Rückstellung - Brutto vs Netto Methode

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Rückstellung - Brutto vs Netto Methode
Hallo liebe Forenteilnehmer,

da ich mich gerade mit der Abzinsung von Rückstellungen beschäftige, kam ich zu folgender Frage:

Sind beide Methoden also Brutto und Nettomethode erlaubt?

Ich habe von einen Wirtschaftsprüfer gehört, dass die Netto-Methode nicht mehr erlaubt sein soll. Stimmt das?

In einem aktuellen Buch über Rückstellungen steht auch, dass das IDW die Nettomethode bevorzugt. Nun also die alles entscheidende Frage: Irrt sich mein Buch oder der Prüfer oder allesamt?

Ich hoffe , dass ihr mich erleuchten könnt.

Gruß Reaper
Bearbeitet: Reaper-RWP - 26.10.2011 11:57:17
Wirklich erleuchten kann ich dich nicht, aber hier unter Fachinfo gibts eine allgemeine Einführung.

Ferner hab ich gelesen, daß seit Bilmog die Bruttomethode in der Literatur favorisiert wird, weil bei der Nettomethode ein etwaiger Zinsertrag das Betriebsergebnis erhöht und daher nicht richtig ausgewiesen ist.

Nach der Bruttomethode ist die Differenz zwischen bisherigem Rückstellungsansatz und Erfüllungsbetrag im betrieblichen Aufwand zu erfassen, während in Höhe des Abzinsungsbetrages ein Zinsertrag ensteht.
Nach der Nettomethode wird die Differenz zwischen bisherigem Rückstellungsansatz und Barwert als betrieblicher Aufwand erfasst.

Ob beide Methoden noch zulässig sind weiss ich leider auch nicht :denk: . Jedenfalls habe ich nichts in der Rechstsprechung bzw. in den Veröffentlichungen der Finanzverwaltung gefunden.
Ich persönlich würde aber die Bruttomethode nehmen. Das aber mehr aus Gefühl als aus Wissen.
Hallo,

ich würde auch die Bruttomethode bevorzugen.

Das einzige was der Gesetzgeber ja hierzu erlassen hat im HGB ist, dass der Eträge aus Abzinsungen, und Aufwendungen dazu unter "Zinsen" zu erfassen sind. Und das der Erfüllungsbetrag anzusetzen ist und abzuzinsen ist bei LAufzeit > 1 Jahr.

Ich zitiere den oben verlinkten Artikel vom Portal hier "Wie der abgezinste Rückstellungsbetrag buchhalterisch erfasst werden soll, lässt der Gesetzgeber offen.Nach herrschender Meinung sind zwei Möglichkeiten zur Ersterfassung"

Was ist also die "herrschende Meinung", dass was in einem Bilanzkommentar steht oder IDW veröffentlicht ?

Ich würde erstmal die Rückstellung erfassen wie im Beitrag RW-Portal angelehnte Werte...
Mal ein Beispiel von mir einfach so wie ich es machen würde. Wieso sollte das z.B falsch sein ? :

Aufwand an Rückstellungen 132.000 € (Erfüllungsbetrag)

Danach ergibt sich die Abzinsung 27.000

Rückstellung an sonstige Zinsen und ähnliche Erträge 27.000 €


Somit stehen jetzt in der Handelsbilanz 105.000 Euro aus der Rückstellung richtig ausgewiesen.

Mein Beispiel entspricht weder der hier vorgestellten Bruttomethode und auch nicht der Nettomethode, aber eher noch der Bruttomethode und entspricht voll dem HGB insbesondere hier dem § 277.

Meine persönlicher Eindruck ist, das hier auch GWG-Regelung oder Zuschussrücklage, Rückstellungen etc. jeder ein bischen macht was er will in der Handelsbilanz oder grad am meisten für richtig gehalten wird. ISt ja auch oft kein Wunder, der Gesetzgeber schweigt sich aus und oft sind auch auch für viele Nichtkapitalgesellschaften die Paragraphgen wie z.B §277 HGB gar nicht gütlig.

Meine Ausbildung zum Bilanzbuchhalter sagt: GWG z.B Sammelpool, etc.  = Ansatz in der Handelsbilanz nicht erlaubt.
Und nu ? Setzt doch eh jedes Unternehmen auch in der Handelsbilanz an.

Das aber nur noch mal mein persönlicher Eindruck ??!

Was sagt Ihr denn zu dem Thema ?

Gruß

Maik
Bearbeitet: sroko - 26.10.2011 20:24:42
Bilanzbuchhalter IHK & Wirtschaftsfachwirt IHK
Hallo,

interessante Frage, die ich gern ergänzen würde:

Wie bucht ihr die sich ergebende Zuführung oder Auflösung, die sich allein aus der Veränderung des Zinssatzes oder der kürzeren Restlaufzeit ergibt?

Bei einem gleichbleibenden Zinssatz würde ich ja einmal die Rückstellung einstellen und zu einem Zinssatz abzinsen. Der Abzinsungsbetrag würde bei der Brutto-Methode als Zinsertrag verbucht werden. Was mache ich nun, wenn die Bundesbank den Zinssatz ja immer ändert. Unabhängig davon verändert sich ja die Abzinsung allein durch die Verkürzung der Restlaufzeit. Ich hätte also im nächsten Jahr eine Veränderung meiner Abzinsungsbeträge, die ich ja irgendwie verbuchen muss. Sind das dann außerordentliche Erträge oder Aufwendungen?

Wie macht ihr das?

Gruß, Buchi
Zitat
sroko schreibt:
Meine Ausbildung zum Bilanzbuchhalter sagt: GWG z.B Sammelpool, etc. = Ansatz in der Handelsbilanz nicht erlaubt. Und nu ? Setzt doch eh jedes Unternehmen auch in der Handelsbilanz an.

Das aber nur noch mal mein persönlicher Eindruck ??!

Was sagt Ihr denn zu dem Thema ?

Eine gesetzliche Verankerung des Sammelpostens im HGB wird nicht für erforderlich gehalten, da sich die Handhabung in der handelsrechtlichen Bilanzierungspraxis binnen kürzester Zeit zu einem Grundsatz ordnungsmäßiger Bilanzierung entwickeln werde. (Quelle Bilanzbuchhalter und Controller)


In der Handelsbilanz muss der steuerlichen Regelung nicht gefolgt werden. Andererseits ist sie aus Wesentlichkeitsgründen auch handelsbilanziell akzeptabel.
Man sieht die Vereinfachungen dieses Sammelpostens auch für Zwecke der handelsrechtlichen Rechnungslegung als zulässig an. Man weist dabei ausdrücklich auf § 252 HGB hin.
Beste Grüße BiBu
Hallo,

danke erstmal an eure Feedbacks. Das macht mir irgendwie das Leben nicht leichter  ;)  .

@Buchi

Nach meinen Buch wird das gegen Zinsertrag oder Zinsaufwand gebucht. Also AO erwähne die dort garnicht.

Gruß Reaper
Also habe nochmal bisschen rumgelesen, gegoogelt und mich mit meinem ehemaligen Chef "kurzgeschlossen".
Essenz der ganzen Aktion ist: Beide Methoden sind erlaubt; hat sokro ja auch bereits drauf hingewiesen. Der Gesetzgeber hat sich hier nicht festgelegt, was in der Literatur auch reichlich kritisiert wurde.
Übrigens würde die Nettomethode eine Annäherung an internationale Standarts bewirken. Das war ja gerade der Sinn des BilMoG. Daher frag ich mich, wo der WP seine Auffassung her hat   :?: .

Wenn du googelst findet man zu dem Thema auch reichlich im Internet. Mir persönlich hat diese  Zusammenfassung am besten gefallen.

An deiner Stelle würde ich einfach die Variante wählen, die für dich geeigneter ist. Formal falsch wird deine Verbuchung weder mit der Netto- noch mit der Bruttomethode.

Vielleicht macht dir das nun das Leben leichter  ;) . Ich persönlich finde ja die jetzt nötige Rumrechnerei bezgl. der Rückstellungen viel schlimmer als das Verbuchen; ich begreife das irgendwie nicht wirklich  :cry: .

Mfg

Aza
Bearbeitet: Aza - 27.10.2011 16:47:50
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