Zählen Mahnkosten zu Bußgelder ?
Können Bußgelder, Mahnkosten u.ä. bei größeren Betägen zumindest einen Teil davon, als A.O. Aufwand/Verlust geltend gemacht werden ?
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13.12.2009 10:03:08
Wie sind Bußgelder zu buchen ?
Zählen Mahnkosten zu Bußgelder ? Können Bußgelder, Mahnkosten u.ä. bei größeren Betägen zumindest einen Teil davon, als A.O. Aufwand/Verlust geltend gemacht werden ? |
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13.12.2009 10:59:00
§ 4 (5) Nr. 8
Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern: von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von Organen der Europäischen Gemeinschaften festgesetzte Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder. Dasselbe gilt für Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt werden, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen. Die Rückzahlung von Ausgaben im Sinne der Sätze 1 und 2 darf den Gewinn nicht erhöhen. Das Abzugsverbot für Geldbußen gilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind; Satz 3 ist insoweit nicht anzuwenden; und §12 Nr. 4 ESTG ....dürfen weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden: in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen, sonstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter überwiegt, und Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen; Mahnkosten sind imho abzugsfähig sofern diese nicht unter oben genannte Punkte fallen. Diese würde ich unter "Gebühren" erfassen. Natürlich imho nicht in den Aufwand buchen falls diese unter Privat fallen z.B Einzelunternehmer, Mahngebühren auf Einkommenssteuer. Lg Sroko
Bilanzbuchhalter IHK & Wirtschaftsfachwirt IHK
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19.07.2010 18:49:21
Hallo,
dürfen auch die Bussgelder, die wegen der Schwarzarbeit festgesetzt sind, den Gewinn nicht mindern? Denn durch diese Schwarzarbeit wurde eigentlich ein wirtschaftlicher Vorteil abgeschöpft, sodass das Abzugsverbot aufgehoben wird. Wenn Abzugsverbot für diesen Fall gilt, dann würde ich das SKR03 Konto 4652 "Eingeschränkt abziehbare Betriebsausgabe (nicht abziehbarer Anteil) " nehmen. Ist das so korrekt? Danke imvoraus... |
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