Danke erst einmal allen Beteiligten hier im Thread für die Infos und die Hilfe.
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sroko schreibt:
Da du aber ja schon alles gebucht hast in gleicher Höhe, kannst du jetzt auch nichts mehr abziehen.
schönen Gruß
Maik |
Na ja was habe ich das Fahrzeug betreffend gebucht?
Gebucht habe ich in meiner EÜR natürlich erst einmal die Anschaffung des Kfz (sprich den Kaufpreis brutto und damit die Vorsteuer), den Privatanteil (über die 1% Regelung) , die Abschreibung des Kfz (beim Jahresabschluss) und natürlich die Korrekturbuchungen (aus vorher Privatentnahmen für Spritkosten,Werkstattkosten, Kfz-Versicherung, ect. wurden Korrekturbuchungen erzeugt in jetzt Betriebsausgaben)
Kann auch sein dass ich den Wald vor lauter Bäumen nicht sehe, aber wie bzw. wo werden denn die gefahrenen Kilometer mit den genannten Buchungen miteinander verrechnet?
Weil mir das eben nicht einleuchtet, dachte ich nun, dass ich die Kilometer evtl. bei meiner Einkommensteuererklärung ansetzen kann ... eben als Werbungskosten.
Die Minimum-Verpflegungspauschale (Verpflegungsmehraufwendungen) greift so oder so, weil ich wenn dann mindestens 8 Stunden unterwegs war.
Für Verpflegungsmehraufwendungen ist ein pauschaler Abzug vorgesehen und das unabhängig davon, ob die Dienstreise im In- oder im Ausland stattgefunden hat. Die Höhe dieser Tagespauschalen ist für jedes Land festgelegt und hängt von der Abwesenheit von der Wohnung bzw. vom Betrieb ab. (weniger als 14, aber mindestens 8 Stunden = 6,-EUR)
Geht also nur noch um die KM
Ist also die Frage ob ich die betrieblich gefahrenen Kilometer nun in die Werbungskosten nehmen kann oder ob diese sich mit meinen Buchungen in der EÜR ausgleichen oder ganz anders, muss ich, so wie Maik sagt, die in meiner EÜR gebuchten Beträge für das Fahrzeug (also wirklich alle Buchungen das Fahrzeug betreffend) zusammen ziehen und diese gegen den Betrag - gefahrene betrieblichen Kilometer x 0,30 EUR - dagegen setzen und die Differenz dann als Werbungskosten in die Einkommensteuererklärung eintragen?
Mein lieber Schwan ...