Behandlung Fördermittel

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Behandlung Fördermittel, Erfassung von Fördermitteln nach HGB und Steuerrecht
Hallo zusammen,

weiß jemand, wie Fördermittel in der Bilanz bzw. GuV zu behandeln sind?
Wir bekommen Fördermittel für die Erstellung betrieblicher Anlagen und bis jetzt habe ich sie erfolgswirksam in der GuV erfasst. Nach HGB besteht soweit ich weiß ein Verrechnungsverbot mit den Herstellkosten der Anlage. Nun ist das steuerlich aber ungünstig, weil sie den Gewinn erhöhen. Welche Möglichkeiten bietet das Steuerrecht, die Fördermittel nicht gewinnerhöhend zu erfassen? Hätte das auch Auswirkungen auf die Höhe der Afa?

Vielen Dank! Rike
Wenn ich micht recht erinnere steht in der Richtlinie 6.5 EStR diesbezüglich was. Lies doch bitte die aktuellen Infos nach.
Werden Anlagegüter mit Zuschüssen aus öffentlichen oder privaten Mitteln angeschafft oder hergestellt, so hat der Steuerpflichtige ein Wahlrecht: Er kann die Zuschüsse als Betriebseinnahmen ansetzen; in diesem Fall werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der betreffenden Wirtschaftsgüter durch die Zuschüsse nicht berührt; die Zuschüsse sind jedoch steuerpflichtig. Er kann die Zuschüsse aber auch erfolgsneutral behandeln; in diesem Fall dürfen die Anlagegüter, für die die Zuschüsse gewährt worden sind, nur mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet werden, die der Steuerpflichtige selbst, also ohne Berücksichtigung der Zuschüsse aufgewendet hat. Voraussetzung für die erfolgsneutrale Behandlung der Zuschüsse ist, daß in der handelsrechtlichen Jahresbilanz entsprechend verfahren wird.
Werden Zuschüsse gewährt, die erfolgsneutral behandelt werden sollen, wird aber das Anlagegut ganz oder teilweise erst in einem auf die Gewährung des Zuschusses folgenden Wirtschaftsjahr angeschafft oder hergestellt, so kann in Höhe der noch nicht verwendeten Zuschußbeträge eine steuerfreie Rücklage (der Sonderposten mit Rücklageanteil) gebildet werden,
die im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung auf das Anlagegut zu übertragen ist. Für die Bildung der Rücklage ist Voraussetzung, daß in der handelsrechtlichen Jahresbilanz ein entsprechender Passivposten in mindestens gleicher Höhe ausgewiesen wird.
Geht der § 6b für Ersatzbeschaffung?
Durch den Wegfall der umgekehrten Maßgeblichkeit durch das BilMoG hat
der Bilanzierende die Möglichkeit verschiedene Vorgehensweisen in der
Handelsbilanz und in der Steuerbilanz zu wählen.
Eine sinnvolle steuerpolitische Strategie ist die Kürzung der AHK um
die erhaltenen Zuschüsse in der Steuerbilanz und die sofortige
Ertragsvereinnahmung in der Handelsbilanz.
Beste Grüße
BiBu
Hallo Bibu,

gem R 6.5 (2) Satz 4 kann der Zuschuss nur erfolgsneutral behandelt werden, wenn in der Handelsbilanz ebenso verfahren wird. Somit scheidet dein Vorschlag, obwohl eigentlich sehr gut smile8) imho aus.

@ Mucka

der 6b geht hier nicht, aber wie bereits angesprochen die R6.5 ESTR.
Einen Sonderposten mit Rücklagenanteil gibt es imho nicht mehr, seit Bilmog.

Buchung in der Steuerbilanz wäre hier folgende:

Bescheid über Gewährung 2011

Forderung Zuschuss an sonstige betriebliche Erträge

und zum 31.12.11

s.b. Aufwand an Rücklage gem R6.5

Dann in 2012 Auflösung und Minderung der AHK des Wirtschaftsgutes.



Gruß

Maik


Zitat
BiBu+ schreibt:
Durch den Wegfall der umgekehrten Maßgeblichkeit durch das BilMoG hat

der Bilanzierende die Möglichkeit verschiedene Vorgehensweisen in der

Handelsbilanz und in der Steuerbilanz zu wählen.

Eine sinnvolle steuerpolitische Strategie ist die Kürzung der AHK um

die erhaltenen Zuschüsse in der Steuerbilanz und die sofortige

Ertragsvereinnahmung in der Handelsbilanz.
Auch wenn ich jetzt gemäß Forum "Experte" sein soll ;-) , bin ich jedoch kein Steuerberater, sondern nur ein Buchhalter der seine persönliche Meinung wiedergibt. :-)
Hallo Maik,

das war einmal so vor BilMoG. Der Satz 4 ist damit überholt.
Früher war eine isolierte steuerliche Strategie nicht möglich,
denn sie war an die Handhabung der Handelsbilanz geknüpft.
Gilt aber nicht für Zulagen.
Beste Grüße
BiBu
Hallo Bibu,

ja ich habe nocheinmal nachgesehen und du hast vollkommen Recht, der Satz 4 wurde gestrichen.
Das kommt davon wenn man zu schnell liest ^^

Ansonsten lasse ich meinen Beitrag so stehen.

In meinen Unterlagen steht noch das die Zuschüsse in der Handelsbilanz die Anschaffungskosten mindern sollten,
dass dieses aber auch diskutiert wird.

Gruß

Maik
Auch wenn ich jetzt gemäß Forum "Experte" sein soll ;-) , bin ich jedoch kein Steuerberater, sondern nur ein Buchhalter der seine persönliche Meinung wiedergibt. :-)
Hi,

wir bilden sowohl im Handels- als auch im Steuerrecht einen SoPo für die Zuschüsse.

Die Zuschüsse werden dann analog zu den geförderderten Vermögensgegenständen/Wirtschaftsgütern abgeschrieben.

Bilibu
Hallo Maik,

es gilt jetzt bei Investitionszuschüssen nachfolgendes:

-handelsrechtliche und steuerliche Kürzung der AHK
-handelsrechtliche Vereinnahmung und steuerliche Kürzung der AHK
-handelsrechtliche Kürzung der AHK und unmittelbare steuerliche Vereinnahmung
-handelsrechtliche und steuerliche unmittelbare Vereinnahmung

Es gibt doch jetzt auch steuerliche Wahlrechte zum Beispiel bei
den stillen Reserven oder in der Teilwertabschreibung.
Dadurch kann nun eine eigenständige Steuerbilanzpolitik betrieben werden. smile8)
Beste Grüße
BiBu
Hallo,
bin etwas verwirrt über die Antworten. Erst heisst es, dass die Bildung eines SoPos mit Rücklagenanteil seit BilMoG nicht möglich ist. Dann aber doch wieder.

@Maik- es gibt seit BilMog keinen Sopo mehr. Trotzdem wird über s.b.A. in die Rücklagen gebucht (31.12.). Was ist dann der Unterschied zur vorherigen Vorgehensweise?

Danke
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