meist trifft es dann den Gustav
Wir haben folgenden Fall.
Ein Bildungsanbieter ist mit seinen berufsbildenden Seminaren ust-befreit nach § 4, Nr.21 UStG.
Jetzt hat der Bildungsträger ein steuerbefreites Seminar in Frankreich durchgeführt und in Rechung gestellt, aber auch die Anreisekosten des Dozenten, hier den Flug nach Frankreich (Luftwaffenstützpunkt).
Rechnung wird aber an den Auftraggeber - Berufsförderungsdienst der Bundeswehr - in Rechnung gestellt mit Sitz in Köln.
Wie ist der Flug auf der Rechung auszuweisen. Ist er Nebenleistung des Seminars und damit auch steuerbefreit - kann dazu in der UStAE unter 4.21 nichts finden hinsichtlich Reisekosten. Oder ist er eine eigene weiterveräußerte Leistung und damit Ust-pflichtig.
Für eure Mühen im Voraus schon mal Danke.
Thomas