"Ist die Hinterziehung von Vermögenssteuer strafbar?"

Autor: Michael Loewy
Bestellnummer: 90002025
Preis: 38,00 EUR
Hochschule: Berufsakademie Berlin Deutschland
Benotung: 1.7
Abgabedatum: 12.04.1999
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"Ist die Hinterziehung von Vermögenssteuer strafbar?"


Einleitung:
Am 22. Juni 1995 erklärte das Bundesverfassungsgericht den § 10 VStG als mit dem Grundgesetz für unvereinbar. Gleichzeitig verpflichtete es den Gesetzgeber, bis spätestens zum 31.12.1996 eine verfassungskonforme Neuregelung des Vermögensteuergesetzes vorzunehmen, da das bisherige Vermögensteuergesetz nur längstens bis zu diesem Zeitpunkt Anwendung finden kann. Diese Entscheidung des Bundesverfassungsgericht löste im Schrifttum eine kontroverse Diskussion darüber aus, ob und wie lange der Fiskus Vermögensteuer erheben darf. Die Unsicherheit im Schrifttum und in der Finanzverwaltung in Bezug auf die Anwendbarkeit der Vermögensteuer begründet sich vor allem in der Ungeklärtheit der Rechtsfolge einer vom Bundesverfassungsgericht ausgesprochenen Unvereinbarkeitserklärung. So ist die Rechtsfolge einer solchen Erklärung - im Gegensatz zu der einer Nichtigkeitserklärung - nicht im Bundesverfassungsgerichtsgesetz geregelt. Sie erweist sich vielmehr als ein Produkt richterlicher Rechtsfortbildung und ist daher oft in Bezug auf ihre Rechtsfolge auslegungsbedürftig.
Nachdem viele gewichtige Stimmen in der Literatur den steuerlichen Beratern geraten haben, die betreffenden Fälle ihrer Mandanten "offen zu halten" und gegen etwaige Vermögensteuerbescheide, die nachdem 31.12.1996 ergangen sind, Rechtsmittel einzulegen, mußten sich auch die Gerichte mit dieser Frage beschäftigen. Die Frage nach der Dauer der vorläufigen Anwendbarkeit des Vermögensteuergesetzes scheint nun nach zwei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes und des Bundesfinanzhofes abschließend geklärt zu sein. So ist die Veranlagung zur Vermögensteuer für Veranlagungszeiträume bis 1996 auch noch nach dem 31. 12. 1996 möglich.
Im Schrifttum weitgehend ungeklärt scheint hingegen die Frage, welche Konsequenzen die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zur Vermögensteuer für das Steuerstrafrecht auslöst. Hierbei stellt sich vor allem das Problem, ob ein Steuerpflichtiger, der Vermögensteuer hinterzogen hat, überhaupt wegen Vermögensteuerhinterziehung bestraft werden kann, da das Bundes-verfassungsgericht die Vermögensteuer mit dem "Makel der Unvereinbarkeit mit der Verfassung" behaftet hat. Nimmt man nur einmal hypothetisch die Strafbarkeit einer solchen Handlung an, so bedeutet dies, daß ein Steuerpflichtiger der Vermögensteuer hinterzieht, wegen Hinterziehung einer verfassungswidrigen Steuer bestraft werden würde; daß dies nicht im Sinne des Gesetzgebers sein kann, liegt auf der Hand. Daher wird die folgende Arbeit auf Basis der Rechtsprechung und der Literatur versuchen, die These zu erhärten, daß die Hinterziehung von verfassungswidrigen Steuern, hier also der Vermögensteuer, nicht strafbar sein kann.
Gang der Untersuchung:
So wird der Verfasser als erstes versuchen, auf die Rechtsfolgen einer vom Bundesverfassungsgericht ausgesprochene Unvereinbarkeitserklärung im allgemeinen einzugehen und die dadurch gewonnen Ergebnisse auf den Fall der Vermögensteuer zu übertragen. Er geht dann auf die vom Bundesverfassungsgericht und Bundesfinanzhof eigentlich schon geklärte Frage ein, inwieweit Vermögensteuer auch nach dem 31.12.1996 erhoben werden darf. Er wird kurz den Standpunkt des Schrifttums, der Finanzverwaltung und Rechtsprechung erläutern und dann zu einer Kommentierung des zu dieser Frage einschlägigen Urteils des Bundesfinanzhofs (dem sich auch das Bundesverfassungsgericht angeschlossen hat) vor dem Hintergrund des Steuerstrafrechts kommen. Anschließend versucht der Verfasser zu zeigen, daß eine Bestrafung wegen Hinterziehung von Vermögensteuer nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 22.6.1995 ausgeschlossen ist. Hier ist vor allem auf das  Strafbestimmtheitsgebot des Art. 103 II GG und auf das intertemporale Strafanwendungsrecht des § 2 III StGB einzugehen. Der Verfasser wird hierbei - soviel sei schon vorweggenommen - zum Ergebnis der  Straflosigkeit der Hinterziehung von Vermögensteuer kommen, da eine Verwirklichung des Tatbestandes der Vermögensteuerhinterziehung nicht mehr möglich ist. Auf Grundlage dieses Ergebnisses versucht der Verfasser eine Abgrenzung des untauglichen Versuchs vom Wahndelikt vorzunehmen, um die Frage zu klären, ob der Versuch der Hinterziehung von Vermögensteuer in Form eines untauglichen Versuches strafbar ist. Danach wird der Vollständigkeit halber noch auf den § 79 I BVerfGG eingegangen, der die Wiederaufnahme eines Verfahrens vorsieht, wenn der Täter aufgrund einer verfassungswidrigen Norm rechtskräftig verurteilt worden ist.
Zu guter letzt werden die gewonnen Erkenntnisse gesammelt und zusammengefaßt.

Inhaltsverzeichnis:
|Abkürzungsverzeichnis|V
A.|Einleitung und Einführung  in das dieser Arbeit zu behandelnde Problem|1
B.|Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts  vom 22. Juni 1995 zum Vermögensteuergesetz|4
I.|Inhalt der Entscheidung|4
II.|Rechtsfolgen der Entscheidung|5
1.|Die Unvereinbarkeitserklärung des Bundesverfassungsgerichts|5
2.|Rechtsfolge der Unvereinbarkeitserklärung|7
a)|Grundsatz|8
b)|Ausnahme|10
c)|Reaktion des  Gesetzgebers   auf   die  Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und deren Konsequenzen|11
C.|Auswirkungen der Entscheidung des  Bundesverfassungsgericht vom 22.6.1995 auf die Erhebung der Vermögensteuer|13
I.|Gilt die Anwendungssperre der Vermögensteuer ab 1.1.1997 auch für Veranlagungszeiträume die vor dem 31.12.1996 liegen?|13
1.|Standpunkt des Schrifttums|13
2.|Standpunkt der Finanzverwaltung|16
3.|Rechtsprechung|17
II.|Kritische Stellungnahme zur Entscheidung des BFH vom 18.6.1997 vor dem Hintergrund der Strafbarkeit der Hinterziehung von Vermögensteuer|18
D.|Auswirkungen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.6.1995 auf das Steuerstrafrecht in Bezug auf die Strafbarkeit der Hinterziehung von Vermögensteuer|21
I.|Der Gesetzesvorbehalt für Strafdrohungen (nulla poena sine lege, nullum crimen sine lege)|21
II.|Das Bestimmtheitsgebot (nullum crimen-Grundsatz)|22
1.|Grundsatz|22
2.|Blankettstrafgesetze|23
a)|Definition|23
b)|Der § 370 AO i. V. mit den §§ 1,  2,  19  VStG als Blankettgesetz|24
III.|Das intertemporale Strafanwendungsrecht des § 2 StGB (das Rückwirkungsverbot als "Schutznorm")|27
1.|Grundsatz|27
2.|Blankettstrafgesetze|28
3.|Zeitgesetze|30
a)|Definition|30
b)|Ist die Vermögensteuer ein Zeitgesetz i. S. d. § 2 IV StGB|31
4.|Ergebnis: Anwendung  des § 2 III StGB auf Fälle der Vermögensteuerhinterziehung?|33
IV.|Stellt die Hinterziehung von Vermögensteuer ein strafbaren untauglichen Versuch oder ein strafloses Wahndelikt dar?|34
1.|Definition|35
2.|Versuch der Abgrenzung vom untauglichen Versuch und Wahndelikt im Steuerstrafrecht|36
a)|Das sogenannte Umkehrprinzip|36
b)|Der Vorfeld-Irrtum und die Überdehnung des Tatbestandes|39
3.|Ergebnis: Die Hinterziehung von Vermögensteuer stellt ein strafloses Wahndelikt dar|42
E.|Auswirkungen der Entscheidung des Bundesverfassungsgericht vom 22.6.1995 auf schon rechtskräftige Strafurteile|44
I.|Anwendungsbereich des § 79 I BVerfGG|44
II.|Rechtsfolge des § 79 I BVerfGG|46
F.|Zusammenfassung der Ergebnisse|47
|Literaturverzeichnis|49
|Ehrenwörtliche Erklärung|62




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