Grundstücksaufwendungen

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[ geschlossen ] Grundstücksaufwendungen, Unterschied Grudstücksaufw. neutral/betrieblich SKR 03
Du weißt so gut wie ich, dass Finanzbuchhaltung und Kostenrechnung grundsätzlich nichts miteinander zu tun haben. Das einzelne was zu berücksichtigen ist, dass die totale Summe aller Aufwendungen (Kosten) in beiden Fällen gleich ist.

Deine Frage war:
"kann mir jemand den Unterschied zwischen den Konten
2350 „Grundstücksaufwendungen neutral“ (SKR03)
und
4290 „Grundstücksaufwendungen betrieblich“ (SKR03)
erklären?"
Das ist die Finanzbuchhaltung. Ich habe einige Beispiele gegeben, um die Logik der Finanzbuchhaltung hinsichtlich dieses Kontos (2350) zu zeigen. Leider habe ich keine Beispiele für 4290. Ich würde sie gern hören.

Diese Frage:
"Oder ganz einfach formuliert:
Welche Aufwendungen werden in die Preiskalkulation mit einbezogen" ist ganz andere Tasse . Zum letzten Mal beschäftigte ich mich mit KLR vor vielen Jahren. Kann dir nicht helfen. möchte keine Dummheiten sagen.
Bearbeitet: Leo Taxil - 09.10.2010 10:49:24
Zitat
Du weißt so gut wie ich, dass Finanzbuchhaltung und Kostenrechnung grundsätzlich nichts miteinander zu tun haben. Das einzelne was zu berücksichtigen ist, dass die totale Summe aller Aufwendungen (Kosten) in beiden Fällen gleich ist.
Das stimmt so nicht ganz.
Die Summe aller Aufwendungen ist nicht gleich!
Die FiBu zeichnet alle Aufwendungen und Erträge auf, seien sie betrieblich bedingt oder auch  nicht. Dies führt  letztendlich zum Geschäftsergebnis.

Die KLR interessiert nur das Betriebsergebnis, also alle Aufwendungen Erträge die im Zusammenhang mit Beschaffung, Produktion und Absatz stehen.
Aufwendungen die nicht davon betroffen sind, nennt man „neutralen Aufwand“ und werden in der Kostenrechnung nicht berücksichtigt, weil dies zu einer unrichtigen Belastung der Produkte und der Dienstleistungen des Unternehmens führt.

Das ist eigentlich alles was ich die ganz Zeit dazu sagen wollte!

Deine Beispiele in Bezug auf Konto 2350 „Grundstücksaufwendungen neutral“, ergeben m.E. Sinn, wenn es sich um Umlagen handelt.

Es wäre schön, wenn du die Begründungen zu den anderen Beispielen auch einstellst, falls vorhanden. Würde mich wirklich interessieren.

Und Beispiele für betrieblichen Grundstücksaufwand?
Grundsteuer, Gebühren f. Müllabfuhr könnte ich mir denken.

Vielleicht schreibt ja noch jemand was zu unserem Thema?!

Ich wünsche dir ein schönes Wochenende :wink1:
Gruß
Andreas
Bearbeitet: Andriko - 09.10.2010 19:11:59 (kleine Umformulierung)
Andriko,

Das Thema habe ich nicht vergessen.
Ich tue, was du fragst. Und es scheint sogar mehr.
Keine Zeit jetzt.

MfG
Neutrale Grundstücksaufwendungen sind alle Ausgaben für eine Grundstück, das nicht zur betrieblichen Leistungerstellung genutzt wird.

Ein Beispiel: Ein Unternehmen der Industrie hat auch ein Grundstück, das mit Werkswohungen bebaut ist. Dieses Grundstück wird nicht genutzt im Zusammenhang der betrieblichen Leistungserstellung, nämlich irgendein Erzeugnis herzustellen. Ausgaben die für dieses Grundstück anfallen, sind neutral. Sie fallen zwar für das Unternehmen an, sind aber keine Aufwendungen des Betriebes und damit keine Kosten.

Es wär ja noch schöner, wenn diese Kosten in der Selbstkostenermittlung der Produktkalkulation landen.

Hoffe das es klar geworden ist. Wenn nicht muss ich noch mal ran
Wenn Sie Eigentümer des Grundstücks sind, tragen Sie i d R auch alle Kosten, die mit dem Grundstück im Zusammenhang stehen. Die anteiligen Kosten, die auf die betriebliche Nutzung entfallen, erfassen Sie als Betriebsausgaben.

Beispiel

Sie nutzten  20 % Ihres Hauses für eigenbetriebliche Zwecke. Es sind Ihnen 10 000 zuzüglich 19% USt entstanden.
4200 Raumkosten 2 000 an …

Beispiele
Erklärungen

Die Aufwendungen für die Erneuerung des Fliegenschutzes sind Betriebsausgaben

Derartige Aufwendungen sind Erhaltungsaufwendungen und als solche sofort abzugsfähig. Bei Erhaltungsaufwendungen handelt es sich vornehmlich um laufende Kosten für die Instandsetzung.

Demgegenüber erhöhen Herstellungsaufwendungen die AfA-Bemessungsgrundlage des Gebäudes und wirken sich nur über die AfA Gewinn mindernd aus.
Betragen die Aufwendungen für die einzelne Maßnahme nicht mehr als 4 000 EUR (Rechnungsbetrag netto ohne Umsatzsteuer) je Gebäude, ist auf Antrag dieser Aufwand stets als Erhaltungsaufwand zu behandeln (R 21.1 Abs. 2 EStR).



Zum typischen Erhaltungsaufwand zählen Schönheitsreparaturen


Bei Schönheitsreparaturen handelt es sich um typische Erhaltungsaufwendungen. Dabei handelt es sich in der Regel um die Erneuerung des Anstrichs, der Tapeten, des Fußbodens usw. Diese Erhaltungsaufwendungen können Sie - im Gegensatz zu Erstellungsaufwendungen - direkt als Betriebsausgaben abziehen.

Zu „Gipsornamenten”

Aufwand für Stuckateuerarbeiten ist abzugsfähiger Erhaltungsaufwand

Denn bei Erhaltungsaufwand handelt es sich um laufende Kosten für die Instandhaltung der Wohnung. Erhaltungsaufwand liegt auch vor bei Stuckateurarbeiten zwecks Reparatur von Gipsornamenten.

MfG
So Leo, jetzt mal für doofe, wie mich.

Der erste Teil deiner Antwort ist mir klar und war auch nie die Frage!
Ansimi und de Lang haben dies ja auch schon anschaulich beschrieben.

Meine Eingangsfrage war:
Zitat
„kann mir jemand den Unterschied zwischen den Konten
2350 „Grundstücksaufwendungen neutral“ (SKR03)
und
4290 „Grundstücksaufwendungen betrieblich“ (SKR03)
erklären?
Nun hast du in deinem ersten Beitrag Beispiele für „neutrale Grundstücksaufwendungen“ genannt.

z.B.
Zitat
„Das Bürogebäude eines Unternehmers befindet sich in unmittelbarer Nachbarschaft eines Biotop-Geländes. Das hat zur Folge, dass die Büroangestellten im Sommer bei offenem Fenster von Fliegen und Insekten belästigt werden. So hatte der Unternehmer an den Fenstern seines Bürogebäudes Fliegenlamellen anbringen lassen. Diese haben sich allerdings als wenig hilfreich erwiesen. Deshalb lässt er an den Fenstern Fliegengitter anbringen.“
Und als Begründung, dass es sich hierbei um neutralen Aufwand handelt schreibst du:

Zitat
„Die Aufwendungen für die Erneuerung des Fliegenschutzes sind Betriebsausgaben
Derartige Aufwendungen sind Erhaltungsaufwendungen und als solche sofort abzugsfähig. Bei Erhaltungsaufwendungen handelt es sich vornehmlich um laufende Kosten für die Instandsetzung.
Demgegenüber erhöhen Herstellungsaufwendungen die AfA-Bemessungsgrundlage des Gebäudes und wirken sich nur über die AfA Gewinn mindernd aus.
Betragen die Aufwendungen für die einzelne Maßnahme nicht mehr als 4 000 EUR (Rechnungsbetrag netto ohne Umsatzsteuer) je Gebäude, ist auf Antrag dieser Aufwand stets als Erhaltungsaufwand zu behandeln (R 21.1 Abs. 2 EStR).“

Jetzt schreibst du selber von "Betriebsausgaben", "Erhaltungsaufwand".
Ich vermisse das Wort "neutral".
Also um betrieblich bedingte Aufwendungen die nichts mit "neutralen Aufwendungen" zu tun haben?!

Kannst du mir das erklären?
Wo mache ich den Denkfehler? :denk:

Gruß
Andreas
Bearbeitet: Andriko - 11.10.2010 23:04:22
Deine erste Frage ist eine kriegerische Frage. Das passt gut zur echten demokratischen zivilisierten Welt. Wie es dieser Schwein Bush einmal drohte: "wer nicht mit uns ist, ist gegen uns." Offen gesagt habe ich diese Frage auch zuerst so verstanden. Etweder, oder...

Nach deiner letzten Nachricht sehen für mich diese Konten anders aus. Sie stellen für mich keine Gegenüberstellung dar.
Meine Beispiele wurden auch aus diesem "kriegerischen" Kontext nicht genommen. Sie erklären nur wie man einen entsprechenden Geschäftsvorfall verbucht.

So,

"Beispiel

Sie nutzten 20 % Ihres Hauses für eigenbetriebliche Zwecke. Es sind Ihnen 10 000 zuzüglich 19% USt entstanden.
4200 Raumkosten 2 000 an …"

sagt nur, dass ein solcher Geschäftsvorfall zu "4200 Raumkosten" gehört. Kein Wort über "neutral" und/oder " betrieblich". "

So,

Man verlegt einen neuen Laminatboden . Die Eingangsrechnung in Höhe von 10.000 zzgl. 1900  USt.
So bucht man richtig:
2350 Grundstücksaufwendungen   10.000
1576 Vorsteuer 19 %                1900

an  VaLuL 11.900

Weiter betrachtet man solche Ausgaben als "Betriebsausgaben". Und denkt man nicht an irgendwelche Gegenüberstellung mit "neutral".

"Zum typischen Erhaltungsaufwand zählen Schönheitsreparaturen

Bei Schönheitsreparaturen handelt es sich um typische Erhaltungsaufwendungen. Dabei handelt es sich in der Regel um die Erneuerung des Anstrichs, der Tapeten, des Fußbodens usw. Diese Erhaltungsaufwendungen können Sie - im Gegensatz zu Erstellungsaufwendungen - direkt als Betriebsausgaben abziehen."

So sehe ich die Sachen jetzt. Das heißt gibt es im SKR 3 keine Gegenüberstellung zwischen "42 90" und "2340".
Vielleicht sehe ich falsch.

Mit freundlichen Grüßen
Bearbeitet: Leo Taxil - 12.10.2010 11:34:52
Danke für deine Antwort, Leo.
Damit wären doch alle Fragen beantwortet.
Ich habe jedenfalls keine mehr.

„kriegerische Frage“, welch ein Vergleich… :)

Gruß
Andreas :wink1:

PS: Allerdings muss ich zugeben, dass ich nicht verstanden habe, was du mit "Gegenüberstellung" der Konten genau meinst?
Manchmal stehe ich mir einfach selber auf der Leitung...
Als ich erst deine Frage las, dachte ich, dass wenn eine Grundstückaufwendung nicht "neutrale" ist, dann ist sie unbedingt "betriebliche". Und umgekehrt. Deswegen "Gegenüberstellung" in meinem Kopf. Mein Fehler.
Jetzt habe ich verstanden was du mit „Gegenüberstellung“ meinst.

Zitat
Als ich erst deine Frage las, dachte ich, dass wenn eine Grundstückaufwendung nicht "neutrale" ist, dann ist sie unbedingt "betriebliche". Und umgekehrt. Deswegen "Gegenüberstellung" in meinem Kopf. Mein Fehler.
Warum dein Fehler?
Deine Aussage ist doch richtig!

Wir sprachen doch die ganze Zeit über Aufwendungen, die den Geschäftsbetrieb betreffen.

Somit sind diese „Grundstücksaufwendungen“ entweder „neutral“,
da sie nicht im Zusammenhang mit Beschaffung, Produktion und Vertrieb stehen.
Also mit dem Betriebsziel nichts zu tun haben.

Oder diese „Grundstücksaufwendungen“ sind „betrieblich“,
da sie im direkten Zusammenhang mit Beschaffung, Produktion und Vertrieb stehen.
Also mit dem eigentlichen Betriebsziel.

Ansimi und de Lang haben es ja auch schon geschrieben.

Alles andere gehört m.E. in die private Einkommensteuererklärung und hat mit dem Geschäftsbetrieb nichts zu tun.
Und darüber sprachen wir auch gar nicht.

Dann wäre ja jetzt alles geklärt, oder?!

Gruß
Andreas
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