Innergemeinschaftlicher Erwerb, Erwerbsschwelle, Kleinunternehmer

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Neues Thema in folgender Kategorie
Innergemeinschaftlicher Erwerb, Erwerbsschwelle, Kleinunternehmer
Hi,

wir reden schon von der gleichen Sache. Ich habe aber die Anfrage so verstanden, dass du ein praktikable Lösung suchst. Mir ist durchaus klar, dass das Finanzamt hier die USt. nur nicht erhebt. Und das ist es ja, worum es geht. Du musst sie weder auf deiner Rechnung ausweisen noch abführen. Dafür kannst du auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Sowohl diese Regelung als auch die EU-Regelung findet in Dtl. statt. Daher gilt für beides das Gleiche.

Steuerlich bzw. monetär macht sich das trotzdem bemerkbar, denn du musst ja von deinen "höheren" Einnahmen nun auch höhere Ausgaben abziehen. Denn beides wurde ja nicht durch Umsatzsteuer reduziert. Und wenn deine Ausgaben geringer sind als deine Einnahmen, musst du schließlich eine höhere Einkommensteuer bezahlen. So oder so kommt das Finanzamt an die Steuer bzw. an das Geld.

Viele Grüße!
Habe ich das jetzt richtig verstanden:

Ich muss in der Umsatzsteuererklärung als Kleinunternehmer die Ebay-Gebühren-Rechnungen und Waren, die ich im EU-Ausland gekauft habe, nicht erklären, solange die von mir bezogenen Gesamtleistungen aus EU-Ländern unter der Erwerbsschwelle liegen?
Hallo,

die Beiträge über dieses Thema sind sehr informativ.Ich stecke auch grad in diesem Thema fest.
Habe mich letzten Juni als Kleinunternehmer selbstständig gemacht und im Oktober und November zweimal bei einem Hersteller in Polen Waren eingekauft (unter 12500,-). In der Rechnung wird auch keine MwST. ausgewiesen.
Nun scheint es mir ja so, als müsste ich die 19% an das FA abführen.
Ich frage mich nur, wie genau das zu geschehen hat.
Reicht es, dies mit der jährlichen Einkommenssteuererklärung zu tun?
Oder gibt es da eine Frist, die ich zu beachten habe?

Oder hat das FA über die Ust.-Id Nr. automatisch Kenntnis von meimem Einkauf?

Schöne Grüße von Sebastian
Hallo Sebastian,

deine Frage ist ja nun schon etwas länger her, du stellst sie aber genauso, wie ich sie auch gerne beantwortet hätte.
Innerhalb der EU ist meines Wissens nach jeder Lieferant verpflichtet, die UST. seines Landes von dir zu verlangen, wenn du ihm keine UST.-ID lieferst.
Diese bekommst du auch problemlos als Kleinunternehmer.
Insofern du diese UST.-ID angibst, muss sie vom Lieferanten (im anderen EU-Land/ also außerhalb Deutschlands) geprüft werden, erst dann wird er dir eine Nettorechnung stellen.
Du wiederum musst die 19% UST. (UST.-Satz Deutschland) nachführen, also ans Finanzamt zahlen.
1) Weiss jemand zu welchen Fristen welche Formalia dafür abgegeben werden muss?)
2) Wie sieht es aus, wenn dem ausländischen Lieferanten (EU) keine UST-ID angegeben wurde und man also dort die jeweilige UST bereits über Rechnungszahlung an den Lieferanten gezahlt hat? (z.B. eine Rechnung aus Dänkemark mit 25% UST.)
Für Deutschland muss dann hoffentlich nicht nochmals 19% abgeführt werden?
3) letzter Fall: es wird außerhalb der EU eingekauft. Der ausländische Händler stellt hierfür eine Nettorechnung aus.
19% Einfuhrumsatzsteuer auf den Gesamtwert (Warenwert und ja leider auch zzgl. Versandkosten), werden automatisch durch den Zoll abgerechnet und sofort abgeführt.
Diese können vom Kleinunternehmer ja nicht in Vorsteuerabzug gebracht werden.
Hat es sich aber nun durch die Zahlung der 19% Einfuhrumsatzsteuer mit der Zahlung an den Fiskus oder muss der Kleinunternehmer hier gar nochmal mit 19% versteuern?
Ich tendiere hier zu Nein.

Weiß es jemand genau und kann helfen?
Danke und herzliche Grüße,
Janka
Hallo,

ja das ist ein auch aus meiner Sicht ein interessantes Thema.

Grundsätzlich sind 2 Möglichkeiten denkbar:

1. Ein Kleinunternehmer hat/besorgt sich KEINE UStID und wird somit vom leistenden Unternehmer im "Ausland" behandelt, wie eine Privatperson.
  Somit würde die ganzen Themen wie reversce Charge usw. einfach gar nicht existieren. Diese wäre eigentlich die beste und "einfachste" Art, aber --->(Vorsicht !?! siehe 2.)

2. ABER im Gesetz steht immer wer "Unternehmer ist muss" der 'Leistungsort bei Unternehmern.....", und zweifelslos ist auch der Kleinunternehmer ein Unternehmer, auch wenn die Unternehmereigenschaft mit einer UST ID nachgewiesen werden muss.
   Das heißt, hier muss sich der Kleinunternehmer dann doch eine UST ID besorgen, damit er überhaupt auch bei anderen "USterlich" als Unternehmer auftreten kann. Dann muss er auf die Rechnung UST abführen, kann sich den Betrag aber natürlich NICHT als Vorsteuer zurückholen.
   Diese Version würde ich auch empfehlen aus meiner Sicht, denn bei Nr. 1 ist die Chance groß, bei einer Betriebsprüfung gesagt zu bekommen gem USTAE .... (siehe unten) ;-)


in Abschnitt 13b.1. UStAE
Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
steht
Unternehmer und juristische Personen schulden als Leistungsempfänger für bestimmte an sie im Inland ausgeführte steuerpflichtige Umsätze die Steuer. Dies gilt sowohl für im Inland ansässige als auch für im Ausland ansässige Leistungsempfänger. Auch Kleinunternehmer (  § 19 UStG ), pauschalversteuernde Land- und Forstwirte (  § 24 UStG ) und Unternehmer, die ausschließlich steuerfreie Umsätze tätigen, schulden die Steuer. Die Steuerschuldnerschaft erstreckt sich sowohl auf die Umsätze für den unternehmerischen als auch auf die Umsätze für den nichtunternehmerischen Bereich des Leistungsempfängers.


Das heist
Bearbeitet: sroko - 09.07.2015 13:42:33
Bilanzbuchhalter IHK & Wirtschaftsfachwirt IHK
Der Erwerb von Gegenständen im EU-Ausland ist kein Fall des § 13b UStG, auch wenn der innergemeinschaftliche Erwerber grundsätzlich die Steuer schuldet. Sachverhalte wie bei Kleinunternehmern führen immer wieder zu Irritationen. Die Lösung ist aber nicht allzu schwer; sie ergibt sich aus § 1a Absatz 3 und 4 UStG.

Ein innergemeinschaftlicher Erwerb liegt nicht vor, wenn der Erwerber ein Kleinunternehmer ist und der Gesamtbetrag der Entgelte für Erwerbe den Betrag von 12.500 Euro im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überstiegen hat und diesen Betrag im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen wird (Erwerbsschwelle). Der Kleinunternehmer kann auf die Anwendung dieser Sonderregelung verzichten und stets eine Erwerbsbsteuerung durchführen.

Auf deutsch:

Bei Erwerben über der Erwerbsschwelle muss auch ein Kleinunternehmer die Erwerbsbesteuerung durchführen, d.h. seine USt-ID verwenden.

Bei Erwerben unter der Schwelle kann der Unternehmer eine Erwerbsbsteuerung durchführen. Dafür muss er seine ID einsetzen. An diese Entscheidung ist der zwei Jahre gebunden. Gibt er seine ID nicht an, muss der Lieferant ganz normal die Steuer in seinem Heimatland abführen.

Gruß
Gustav
Jetzt habe ich auch noch den zweiten Teil der Frage gesehen:

Bei Einfuhren aus dem Drittland muss auch der KU Einfuhrumsatzsteuer zahlen. Einen Vorsteuerabzug gibt es natürlich nicht. Ein zweites mal muss der KU keine Steuer abführen.
Hallo Gustav,

ok, das mit der Erwerbsschwelle hattte ich verdrängt :-) Aber wie siehst du meine Ausführung, die sich eigentlich mehr auf das RC Verfahren bezogen haben. Wie ist es denn hier mit dem Kleinunternehmer ? Kannst du meinen Ausführungen zustimmen ?
Insgesamt, finde ich es eigentlich nicht eindeutig und klar geregelt.

Danke

schönen Gruß

Maik
Bearbeitet: sroko - 10.07.2015 11:49:05
Bilanzbuchhalter IHK & Wirtschaftsfachwirt IHK
Hallo Maik,

Deine Ausführungen zum 13b sind an sich völlig korrekt, passen halt nur nicht auf den Sonderfall des innergemeinschaftlichen Erwerbs. Aber Du hast völlig Recht damit, dass auch ein KU Steuerschuldner nach 13b sein kann. Bezieht ein KU bspw. eine sonstige Leistung eines im Ausland ansässigen Unternehmers, muss er in DE die Steuer abführen. Er kann sich dabei nicht auf die KU-Regelung berufen. Er bekommt auch eine USt-ID, wenn er sie beantragt.

Ein sonniges WE wünscht
Gustav
Danke ! Dir auch ein sonniges Wochenende :-)   :wink1:
Bilanzbuchhalter IHK & Wirtschaftsfachwirt IHK

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