Aufzinsen Rückstellung nach Bewertung zum 01.01.201

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Aufzinsen Rückstellung nach Bewertung zum 01.01.201
Hallo,
Sachbeispiel:

Eine langfristige Rückstellung wird zum 01.01.2010 umbewertet. Es werden von 100 TEUR z.B. 20 TEUR von den Rückstellungen in die Gewinnrücklagen umgebucht. In den Folgejahren ist die Rückstellung wieder aufzuzinsen, da der Erfüllungsbetrag zum nach Verwendung voll verbraucht werden soll. Wie wird mit den Gewinnrücklagen aus der Umbewertung umgegangen. Wogegen buche ich Aufzinsung in diesem Falle?

Gruß
Marco
Hallo,

deine Frage klingt interessant, aber so richtig kann ich mir leider keinen Reim darauf machen  :denk:

Wieso Gewinnrücklage, was für eine Rückstellung ?

Kannst du dieses Teilstück nochmal genauer schreiben "da der Erfüllungsbetrag zum nach Verwendung voll verbraucht werden soll"


schönen Gruß

Maik
Bilanzbuchhalter IHK & Wirtschaftsfachwirt IHK
Hallo,

hier ist die Umstellung auf BilMoG bei der Abzinsung von Rückstellungen gemeint. Vor BilMoG wurden z.B. ATZ-Rückstellungen mit 5,5% einheitlich abgezinst und der Barwert als Rückstellung in den Personalaufwand eingebucht. Nun muss der Erfüllungbetrag (also der eigentliche Auszahlungsbetrag) in den Personalaufwnad gebucht werden und die Abzinsung als Zinsertrag, wenn ich das bisher richtig verstanden habe. Damit ist im Personalaufwand der volle Betrag berücksichtig, die G+V durch den Zinsertrag troitzdem um den Zinsvorteil durch die erst spätere Auszahlung (Abzinsung) entlastet.

Als Zinssatz wird nun aber ein variabler Zinssatz, der von der Bundesbank festgesetzt wird, angewendet. Damit ergibt sich bei Alt-Rückstellungen eine Differenz bei der Abzinsung. Diese Differenz wird in die Gewinnrücklagen gebucht.

Wie die nun aber wieder aufgelöst wird, weiß ich leider auch nicht. So richtig habe ich das ganze System auch noch nicht verstanden. Eventuell kann das ja mal einer besser erklären.

Gruß, Buchi
Hallo, Buchi,
es gab bei der erstmaligen Anwendung der Vorschriften des BilMoG die Möglichkeit, Aufwandsrückstellungen, die künftig nicht mehr gebildet werden dürfen, als Passivtausch den Gewinnrücklagen zuzuführen.  Für die Abzinsung der weiterhin zu bildenden Rückstellungen sehe ich das nicht so.  
Hilf mir bitte, woraus liest Du das?
Ansonsten brennt mir das Thema der Anpassung der abgezinsten Rückstellungen auch unter den Nägeln.
Gruß
Gabi
Hallo Gabi,

ne, bei der Gewinnrücklage geht es auch nur um die Differenz, die ich aus der unterscheidlichen Abzinsung nach alter und neuer Regelung ergibt. Also nur um den richtigen Anfangsbestand für 2010 herzustellen. Ich blicke da ber auch nicht richtig durch  :denk:

Diese Info habe ich vom WP. Der meint, die sich ergebenden Differenzen aus der Umstellung müssen als außerordentlicher Aufwand oder in die Gewinnrücklagen eingebucht werden, je nachdem ob Ertrag oder Aufwand.

Für die neuen Rückstellungen ist es eigentlich einfach, da hier einfach immer der Erfüllungsbetrag in den Personalaufwand gebucht wird und die Abzinsung oder Aufzinsung in den Zinsertrag oder Zinsaufwand. Das ist soweit halbwegs logisch. In der Theorie zumindest, denn in der Praxis wird man graue Haare bekommen, wenn der Zinssatz für die Abzinsung durch die Bundesbank monatlich geändert wird. Die Finanzmathematiker werden sich über zusätzliche Aufträge freuen.  :green:

Wie gesagt, ein richtigen Durchblick habe ich da leider auch nicht. Vielleicht stößt ja noch ein Experte auf diesen Beitrag.


Gruß, Buchi
Zitat
Buchi schreibt:
Hallo Gabi,

ne, bei der Gewinnrücklage geht es auch nur um die Differenz, die ich aus der unterscheidlichen Abzinsung nach alter und neuer Regelung ergibt. Also nur um den richtigen Anfangsbestand für 2010 herzustellen. Ich blicke da ber auch nicht richtig durch  

Hallo, habe mich dazu auch nochmal zumindest kurz belesen. HAb mir schon gedacht das es interessant wird :-)

Da muss ich eher Gabi zustimmen. Das ganze beruht auf Artikel 67 (3) EGHGB dort sind die Rückstellungen geregelt wo diese Verrechnungen mit den Gewinnrücklagen zulässig sind.

Bei Pensionrückstellungen gilt imho folgendes:

Ist auf Grund der geänderten Bewertung von Verpflichtungen, die die Bildung einer Rückstellung erfordern, eine Auflösung der Rückstellungen erforderlich, dürfen diese beibehalten werden, soweit der aufzulösende Betrag bis spätestens zum 31. Dezember 2024 wieder zugeführt werden müsste.

Wird von dem Wahlrecht nach Satz 2 kein Gebrauch gemacht, sind die aus der Auflösung resultierenden Beträge unmittelbar in die Gewinnrücklagen einzustellen.

Somit besteht wenn wie im ersten Beitrag auch von Pensionsrückstellungen geredet wird die Möglichkeit desen Betrag der ja wieder erhöht werden soll beizubehalten oder teilweise aufzulösen gegen die Gewinnrücklagen.
Da zur Erhöhung nichts angegeben ist gehe ich mal davon aus das Absatz (7) Art 67 greift (siehe unten) und somit ein Außerordentlicher Aufwand gebucht werden müsse.


und dann gibts noch Absatz (3)

Waren im Jahresabschluss für das letzte vor dem 1. Januar 2010 beginnende Geschäftsjahr Rückstellungen nach § 249 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs, Sonderposten mit Rücklageanteil nach § 247 Abs. 3, § 273 des Handelsgesetzbuchs oder Rechnungsabgrenzungsposten nach § 250 Abs. 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung enthalten, können diese Posten unter Anwendung der für sie geltenden Vorschriften in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung, Rückstellungen nach § 249 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs auch teilweise, beibehalten werden
Wird von dem Wahlrecht nach Satz 1 kein Gebrauch gemacht, ist der Betrag unmittelbar in die Gewinnrücklagen einzustellen;


Absatz (7) besagt:

(7) Aufwendungen aus der Anwendung des Artikels 66 sowie der Absätze 1 bis 5 sind in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert unter dem Posten „außerordentliche Aufwendungen" und Erträge hieraus gesondert unter dem Posten „außerordentliche Erträge" anzugeben

Gruß Maik
Bilanzbuchhalter IHK & Wirtschaftsfachwirt IHK
Hallo Sroko,

das ist ja vollkommen richtig.  :klatschen:  Meine Aussage dazu bezog sich auf meinen vorhergehenden Beitrag. In der ursprünglichen Frage geht es ja um den Zusammenhang mit der Anpassung der Abzinsung einer Rückstellung durch BilMoG.  :wink1:

Gruß, Buchi
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