nicht verkaufte Ware beim Verein wie handhaben?

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nicht verkaufte Ware beim Verein wie handhaben?
Hallöchen,

ich hab da mal 2 Fragen:
1.
Wir sind ein Verein, der auch Umsatzsteuerpflichtig ist. Wir verkaufen u.a. Kalender. Nun haben wir noch vom letzten Jahr einige Kalender (2016er) hier liegen. Will keiner mehr haben, die können also nicht mehr verkauft werden. Müssten wir in solch einem Fall unsere eingebuchte Rechnung über die Druckkosten aufteilen? Erst einmal wird ja der komplette Druck als Kalender-Kosten mit Vorsteuerabzug gebucht. Wir sind IST-Versteuerer. Andererseits kann ich das zu Anfang ja nicht wissen, was wirklich verkauft wird und was dann noch übrig bleibt.
2.
Anderer, ähnlicher Fall:
Wir haben nun die Kalender für 2017. Ein kleiner Teil davon wird verschenkt. Müsste ich nun bei der Kosten-Rechnung den Teil der verschenkten Kalender herausrechnen und ohne Vorsteuerabzug im ideellen Bereich buchen? Weil ja kein Verkauf?

Ich danke euch schon mal,

Viele Grüße, Jenny.
Hi,

1. da die Kalender nicht mehr verkauft werden können, müssen sie abgeschrieben werden. Der Zeitwert  ist 0 Euro. Dementsprechend muss die Vorsteuer nicht zurück bezahlt werden. Es handelt sich weder um die Änderungen der Verhältnisse  nach Par. 15aUstG, noch um die Privatentnahmen nach 3Abs.1b Ustg. Und  selbst, wenn das als Privatentnahmen klassifiziert wird, beträgt der Einkaufspreis von Kalender im Zeitpunkt der Entnahme 0 Euro.
2. Hier werden ein Paar Informationen benötigt:
1. Kalnderpreis
2. Wie wurden die Kalender gebucht? Direkt als Aufwand?
3. An wen werden sie verschenkt? Geschäftspartner?
Bearbeitet: Macaslaut - 07.12.2016 13:08:25
Hallo,

danke Macaslaut.

1. dann muss ich ja nichts machen. Bestände werden bei EÜR ja nicht gebucht.

2.1. Die Kalenderpreis ist 8 Euro. EK ca 3 Euro.
2.2. Herstellungskosten werden komplett in den Aufwand gebucht.
2.3. die Kalender werden an die Künstler verschenkt, von denen wir Bilder im Kalender verwendet haben. Jeweils 10 oder 25 Stück. Die Künstler haben keine Bezahlung erhalten. Das Verwenden war also kostenlos. Das Verschenken der Kalender war auch keine Bedingung für die Verwendung. Oder würde das FA das gar so sehen wollen??

Viele Grüße
Jenny
Hi, Jenny,

für die Geschenke gilt die Grenze von 35 Euro Netto pro Kunde bzw.Künstler/Jahr. Es handelt sich dabei um den Einkaufspreis/Herstellungskosten-also 3 Euro. Die Grenze gilt sowohl für die Eikommensteuer als auch für die Umsatzsteuer. § 4 Abs.5 Nr.1 i.V.M.§ 3 Abs.11 USTAE
Wenn die Grenze nicht überschritten wird, erfolgt in deinem Fall grundsätzlich keine Buchung, da die Kalender schon als Aufwand gebucht wurde. Allerdings kann man den Aufwand gegen das Konto "Geschenke unter 35 Euro abziehbar" umbuchen.
Wenn die Grenze pro Künstler überschritten wird, dann wird gebucht:
"Geschenke über 35Euro nicht abziehbar" an Erlose(19%). Oder "Unentgeltliche Wertabgaben an Entnahmen Erlöskonto 19%. Man sollte eine Liste machen, wo alle Geschenke aufgelistet sind: Name, Datum, Betrag.

[CODE] Oder würde das FA das gar nicht so sehen wollen?? [/CODE]

Ja, im Prinzip konnte das schon zu einem Streitpunkt werden. Wenn das vom Finanzamt  das als Leistungsaustausch eingestuft wird, wird dann die Unentgeltlichkeit entfallen.
Bearbeitet: Macaslaut - 08.12.2016 15:19:57
Hi Macaslaut,

danke, du hast mich schonmal auf die richtige Fährte gebracht.
Jetzt bleibe ich aber schon daran hängen, dass es nicht als Geschenk gesehen wird:
"R 4.10 EStR Geschenke (4):
Ein Geschenk setzt eine unentgeltliche Zuwendung an einen Dritten voraus. Die Unentgeltlichkeit ist nicht gegeben, wenn die Zuwendung als Entgelt für eine bestimmte Gegenleistung des Empfängers anzusehen ist. Sie wird jedoch nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass mit der Zuwendung der Zweck verfolgt wird, Geschäftsbeziehungen zu sichern oder zu verbessern oder für ein Erzeugnis zu werben. Ein Geschenk i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG ist danach regelmäßig anzunehmen, wenn ein Stpfl. einem Geschäftsfreund oder dessen Beauftragten ohne rechtliche Verpflichtung und ohne zeitlichen oder sonstigen unmittelbaren Zusammenhang mit einer Leistung des Empfängers eine Bar- oder Sachzuwendung gibt."

Es gibt für das Geschenk einen zeitlichen und unmittelbaren Zusammenhang:
Das Verwenden der Kunstwerke!

Das würde heißen, ich muss einen Verkauf buchen? Mit dem regulären Verkaufspreis von 8 Euro pro Kalender? Oder? als Gegenkonto dann Herstellungskosten der Kalender?

Grüße,
Jenny
[CODE]Das würde heißen, ich muss einen Verkauf buchen? Mit dem regulären Verkaufspreis von 8 Euro pro Kalender?[/CODE]

Ja, in diesem Fall handelt es sich um einen tauschähnlichen Vorgang nach § 3 Abs.12 UstG. Die Bemessungsgrundlage ist aber 3 Euro. § 10 Abs.2 S.2 UstG.
Mit den einfachen Wörten heisst das: um das Recht zu haben die Bilder von Künstlern in den Kalender zu drucken, sind dir die Druckkosten in Höhe von 3 Euro entstanden.
Hallo Macaslaut,

vielen lieben Dank, damit hast du mir nun sehr geholfen  :D

Viele Grüße
Jenny
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