Qualifizierte digitale Signatur für Klageerhebung per E-Mail unbedingt erforderlich
Mit dem Beschluss vom 26.07.11 VII R 30/10 teilte der Bundesfinanzhof (BHF) mit, dass eine Klageerhebung per E-Mail an ein Finanzgericht stets mit einer qualifizierten digitalen Signatur versehen sein muss, wenn dies in der Verordnung des zuständigen Bundeslandes vorgesehen ist. Ist diese nicht beigefügt, wird die Klage als unwirksam deklariert.
Seit dem Jahr 2005 sieht die Finanzgerichtsordnung vor, dass Klagen bei Finanzgerichten (FG) elektronisch eingereicht werden können. Es bleibt den Bundesländern überlassen, Art und Weise der elektronischen Einreichung von Dokumenten durch eigene Rechtsverordnungen zu regeln. Für Klageschriften müssen die Verordnungen allerdings die Beifügung einer qualifizierten digitalen Signatur nach § 2 Abs. 3 des Signaturgesetzes vorsehen. Geht eine Klage ohne diese Signatur ein, ist sie unwirksam und wird einer schriftlichen, aber ohne Unterschrift erhobenen Klage gleichgestellt.
Im entschiedenen Fall hatte der Kläger seine Klage kurz vor Ablauf der Klagefrist mit einfacher E-Mail beim FG Hamburg eingereicht. Die einschlägige hamburgische Rechtsverordnung sieht die Beifügung einer qualifizierten digitalen Signatur vor, "sofern für Einreichungen die elektronische Form vorgeschrieben ist". Das FG urteilte, es sei zwar keine elektronische Einreichung von Klagen vorgeschrieben. Die Formulierung in der Verordnung sei aber verunglückt und erkennbar dahin zu verstehen, dass sie die wahlweise zulässige elektronische Klageerhebung betreffe. Deshalb behandelte das FG die Klage als unzulässig. Der BFH, der die landesrechtliche Regelung nicht selbst auslegen darf, sondern nur die Vereinbarkeit der Auslegung durch das FG mit Bundesrecht zu prüfen hat, hatte unter diesem Aspekt keine Bedenken gegen die Handhabung des FG.
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