ich habe mich gestern auf dieser Seite angemeldet und stelle nun meinen ersten Beitrag ein.
Ich arbeite in einem Unternehmen (GmbH) im Bereich der Senioren- und Behindertenhilfe. Im Jahr 2009 wurde mit der Grundsanierung eines Pflegeheims begonnen. Diese Maßnahmen führten nicht zu nachträglichen
(Von den vier geforderten zentralen Maßnahmen: Elektro, Sanitär, Fenster und Heizung wurden nur zwei im Rahmen in der Sanierung berücksichtigt. Ich stütze mich bei der Beurteilung im Bezug auf die nachträglichen Herstellungskosten auf die Grundsätze des BFH Urteils vom 12.09.2001 (IX R 39/97).
Mit der Sanierung wurde, wie bereits oben erwähnt, im Jahr 2009 begonnen. Nun wurden im Rahmen der Sanierung Malerarbeiten beauftragt. Die Beauftragung lag im Jahr 2009. Eine erste Abschlagsrechnung für diese Malerarbeiten betrifft nun den Leistungszeitraum 04.01.2010 - 15.01.2010. Die gesamten Malerarbeiten werden bis zum 31.03.2010 abgeschlossen sein.
Meine Frage ist also:
Muss das ganze im Rahmen der Pflichtrückstellungen für unterlassene Instandhaltung gem. § 249 Abs. 1 Nr. 1 HGB im Jahresabschluss 2009 berücksichtigt werden oder handelt es sich um laufenden Aufwand des Jahres 2010.
Ich bin gespannt auf die Antworten, da ich mit einem Kollegen hier unterschiedlicher Meinung bin.
MfG
I. Jantz