Abschreibung im Jahr der Anschaffung

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Abschreibung im Jahr der Anschaffung
Sonstiger betrieblicher Aufwand/Ertrag smile:green:
Hallo,

interessante Fragestellung. Ich möchte niemanden widersprechen, aber bei mir kommt dann die folgende Frage auf:

Ich kaufe eine Maschine. Diese Maschine kostet 36.000 Euro und hat eine Nutzungsdauer von drei Jahren. Die ich auch voll nehmen wollte.

1. Fall

Nach 18 Monaten stelle ich fest, ich brauche die Maschine nicht mehr, also verkaufe ich sie. Dann war bis mein jetzigen Kenntnisstand so, dass ich 18 Monate abschreibe und dann halt Anlagenabgang buche.

2. Nach 6 Monaten stelle ich fest, ich brauche sie nicht mehr und verkaufe sie. Dann darf ich keine Abschreibung vornehmen?

Da frage ich mich echt warum? Nur weil noch kein Jahr rum war? Ich glaube eure Aussagen, aber irgendwie fehlt mir noch die Begründung dafür.

In meiner Richtlinie 7.4 steht folgendes:
Zitat
AfA im Jahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage
(2) 1Der auf das Jahr der Anschaffung oder Herstellung entfallende AfA-Betrag vermindert sich zeitanteilig für den Zeitraum, in dem das Wirtschaftsgut nach der Anschaffung oder Herstellung nicht zur Erzielung von Einkünften verwendet wird; dies gilt auch für die AfA nach § 7 Abs. 5 EStG. 2Bei Wirtschaftsgütern, die im Laufe des Wirtschaftsjahres in das Betriebsvermögen eingelegt werden, gilt § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG entsprechend.
und
Zitat
Bemessung der AfA nach der >Nutzungsdauer
(3) 1 Die AfA ist grundsätzlich so zu bemessen, dass die Anschaffungs oder Herstellungskosten nach Ablauf der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes voll abgesetzt sind.
und
Zitat
Ende der AfA
( 8 ) 1Bei Wirtschaftsgütern, die im Laufe eines Wirtschaftsjahres oder Rumpfwirtschaftsjahres veräußert oder aus dem Betriebsvermögen entnommen werden oder nicht mehr zur Erzielung von Einkünften i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 EStG dienen, kann für dieses Jahr nur der Teil des auf ein Jahr entfallenden AfA-Betrags abgesetzt werden, der dem Zeitraum zwischen dem Beginn des Jahres und der Veräußerung, Entnahme oder Nutzungsänderung entspricht.


Falls meine Richtlinie zu alt ist, bitte ich euch mir dies zusagen.

Gruß Reaper
Meine Frage bezog sich ursprünglich nur auf die Konten, die im geschilderten Fall angesprochen werden müssen, denn

@Reaper: soweit wie ich das überschauen kann, ändert sich das Betriebsergebnis (Gewinn) nicht. Egal ob ich das AV abschreibe und dann den Restwert bei Verkauf (Gewinn/Verlust) buche oder wie hier empfohlen den Kauf direkt als Aufwand und den Verkauf als Erlös buche. In sofern hast Du in Deinem geschilderten Fall keine Nachteile. VG
Hallo,

die Richtlinien die du hast sind schon ok. In diesem Fall ist aber kein Wirtschaftsgut vorhanden, also sind diese Richtlinien darauf nicht anwendbar. Ein Wirtschaftsgut ist ja so definiert, daß es dem Betrieb dauern dienen muss, und das tut es hier nicht. Folge: Kein Wirtschaftsgut.
@
Zitat
Reaper


Die Zitate sind korrekt.
Sie beziehen sich auf die Abschreibung von Anlagevermögen.
Die Grundsatzfrage hier lautet: Ist ein WG das weniger als ein Jahr genutzt wird und am Anfang des Jahres nicht im Bilanzvermögen enthalten ist und auch nich am Ende des GJ im Bilanzvermögen enthalten ist ein Anlagevermögen?

Wir hatten diese Disskusion schon einmal. Damals ging es um den unterjährigen Kauf und die Rückgabe eines LKW...!
Der Gesetzgeber stellt bei seinen Bestimmungen des HGB (--->EStG) auf die vorliegenden Bilanzinformationen ab.
Im Umkehrschluss bedeutet dies, das ein WG, dass nie in der Bilanz als AV aufgeführt wurde eben kein WG des AV ist.
Ist ein WG des AV über einen Bilanzstichtag hinaus, jedoch weniger als 365 Tage (ein Jahr) im Vermögen des Bilanzierenden, ist natürlich AV vorhanden. Gibt es einen ABG des WG des AV wird das Ergebnis beeinflusst---> sollten WG häufiger heute angeschafft und im nächtsen WJ unterhalb von 12 Monaten ND abgeschafft werden, würde sich hier der WP die Freiheit nehmen, dieses WG in das UV bzw. in den Erfolg buchen zu lassen um eine der wirtschaftlichen Nutzung des Vermögens entsprechende Aktiva der Bilanz zu erzeugen.
Abschreibungsfristen der betriebsgewöhlichen Nutzungsdauer belaufen sich nicht umsonst auf mehr als 12 Monate.

@
Zitat
hela77


Des Ergebnis bleibt identisch, das ist korrekt.
Es ist für einen Bilanzierenden (und gerade für Dritte) aber schon ein Unterschied, ob eine Erfolgsbeeinflussung durch z.Beispiel s.b.A. oder s.b.E. besteht oder es sich um Abschreibungen seines im Ernstfall durch Insolvenz notwendigerweise zu liquidierenden Vermögens handelt.
MfG
Bearbeitet: togi - 10.11.2011 16:19:11
Hallo,

danke für die Informationen.

Ja, das mit dem LKW war mir noch im Hinterkopf, hatte aber leider den Beitrag nicht gefunden.

OK, dann halte ich jetzt hierfür mich fest, wenn es nie in der Bilanz ausgewiesen war, dann ist es nur Aufwand und kein AV.

@Hela, ja der Jahresüberschuss ändert sich nicht, aber wie togi richtig sagt ist die Zusammensetzung unterschiedlich.

Gruß Reaper
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