so ist es.
Gutscheine zu Werbezwecken erscheinen auf dem ersten Blick wie eine BA. Allerdings mindern Sie dem Grunde nach eher zukünftige Erlöse, genauer betrachtet eher wie gewährte Rabatte. Keiner würde auf die Idee kommen Preisnachlässe, ob nun per Aushang oder über Anzeigen geschaltet, als BA einzubuchen. Diese werden im Moment der Gewährung als Erlösminderung behandelt.
Zugegeben durch gezielte Verteilung von den Gutscheinen kommt einem das erstmal eher wie einer verbrieften Vbk. vor, jedoch sind diese Gutscheine oft zeitl. sehr begrenzt und nur in Verbindung mit einer Dienstleitung oder Kauf einlösbar. Damit liegt nicht mal ein schwebendes Geschäft vor.
Diese Meinung teilt auch das Finanzgericht, in dem oben erwähnten Urteil.
Damit eine wirkliche Vbk. vorliegt müsste der Gutschein ohne Einschränkung eintauschbar sein und zeitl. unbegrenzt. Anssonsten ist es halt nur ein hübsch verpackter Rabatt. Die einzigste BA die hier ensteht sind die Papier- und Druckkosten.
Was sollte es unterhalb eines Jahres auch bringen. Bei Verteilung rein in die BA über die Vbk. und bei Einlösung raus aus den Vbk. und rein in die Erlöse (Gewinnauswirkung gleich Null). Beides geht eben nicht BA und Erlösminderung.
Bei dem Urteil hatte der Kläger auch nicht versucht ein BA anzusetzen, sondern eine RS für ungewisse Vbk. über eine Quote anzusetzen, da die Ausgabe im lfd. Jahr war aber die Einlösung erst im Folgejahr begrenzt möglich wurde.
Richtig durcheinander geraten die Diskussionen um Gutscheine oft wenn der betriebl. Anlass fehlt (Ausgabe an Verwandte,Bekannte oder begrenzten Personenkreis). Dann liegt oft eine Entnahme vor die versteuert werden muss und zwar durch alle Steuerarten. Diese Verwechselungen lassen viele dann oft unsicher mit dem Thema werden.
schönen Abend
Andreas