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loriander schreibt:
Damit habe ich also eine Aufblähung der GuV.
Ich habe ein Praxisbeispiel gesehen, nach welchem einfach die Forderungen aus LuL (Nebenbuch) mit dem Konto EWB von Forderungen (Aktiva) ausgebucht wurden. Einen GuV Effekt gab es keinen; und damit auch keine Aufblähung der GuV.
Stellt sich die Frage ob diese (zweite) Vorgehensweise korrekt und mit HGB vereinbar ist. |
Also im HGB steht ja dazu konkret "wie buche ich eine EWB" nichts, somit kann man imho auch nicht gegen das HGB verstoßen, wenn man so bucht wie in deinem letztem Beispiel.
Allenfalls könnte es man gegen das "theoretische Geflecht" der GoB´s verstoßen, die aber nirgendwo alle konkret
festgeschrieben sind, sondern die sich aus der "herrschenden" Meinung+HGB bilden und auch sich auch wandeln können
im Laufe der Jahre.
Wichtig ist hier wohl das Vorsichtsprinzip und das man vorsichtig bewertet und auch nachvollziehbar bucht.
Wir buchen z.B gar keine EWB, bei uns steht der Posten einfach oder wird ausgebucht. Aber wir haben auch keine Umsatzsteuer. (Unsere Software läßt solche Buchungen auch gar nicht zu aus unserem Forderungsverwaltungsprogramm,
händische Buchungen wären viel zu kompliziert und zeitaufwendig)
Wir werden jedes Jahr durch Wirtschaftsprüfer kontrolliert und auch durch das Finanzamt und es gab noch keine
Beanstandungen.
Der Posten EWB wird ja auch in der Bilanz selbst nicht ausgewiesen, sondern nur saldiert.
Imho gilt hier auch ein bischen: Schule ist Schule und Praxis ist Praxis.
Gruß
Maik