Ust innergem. Erwerb

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Ust innergem. Erwerb
Hallo Leute,

wir habe im Betrieb oft Rechnungen aus EU-Ländern.
Bei denen fehlt in 90% der Fälle der Hinweis, dass es eine innergemeinschaftliche Lieferung ist.(besonders bei den Niederländern und den Iren)
Ist dieser Vermerk immer noch zwingend erforderlich, wenn keine Ust berechnet ist?
Es ist immer viel Aufwand ,eine neue Rechnung bei den Unternehmen einzufordern.
Die anderen dtsch. Geschäftspartner scheinen darauf keinen Wert zu legen. Sonst würden sich die Unternehmen dann doch daran halten? smile:denk:
Oder habe ich da was nicht mitbekommen? smile:o

Samy
Hi Samy,

also theoreeetisch muss das aufgezeigt werden.
Da gibt es auch ein feines BMF-Schreiben dazu.

Hier ein Auszug:

Zitat
Die §§ 17a bis 17c UStDV regeln im Einzelnen, wie der Unternehmer die Nachweise der Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung zu führen hat. § 17a Abs. 1 UStDV bestimmt in Form einer Generalklausel (Mussvorschrift), dass der Unternehmer im Geltungs-bereich der UStDV durch Belege nachzuweisen hat, dass er oder der Abnehmer den Lieferge-genstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat. Dies muss sich aus den Belegen leicht und eindeutig nachprüfbar ergeben.


Noch Fragen? smile:denk:

Liebe Grüße,
Neele
Viele Grüße
Neele :-)
Hallo allerseits,

der Hinweis auf die Steuerfreiheit muss sich auf der Rechnung befinden.

Fehlt er, würde ich als Rechnungsempfänger für eine innergemeinschaftliche Lieferung aber keine Korrektur verlangen, da der Aufwand zu groß ist. Ärger bekommt höchstens der Rechnungsaussteller im anderen Mitgliedstaat.

Der Empfänger einer solchen Lieferung muss hier in DE USt abführen und kann ggfs. die Vorsteuer ziehen. Beides ist in diesem Fall nicht vom Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung abhängig (vgl. insbesondere § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG).

Gruß
Gustav
Hallo zusammen,

ich sehe das ein wenig anders.

Wenn ich eine Lieferung innerhalb der europäischen Gemeinschaft ausführe, dann wird diese, sofern die Voraussetzungen des §6a UStG erfülllt sind, durch den §4 Nr. 1b UStG zu einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung.
Den Buchmäßigen Nachweis dafür regelt wie oben schon erwähnt §17c der UStDV.

Diese Paragraphen regeln aber die innergemeinschaftliche Lieferung und nicht den innergemeinschaftlichen Erwerb.

In Samys Fall handelt es sich um einen innergemeinschaftlichen Erwerb nach § 1a UStG.

Wie die Rechnung des Niederländers oder des Iren auszusehen hat regelt nicht das deutsche Steuergesetz, sondern das Gesetz des jeweiligen Landes des Rechnungsausstellers, bzw. als Vorlage die Mehrwertsteuersystemrichtlinie.

Den richtigen Ansatz dafür würdest du dann in der Mehrwertsteuersystemrichtlinie Artikel 226 Nr. 11 finden.

Zitat
...bei Steuerbefreiung: Verweis auf die einschlägige Bestimmung dieser Richtlinie oder die entsprechende nationale Bestimmung oder Hinweis darauf, dass für die Lieferung von Gegenständen eine Steuerbefreiung gilt bziehungsweise diese der Verlagerung der Steuerschuldnerschaft unterliegt.


oder, oder, oder ....
Die Mehrwertsteuersystemrichtlinie überlässt es also dem jeweiligen Land, wie die Rechnung auszusehen hat.

Demnach ist der Vermerk nach meinem Kenntnisstand nicht zwingend erforderlich.

Gruß
BiBu81
Bearbeitet: BiBu81 - 21.07.2011 14:11:07
Zitat
Die Mehrwertsteuersystemrichtlinie überlässt es also dem jeweiligen Land, wie die Rechnung auszusehen hat.


Das ist richtig. Aber in samys Fall findet sich gar kein Hinweis auf der Rechnung, weder die Bestimmung aus der Systemrichtlinie noch aus dem NL-Gesetz.

Gruß
Gustav
Dazu müsste man jetzt in das niederländische / irische Steuergesetz schauen, ob dies überhaupt gefordert wird.
Ein solcher Blick in fremdes Recht kann nie schaden. Allerdings handelt es sich bei den Bestimmungen zu den Rechnungsangaben in der Systemrichtlinie um "Muss"-Vorschriften (siehe Einleitungssatz von Artikel 226), so dass davon auszugehen ist, dass das NL- bzw. IRL-UStG eine solche Angabe, d.h. Fundstelle in der MwStSystRL und / oder aus dem nationalen Gesetz, vorsieht.

Gruß
Gustav
Bearbeitet: Gustav - 22.07.2011 10:16:51
http://www.belastingdienst.nl/variabe...er-25.html
Hallo Leute,

danke für die Antworten und die interessante Diskussion.
In meiner Ausbildung habe ich auch gelernt, das die Pflicht für den Hinweis zu ig. Erwerb europaweit gilt.
Deshalb mach es mich ja so stutzig, dass es nicht jedes europ. Unternehmen gleich macht. (Haben eben unterschiedlichen Respekt vor dem FA smile;) )
Es handelt sich bei unseren Rechnungen immer um sehr hohe Beträge wo die Ust gleich mal einige Tausend Euro beträgt.
Deshalb habe ich den Aufwand bis jetzt betrieben. Allmählich wir es aber lästig.
Sieht die ganze Sache anders aus, wenn das holländ. Unternehmen auch eine deutsche Ust.-Id-Nummer hat die mit auf der Rechnung steht?

Samy
Hallo allerseits,

wegen des fehlenden Hinweises auf die Steuerfreiheit würde ich wie gesagt keine Welle machen.

Zitat
Sieht die ganze Sache anders aus, wenn das holländ. Unternehmen auch eine deutsche Ust.-Id-Nummer hat die mit auf der Rechnung steht?


Was heißt "mit auf der Rechnung steht"? Verwendet der Holländer die ID?

Hier sieht es schon anders aus. Ich bin mir bei der Beurteilung eines entsprechenden Sachverhalts zwar etwas unsicher, aber es gibt Stimmen, die besagen, dass keine innergemeinschaftliche Lieferung vorliegt, wenn der Lieferer die USt-ID des Ziellandes verwendet. Dann läge eine ganz normale Lieferung vor, für deren Versteuerung der Lieferer zuständig ist. Der Empfänger würde für den VorSt-Abzug eine ordnungsgemäße Rechnung (mit Steuerausweis!) benötigen. Ergo: Ich würde in diesem Fall eine Rechnungsberichtigung verlangen.

Gruß
Gustav
Bearbeitet: Gustav - 25.07.2011 13:12:44
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