Rückstellung auflösen wie ?

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[ geschlossen ] Rückstellung auflösen wie ?
Hallo,

folgender Sachverhalt:

Ich habe im alten Jahr (2009) Rückstellungen für ausstehende Rechnungen gebildet
(EDV-Einkauf und Honorare).Nun sind die Rechnungen da und ich möchte die Rst. auflösen.

Fall 1:

die erste Rechnung für die EDV-Leistung beträgt € 1.000 aber ich habe € 800 Rst gebildet.
Demnach müßte ich die zu viel gebildete Rst. € 200 einem einem Ertragskonto zu führen und die € 800 ganz normal auflösen.

Nun Fall 2:

Hier beträgt die Rechnung für die Honorarleistung € 1000 es wurde aber eine Rst. in Höhe von € 800 gebildet - also zu wenig. Hier müßte ich ja idR die € 200 gegen Aufwand buchen und die € 800 auflösen.

Nun meine Frage:

darf ich die zuviel gebildete Rst. aus Fall 1 dafür verbrauchen, um die zuwenig gebildete Rst. aus Fall 2 auszugleichen und damit eine ertagswirksame Auflösung im Fall 1 vermeiden.
Würde ich hier gegen irgend eine Regel der GoB's verstoßen.


ich bin auf Euer Feedback gespannt.

Vielen Dank
Zitat
yonaswoldu@web.de quote:

Fall 1:
die erste Rechnung für die EDV-Leistung beträgt € 1.000 aber ich habe € 800 Rst gebildet.
Demnach müßte ich die zu viel gebildete Rst. € 200 einem einem Ertragskonto zu führen und die € 800 ganz normal auflösen.

Warum bleiben 200 EUR RS übrig? Gehe mal davon aus dass du dich vertippt hast?!
Wenn 200 EUR übrig bleiben, dann sind sie als periodenfremder Ertrag zu buchen.

Zitat
Nun Fall 2:
Hier beträgt die Rechnung für die Honorarleistung € 1000 es wurde aber eine Rst. in Höhe von € 800 gebildet - also zu wenig. Hier müßte ich ja idR die € 200 gegen Aufwand buchen und die € 800 auflösen.

So würde ich es auch machen.

Zitat
Nun meine Frage:
darf ich die zuviel gebildete Rst. aus Fall 1 dafür verbrauchen, um die zuwenig gebildete Rst. aus Fall 2 auszugleichen und damit eine ertagswirksame Auflösung im Fall 1 vermeiden.
Würde ich hier gegen irgend eine Regel der GoB's verstoßen.

Dann würde im Fall 2 die Rückstellung ja erstmal zu einer Forderung.
Mehr als die Rückstellung aufbrauchen kannst du doch nicht und sind die nicht zweckgebunden?!
Dann ist der Restbetrag als Aufwand im laufenden Geschäftsjahr zu buchen wie du schon schreibst.

Und dein Verfahren dient ja nicht gerade der Übersichtlichkeit und Nachvollziehbarkeit!
Damit hätten wir schon mal zumindest einen Verstoß gegen die GoB.

Haben Fall1 und Fall2 den gleichen USteuersatz? Ich meine wegen der Vorsteuer!

Bitte um Korrektur, wenn ich falsch liege!

Gruß
Andreas
Hi Andreas,

was ist, auch heute abend nichts vor?

RS enthalten keine Ust.


@Yonas
Einer Verrechnung ist gem § 246 (2) HGB verboten. Soweit der Gesetzestext.

Meine persönliche Meinung ist, sollte man eigentl. der Übersicht wegen nicht machen, jedoch würde kein BP oder sonst. Prüfer sich daran anstoßen. Den der Gewinn der GUV bleibt in beiden Fällen gleich.

Gruß

Andreas
Mal verliert man :( ..........und mal gewinnt das Finanzamt. :shock:
Hi Andreas,

Zitat
was ist, auch heute abend nichts vor?

Doch, lernen! :mrgreen:

Zitat
RS enthalten keine Ust.

Weiss ich doch, meinte die USt. auf der Rechnung...

Rückstellungen
Vorsteuer
AN
Kreditor bzw. Bank

Gruß
Andreas
Ohh, dann hab ich dich falsch verstanden!

Jedoch hat die dann auch keine Auswirkung auf die Auflösung von RS die nicht verbraucht wurden, bzw wenn die Rechnung höher war als die RS.

Du buchst ja entweder :

RS
Vst
.............an z.b Bank
.............an Erträge aus der Aufl. v. RS

oder

RS
peridenfr. Aufw.
Vst.
..........................an Bank
Mal verliert man :( ..........und mal gewinnt das Finanzamt. :shock:
Genau so habe ich es mir heute erarbeitet! smile8)
Danke für deine Bestätigung, Andreas

Zitat
.............an Erträge aus der Aufl. v. RS

und das hatte ich mal wieder glatt übersehen...

Wie ich schon sagte, du solltest Bücher schreiben smile:!:

Schönes Wochenende
Andreas
Bearbeitet: Andriko - 23.01.2010 22:52:21
Na, dann werd ich den Laptop langsam auch mal abschalten.

Schönes Wochenende

Andreas
Mal verliert man :( ..........und mal gewinnt das Finanzamt. :shock:
Euch auch noch ein schönes Wochenende :wink:

@yonas

Was ist denn dein EDV-Einkauf genau gewesen ?

Lg

Maik
Auch wenn ich jetzt gemäß Forum "Experte" sein soll ;-) , bin ich jedoch kein Steuerberater, sondern nur ein Buchhalter der seine persönliche Meinung wiedergibt. :-)
Hallo Andreas,

danke für deinen Tipp mit § 264 Abs. 2 . ich hatte schon im Hinterkopf gehabt, dass eine Saldierung von Aufwendungen und Erträgen nicht zulässig ist, aber so ganz sicher war ich mir nicht.

Bei EDV-Einkauf handelt es sich um die Leistung einer Fremdfirma. Rechnung wird noch erwartet. Gehe davon aus, dass wie Vorsteur ziehen können.

Gruß
Yonas
Zitat
Ansimi quote:
Ohh, dann hab ich dich falsch verstanden!

Jedoch hat die dann auch keine Auswirkung auf die Auflösung von RS die nicht verbraucht wurden, bzw wenn die Rechnung höher war als die RS.

Du buchst ja entweder :

RS
Vst
.............an z.b Bank
.............an Erträge aus der Aufl. v. RS

oder

RS
peridenfr. Aufw.
Vst.
..........................an Bank




Alternative würde ich so buchen:

1. Schritt: Eingangsrechnung normal buchen
Aufwand
Vst an Kreditor/Bank

2.Schritt : Rückstellung auflösen

Rst an Aufwand

Im Ergebnis neutralisiert sich der Aufwand und es bleit nur eine Buchung (Rst an Kreditor).

Diese Vorgehensweise würde ich vorziehen, gerade bei " Rst für ausstehende Rechnungen", da hat man ja entweder zu viel oder zu wenig Rst gebildet und so mit der Buchung hat man finde ich eine saubere Vorgehensweise. Oder was meint ihr ?
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