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[ Geschlossen] Leistung von Ausländer im Drittland erbracht., Leistung von Ausländer im Drittland erbracht.
Hallo,

bei einer Leistung (Unternehmer an Unternehmer) die für ein deutsches Unternehmen in DE ausgeführt wird ist ja seit 2010 idr. der Leistungsempfänger der Steuerschuldner. (egal ob der leistende Unternehmer aus EU oder Drittland stammt)
D.h. ein Unternehmen aus der Schweiz (Drittland) fährt zu uns nach Deutschland um hier eine Maschine zu reparieren.

Für diese Leistung muss ich dann Steuer abführen kann gleichzeitig die Vorsteuer geltend machen. (praktisch genau so wie bisherige Leistungen die von einem EU Staat in DE erbracht worden sind). Richtig?

Wie sieht es jetzt aber aus wenn ich z.B. ein Maschinenteil in die Schweiz sende und es dort repariert und zu mir zurückgesendet wird?
Die Leistung wird somit nicht in DE sondern im Drittland ausgeführt.

1. Wie verbuche ich nun eine solche Rechnung? Steuerfrei?
2. Spielt die Rücklieferung des Maschinenteils eine Rolle? (ggfs. keine Leistung sondern Lieferung?)

Danke smile:)
Geändert: Cabi - 01.09.2010 14:44:46
[ Geschlossen] Einstellungssespräch führern - Buchhalterin
Hatte in den letzten Monaten 5 Bewerbungsgespräche.
Einmal musste ich eine Bilanz aufzeichnen, sonst wurden mir aber praktisch keine Fachfragen gestellt.

Es ging mehr darum was der Bewerber bisher gemacht hat und wie er es gemacht hat.
Evtl. Stärken und Schwächen, die Vorstellung der zukünftigen Arbeit. Es wurden die konkreten Aufgaben der beschriebenen Stelle erklärt, man wurde gefragt was man braucht um gut zu arbeiten etc...

Be dem letzten Gespräch solche Dinge wie:
Wie stellen Sie sicher, dass die Monatsergebnisse korrekt abgegrenzt dargestellt werden.
Also einfach: Rechnungen zeitnah buchen, Rechnungsabgrenzung, Rückstellungen etc....

Buchungssätze oder konkrete Steuerfragen wurden nie gestellt.

Edit: sorry habe erst jetzt gemerkt, dass das Thema schon uralt ist.
Geändert: Cabi - 25.08.2010 16:24:54
[ Geschlossen] Verpflegungspauschalen bei Bewirtungen
Hallo erstmal.
Habe mich gerade angemeldet und finde es sehr interessant wie so ein Thread total abschweift und die eigentlich klar formulierte Ausgangsfrage nur teilweie beantwortet wurde, dafür aber diverse andere Dinge smile:)

Zur Ausgangsfrage:
Die Verpflegungspauschale muss nicht gekürzt werden, egal ob der Reisende jemanden zu einer Bewirtung einläd oder ob der Reisende zu einer Bewirtung eingeladen wird.
Vorraussetzunng für eine richtige "Bewirtung" (nicht Arbeitsessen u.ä.) ist natürlich, dass mindestens eine Person nicht dem Unternehmen angehört, bei welchem die Reisende Person arbeitet..

(Bin früher auch immer davon ausgegangen das man eigentilch die Pauschale kürzen müsste wenn man selbst eine Bewirtung durchführt...)
Geändert: Cabi - 25.08.2010 15:39:18
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