Hallo,
Anmerkung aus meiner Sicht zur Fiskalvertretung:
Nur weil ihr berechtigt seit, die dortige MWST auszuweisen, macht es doch noch lange keinen Sinn bei einer Einfuhr diese auszuweisen ?
Ich meine in diesem Fall kommt es darauf an ob Ihr als Lieferer oder Abnehmer auftretet.
EXW deutet eher auf Lieferer hin, aber der BFH hat entschieden? das Ihr nur als Lieferer auftreten könnt, wenn ihr die UST-ID vom Land "B" habt, bzw unter dieser auftretet:
Um das ganz mal zu verdeutlichen im Fall "mittlerer Abnehmer kümmert sich um die Beförderung" was ja bei euch vorliegt.
(Dies ist aber nur eine meine persönliche eigene Lösung
Ob diese richtig ist, kann ich nicht garantieren bzw sind diese Fälle sehr schwierig)
Im Fall Lieferer ergibt sich aus meiner Sicht folgende Sachlage:1. B an A(euch) = Ruhende Lieferung = Ort der Lieferung =Beginn der Lieferung = bei B in der EU = B muss an euch Rechnung mit dortiger MWST ausstellen. = schlecht für euch
2. A an C = Bewegte Lieferung = steuerfreie Ausfuhrlieferung = Ihr könnt Rechnung an Kunden(Unternehmer!) ohne MWST schreiben.
Da ihr vermutlich aber als Abnehmer auftretet, da ihr nicht unter der UST ID des EUR Landes von B auftretet:
gilt eigentlich folgende Lösung für euch
1. B an A(euch) = Bewegte Lieferung = steuerbefreite Innergemeinschftl Lieferung
2. A an C = ruhende Lieferung = Lieferung die der Bewegten Lieferung folgt Ort Wo die Beförderung endet §3(7) Nr. 2 = Drittland = nicht steuerbar = Rechnung ohne MWST.
Wieso Ihr jetzt unbedingt die MWST ausweisen wollt
Verstehe ich noch nicht so ganz. Das Drittland hat ja seine Einfuhrumsatzsteuer bekommen...
schönen Gruß