Sonstiger betrieblicher Aufwand/Ertrag 

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10.11.2011 14:49:23
Sonstiger betrieblicher Aufwand/Ertrag
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10.11.2011 15:01:04
Hallo,
interessante Fragestellung. Ich möchte niemanden widersprechen, aber bei mir kommt dann die folgende Frage auf: Ich kaufe eine Maschine. Diese Maschine kostet 36.000 Euro und hat eine Nutzungsdauer von drei Jahren. Die ich auch voll nehmen wollte. 1. Fall Nach 18 Monaten stelle ich fest, ich brauche die Maschine nicht mehr, also verkaufe ich sie. Dann war bis mein jetzigen Kenntnisstand so, dass ich 18 Monate abschreibe und dann halt Anlagenabgang buche. 2. Nach 6 Monaten stelle ich fest, ich brauche sie nicht mehr und verkaufe sie. Dann darf ich keine Abschreibung vornehmen? Da frage ich mich echt warum? Nur weil noch kein Jahr rum war? Ich glaube eure Aussagen, aber irgendwie fehlt mir noch die Begründung dafür. In meiner Richtlinie 7.4 steht folgendes:
Falls meine Richtlinie zu alt ist, bitte ich euch mir dies zusagen. Gruß Reaper |
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10.11.2011 15:26:37
Meine Frage bezog sich ursprünglich nur auf die Konten, die im geschilderten Fall angesprochen werden müssen, denn
@Reaper: soweit wie ich das überschauen kann, ändert sich das Betriebsergebnis (Gewinn) nicht. Egal ob ich das AV abschreibe und dann den Restwert bei Verkauf (Gewinn/Verlust) buche oder wie hier empfohlen den Kauf direkt als Aufwand und den Verkauf als Erlös buche. In sofern hast Du in Deinem geschilderten Fall keine Nachteile. VG |
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10.11.2011 15:52:44
Hallo,
die Richtlinien die du hast sind schon ok. In diesem Fall ist aber kein Wirtschaftsgut vorhanden, also sind diese Richtlinien darauf nicht anwendbar. Ein Wirtschaftsgut ist ja so definiert, daß es dem Betrieb dauern dienen muss, und das tut es hier nicht. Folge: Kein Wirtschaftsgut. |
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10.11.2011 15:53:22
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Die Zitate sind korrekt. Sie beziehen sich auf die Abschreibung von Anlagevermögen. Die Grundsatzfrage hier lautet: Ist ein WG das weniger als ein Jahr genutzt wird und am Anfang des Jahres nicht im Bilanzvermögen enthalten ist und auch nich am Ende des GJ im Bilanzvermögen enthalten ist ein Anlagevermögen? Wir hatten diese Disskusion schon einmal. Damals ging es um den unterjährigen Kauf und die Rückgabe eines LKW...! Der Gesetzgeber stellt bei seinen Bestimmungen des HGB (--->EStG) auf die vorliegenden Bilanzinformationen ab. Im Umkehrschluss bedeutet dies, das ein WG, dass nie in der Bilanz als AV aufgeführt wurde eben kein WG des AV ist. Ist ein WG des AV über einen Bilanzstichtag hinaus, jedoch weniger als 365 Tage (ein Jahr) im Vermögen des Bilanzierenden, ist natürlich AV vorhanden. Gibt es einen ABG des WG des AV wird das Ergebnis beeinflusst---> sollten WG häufiger heute angeschafft und im nächtsen WJ unterhalb von 12 Monaten ND abgeschafft werden, würde sich hier der WP die Freiheit nehmen, dieses WG in das UV bzw. in den Erfolg buchen zu lassen um eine der wirtschaftlichen Nutzung des Vermögens entsprechende Aktiva der Bilanz zu erzeugen. Abschreibungsfristen der betriebsgewöhlichen Nutzungsdauer belaufen sich nicht umsonst auf mehr als 12 Monate. @
Des Ergebnis bleibt identisch, das ist korrekt. Es ist für einen Bilanzierenden (und gerade für Dritte) aber schon ein Unterschied, ob eine Erfolgsbeeinflussung durch z.Beispiel s.b.A. oder s.b.E. besteht oder es sich um Abschreibungen seines im Ernstfall durch Insolvenz notwendigerweise zu liquidierenden Vermögens handelt. MfG
Bearbeitet:
togi - 10.11.2011 16:19:11
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11.11.2011 08:10:22
Hallo,
danke für die Informationen. Ja, das mit dem LKW war mir noch im Hinterkopf, hatte aber leider den Beitrag nicht gefunden. OK, dann halte ich jetzt hierfür mich fest, wenn es nie in der Bilanz ausgewiesen war, dann ist es nur Aufwand und kein AV. @Hela, ja der Jahresüberschuss ändert sich nicht, aber wie togi richtig sagt ist die Zusammensetzung unterschiedlich. Gruß Reaper |
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