Auch arbeite ich mit einem Buchhaltungsprogramm, welches bei der EÜR die Kosten berücksichtigt, obwohl die Eingangsrechnung an ein Kreditorenkonto gebucht wurde und nocht nicht bezahlt wurde. Wie ist dieses erklärbar?
Vielen Dank für Antworten.
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30.08.2011 15:03:32
Guten Tag! In der Beschreibung zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung steht geschrieben, dass man wählen kann, ob die Vorsteuer nur bei bezahlten Eingangsrechnungen in der Umsatzsteuererklärung berücksichtigt wird oder bereits bei Rechnungseingang. Nun habe ich gehört, dass nach irgend welchen Gesetzen, die Pflicht besteht, die die Vorsteuer immer im Jahr der Leistungserbringung geltend zu machen unabhängig davon, ob die Rechnung bezahlt ist oder nicht. Weis hier jemand etwas genaueres?
Auch arbeite ich mit einem Buchhaltungsprogramm, welches bei der EÜR die Kosten berücksichtigt, obwohl die Eingangsrechnung an ein Kreditorenkonto gebucht wurde und nocht nicht bezahlt wurde. Wie ist dieses erklärbar? Vielen Dank für Antworten. |
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30.08.2011 21:50:38
Hallo,
das ganze nennt sich Soll- und Istversteuerung. Google mal bitte danach, das ganze ist öfters gut erklärt bevor ich es hier schlecht wiedergebe. Die Istversteuerung gibt es nur bei deinen Erlösen(Umsatzsteuer abführen), aber bei deinem Aufwand (Eingangsrechnungen mit Vorsteuer) gilt grundsätzlich das vorliegen einer Rechnung+erbrachte Leistung oder Rechnung+Zahlung § 15(1) Nr. 1 USTG als Zeitpunkt wo du die Vorsteuer geltend machen kannst. Beispiel: Du kaufst etwas ein für 100+19 € UST im Dezember und es wird auch geliefert im Dezember. Gezahlt hast du aber erst im Januar. Somit kannst du trotzdem die Vorsteuer mit der USTVA für Dezember geltend machen. Andersrum: Du verkaufst etwas im Dezember für 100+19 € UST, das Geld dafür bekommst du erst im Januar. Somit brauchst du erst mit der USTVA für Januar die UST erklären und abführen und nicht bereits im Dezember. Gruß MAik
Bearbeitet:
sroko - 30.08.2011 21:51:01
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