Da hast du was falsches gehört.
Regelbesteuerung für Lieferungen und sonstige Leistungen ist nach wie vor die Sollbesteuerung nach § 16 UstG.
Zur Istbesteuerung nach § 20 UstG könnt ihr nur auf Antrag wechseln, wenn ihr unter einen der dort aufgeführten Tatbestände fallt. Der Gewinn ist ein Kriterium bezgl. der Buchführungspflicht. Für die Art der Umsatzbesteuerung spielt der Gewinn keine Rolle, vielmehr der Umsatz und/oder die Frage ob man buchführungspflichtig ist.
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§ 20 Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten
(1) Das Finanzamt kann auf Antrag gestatten, dass ein Unternehmer,
1. dessen Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 3) im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 250 000 Euro betragen hat, oder
2. der von der Verpflichtung, Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen, nach § 148 der Abgabenordnung befreit ist, oder
3. soweit er Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes ausführt, die Steuer nicht nach den vereinbarten Entgelten (§ 16 Abs. 1 Satz 1), sondern nach den vereinnahmten Entgelten berechnet. Erstreckt sich die Befreiung nach Satz 1 Nr. 2 nur auf einzelne Betriebe des Unternehmers und liegt die Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 1 nicht vor, so ist die Erlaubnis zur Berechnung der Steuer nach den vereinnahmten Entgelten auf diese Betriebe zu beschränken. Wechselt der Unternehmer die Art der Steuerberechnung, so dürfen Umsätze nicht doppelt erfasst werden oder unversteuert bleiben.
(2) Vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2011 gilt Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Betrags von 250 000 Euro der Betrag von 500 000 Euro tritt.
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Damit fallen insbesondere Freiberufler und Kleingewerbetreibende unter diese Regelung. Für Freiberufler ist dabei keine und für Kleingewerbetreibende die Umsatzgrenze von 500.000 € zu beachten. Ferner gilt die Umsatzgrenze von 500.000 € nur noch bis 31. 12. 2011, ab 01.01. 2012 wieder die 250.000 €
Hinweis: Ein dem Grunde nach freiberuflich tätiger Unternehmer der als Kapitalgesellschaft firmiert und somit buchführungspflichtig ist, fällt nicht unter § 20 UstG ( vgl. BFH, Urteil v. 22.7.2010 - V R 4/09 für Steuerberatungs GmbH)
MfG
Aza