Zitat
Meine Meinung: Ordentliche Rechnung muss nicht vorliegen, da wir eh keine Vorsteuer aus den Rechnungen ziehen können. Es muss lediglich als Betriebsausgabe zu erkenne sein.

Sehe ich auch so.

Zitat
Seine Meinung: Immer eine ordentliche Rechnung. Das heißt z.B. französische Gastronomien anschreiben, und diese um ordentliche Rechnungen bitten.

Die werden sich totlachen, wenn sie sein Anschreiben überhaupt verstehen und es in die Rundablage werfen!

Ist er Sprachkünstler? Es gibt da ja schon einige Sprachen.  ;)

Zitat
Was macht ihr, wenn in den Belegen Steuer ausgewiesen ist, und ihr die über das Umsatzsteuervergütungsverfahren wiederholen wollt? Dann ordentliche Rechnung ab 150 Euro.

Ja! Und bei Ausgaben wie Gastronomie gleich vor Ort erfragen. Ob deinem ausländischen Gastronom die Vorschriften des deutschen UStG geläufig sind betrachten wir jetzt mal nicht.  :green:

Späteres Anschreiben ist vergebene Liebesmüh!

Gruß
Hallo bdirk,

danke für deine Antwort.  :)

Wir haben die Gastronomen immer in deutsch angeschrieben. Es gibt immer mal einen, der auch eine Rechnung schickt.

Aber auf der anderen Seite gibt es auch genug, die es nicht tun.

Von daher ist es für mich ebenfalls vergebene Liebesmühe.  ;)

VG
Hallo Sara,

das ist überhaupt kein banales Thema. In allen Unternehmen die ich kennengelernt habe gibt es lt. Geschäftsordnung (GO) eine klare Vorgabe. Auf Reisen ist es die Bringschuld des Mitarbeiters, egal ob Vertrieb, Einkauf, oder andere Abteilung, einen ordnungsgemäßen Beleg mitzubringen und der Reisekostenabrechnung beizufügen.

Restaurants im Nachhinein anzuschreiben ist reine Zeit- und Kostenverschwendung. In diesem Falle spielt die Höhe der Bewirtungsrechnung keine Rolle.

Es gibt Unternehmen die Ihre Mitarbeiter bei mehrfachen Verstoß gegen die GO abgemahnt haben. Ein Problem ist es allerdings dann, wenn sich auch die Geschäftsführung nicht an solche Regeln hält. Dann sind die Chancen gut, dass sich die Angelegenheit erst bei der nächsten Betriebsprüfung durch das Finanzamt regelt.

Gruß
Zitat
Kurt Mikschy schreibt:
Auf Reisen ist es die Bringschuld des Mitarbeiters, egal ob Vertrieb, Einkauf, oder andere Abteilung, einen ordnungsgemäßen Beleg mitzubringen und der Reisekostenabrechnung beizufügen
Die Diskussion der beiden ging aber nicht um einen "ordnungsgemäßen Beleg" sondern um den Begriff der "Rechnung".  :denk:
Hallo bdirk,

ein ordnungsgemäßer Beleg umfasst für mich sowohl die extern wie die intern ausgestellten Buchungsgrundlagen, egal ob Rechnung oder Eigenbeleg. Ich sehe Beleg als Oberbegriff für die Buchhaltungsunterlagen.

Danke.

Gruß
Zitat
Kurt Mikschy schreibt:
Hallo bdirk,



ein ordnungsgemäßer Beleg umfasst für mich sowohl die extern wie die intern ausgestellten Buchungsgrundlagen, egal ob Rechnung oder Eigenbeleg. Ich sehe Beleg als Oberbegriff für die Buchhaltungsunterlagen.



Danke.



Gruß

Unbestritten! Und was hat das mit der Frage der Threadstellerin zu tun?  :denk:
interessante frage, da will ich mich auch gleich mit anschließen:

die 150,- euro ist ja eine regelung aus dem UStG und betrifft die vorsteuer.

was ist denn, wenn ein unternehmer z.bsp , einen kassenbon hat , über vielleicht 170,- .   -  das ganze enthält ja dann keinen namen des empfängers.

wie sind denn die einkommensteuerlichen regelungen über eine rechnung , damit sie als betirebsausgabe anerkannt wird (vorausgesetzt es ist wirklich eine betriebliche ausgabe).    gibt es da auch eine grenze?   (oder gelten da evt. auch die 150, brutto aus dem UStG?

 hat da jemand eine meinung , §§ oder was sonstiges zum nachlesen für mich ?

danke.
Hallo,

Der Thread ist zwar schon etwas älter, aber die letzte Frage scheint mir noch nicht beantwortet zu sein.

Man muss strikt zwischen ESt und USt unterscheiden. Für den umsatzsteuerlichen Vorsteuerabzug braucht man auf jeden Fall eine Rechnung mit den in § 14 Abs. 2 UStG genannten Angaben, es sei denn es handelt sich um eine Kleinbetragsrechnung.

Die ESt kennt für ihren BA-Abzug keine solch strengen Vorgaben. Das EStG enthält keine Formvorschriften für Belege zum BA-Abzug. Es gilt vielmehr der allgemeine abgabenrechtliche Grundsatz, dass derjenige die Feststellungslast trägt, zu dessen Gunsten eine Norm wirkt. Entsprechend ist Beweisvorsorge zu treffen. § 147 AO enthält eine Aufzählung von aufbewahrungspflichtigen Unterlagen. Eine Rechnung, die nicht alle Angaben für den Vorsteuerabzug enthält, kann für die Betriebsausgaben durchaus ausreichend sein, solange Inhalt und Sachverhalt für einen verständigen Betrachter schlüssig sind.

Gruß
Gustav
Seiten: 1
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