Sonstige Leistung Deutschland - Schweiz

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Sonstige Leistung Deutschland - Schweiz, Rechnungsstellung für eine sonstige Leistung Deutschland - Schweiz
Hallo Zusammen,

ich entwerfe Strickmoden (Modelle) inklusive den Anleitungen zum Nachstricken. Da ich eventuell zukünftig für einen Unternehmer in der Schweiz arbeite, wollte ich mich vorab schon über vershcieden Punkte informieren:

1. Wie muss ich meine Rechnung aufbauen?
2. Wie sieht es mit der USt aus?
3. Hinweise auf Gesetzestexte?
4. Muss ich mich in der Schweiz irgendwo registrieren lassen?

Ich bin absolut unerfahren in diesem Punkt, kann mir hier jemand helfen?

Im Internet habe ich zwar bereits schon einiges hierzu gefunden, aber ich bin mir unsicher, weil vieles das Jahr 2010 betraf, da gab es doch eine andere Regelung, oder?

Viele Grüße

danijobr
Hallo danijobr,

auf der Rechnung wird dann keine USt mit dem HInweis auf die Steuerfreiheit auf Grund der Ausfuhrlieferung notiert.

Du bist in diesem Fall nach §4 Nr. 1a UStG in Verbindung mit §6 UStG von der Umsatzsteuer befreit.

Siehe auch Umsatzsteuer - Lieferungen an private Personen und Nicht-Unternehmen

Liebe Grüße und viel Erfolg,
Neele
Viele Grüße
Neele :-)
Hallo Neele,

vielen Dank für die Antwort, aber da gibt es doch Unterschiede zwischen Ausfuhr-Lieferungen und sonstigen Leistungen?

Wie gesagt, im Internet stand auch noch was davon, dass ich mich evtl. in der Schweiz registieren müßte, wie sieht es damit aus?

Muß ich denn in der Schweiz irgendwelche Steuern bezahlen?

Ich bin in dem Fall echt absoluter Laie!!!

Viele Grüße

danijobr
Hallo,

bin kein Umsatzsteuer Experte aber vielelicht kann ich etwas weiterhelfen.

Der Ort der sonstigen Leistung an Unternehmen ist nach §3a Abs. 2 UStG der Ort des Leistungsempfänger.

So nun kommt das Gemeine:

Nach deutschen USt Recht bist du steuerbefreit. Nun müsste aber im Bestimmungsland die USt abgeführt werden. Für EU Länder gibts in diesem Fall das Reverse-Charge-Verfahren, welchen den Leistungsempfänger zum Steuerschuldner macht und du fein raus bist.

Nun gilt ja die Schweiz nicht zur EU und es müsste dort eine Registrierung doer erfolgen. Aber evtl. ist eine Befreieung nach Art. 10 Abs 2. Buchst. c nMWSTG möglich. Aber hier fehlt mir das Wissen udn die Erfahrung. Also irgendwie Bezugsteuerpflicht und sowas; soll evtl. so wie das Reverse Charge Verfahren sein. Vielleicht kann noch jmeand im Forum helfen, ansonsten empfehle ich dir ein Gespräch mit einem Steuerberater.



Gruß Reaper
Bearbeitet: Reaper-RWP - 30.09.2011 12:16:51
Hallo,

ich stimme Reaper da absolut zu smile:-)

habe mal kurz nachgegoogelt zur Steuer in der Schweiz smile:o

Es gibt auch seit 2010 in der Schweiz das Empfängerortsprinzip bei sonstigen Leistungen und auch ein sozusagen §13b, sodaß
der Empfänger dort die Steuerabzuführen hat. Was der dann tasächlich machen muss oder macht, kann einem ja dann egal sein.

hier mal der Link

Seite 3

http://www.ihk-bonn.de/fileadmin/doku...H_2010.pdf


Gruß

Maik
Auch wenn ich jetzt gemäß Forum "Experte" sein soll ;-) , bin ich jedoch kein Steuerberater, sondern nur ein Buchhalter der seine persönliche Meinung wiedergibt. :-)
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