Dreiecksgeschäft Deutschland Österreich Frankreich

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Dreiecksgeschäft Deutschland Österreich Frankreich
Hallo liebe rechnungswesen-portal-Community,

unser Unternehmen hat immer öfter mit der Besteuerung von Dreiecksgeschäften Probleme.

Folgender beispielhafter Sachverhalt:

Ein deutscher Unternehmer D mit deutscher USt-IdNr. verkauft Produkte an einen österreichischen Unternehmer Ö mit österreichischer USt-IdNr, welcher allerdings gleichzeitig Wiederverkäufer ist und die Produkte an einen französischen Unternehmer F mit französischer USt-IdNr. verkauft. Da die Zeit drängt, soll der Versand direkt von D an F erfolgen. Für diesen Versand erhält D eine Spediteurbescheinigung, welche den Nachweis liefert, dass die Ware bei F angekommen ist.

Wie sieht nun die Rechnungslegung von D an Ö aus?

Meines Erachtens handelt es sich um eine innergemeinschaftliche Lieferung von Deutschland nach Frankreich (wie auch die Spediteurbescheinigung bestätigt). Demzufolge könnte die Rechnung steuerfrei fakturiert werden, wenn eine entsprechende USt-IdNr. angegeben wird. Die Frage ist nun, welche USt-IdNr. hier verwendet werden muss. In einer anderen Quelle habe ich gelesen, dass sich Ö umsatzsteuerlich in Frankreich erfassen lassen muss, um eine französische USt-IdNr. zu erhalten. Nur mit dieser französischen USt-IdNr. könne eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung gelten. Ist das richtig oder reicht es aus, wenn die österreichische USt-IdNr. von Ö angegeben wird?

Viele Grüße
Hallo,



nach was ich bis jetzt gelernt habe ist die Vorlage der östereichen UST-IdNr ausreichend.
Die Ware ist in ein EU-Land gegangen und eine UST-IdNr liegt vor um die Steuerfreiung von § 4 nr. 1 b ivm.§ 6a UStG in Anspruch zu nehmen.



Ich glaube nicht, dass diese Befreiuung abhängig ist von wo die UST-IdNr hierkommt.

LG
Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft §25b UStG
Vielen Dank für die schnelle Hilfe. Habe mich auf Grund Ihres Hinweises bezüglich des innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts belesen.
Eine letzte Verständnisfrage habe ich dann doch noch:

Falls F kein französischer Unternehmer ist, sondern eine Privatperson, dann würde das ja bedeuten, dass kein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft zustande kommen kann. Also müsste sich Ö in Frankreich umsatzsteuerlich erfassen lassen, um eine französische USt-IdNr. zu erhalten. Erst mit dieser gäbe es die Möglichkeit einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung zwischen D und Ö.

Sehe ich das richtig?
In Bezug auf einen weiteren von mir erstellten Thread mit dem Titel "Innerg. Lieferung: Angabe USt-IdNr. des Kunden gemäß Lieferland erforderlich?", in dem Moderator gustav gewissermaßen die Antwort auch für die hier zuvor gestellte Frage liefert, möchte ich meine oben gestellte Frage gleich selbst beantworten, um auch diesen Thread abschließen zu können.

Es ist korrekt, dass kein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft zustande kommt, da der letzte Abnehmer F kein Unternehmer, sondern eine Privatperson ist.
Es ist nicht zwingend erforderlich, dass Ö sich in Frankreich umsatzsteuerlich erfassen lassen und unter einer französischen USt-IdNr. auftreten muss, um bei D eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung tätigen zu können. Es reicht aus, wenn Ö unter seiner österreichischen USt-IdNr. auftritt. Ö ist nun verpflichtet in Österreich die Erwerbsbesteuerung vorzunehmen. ABER: Die österreichische Erwerbssteuer ist nicht als Vorsteuer abziehbar, da Ö nicht unter der gleichen USt-IdNr. auftritt, wie der Mitgliedstaat, in dem die Versendung bzw. Beförderung endet (EuGH-Urteil vom 22. April 2010 - C-536/08 -).
Um diesen versagten Vorsteuerabzug zu vermeiden, müsste sich Ö in Frankreich umsatzsteuerlich erfassen lassen und unter einer französischen USt-IdNr. auftreten. In diesem Fall muss Ö in Frankreich die Erwerbsbesteuerung vornehmen und kann gleichzeitig Vorsteuerabzug aus innergemeinschaftlichem Erwerb geltend machen.
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