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Steuerhinterziehung - Schärfere Regeln bei Selbstanzeigen beachten

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Abschaffung der strafbefreienden Selbstanzeige in der Diskussion

Die Zahl der Selbstanzeigen steigt rasant an. Über 30.000 Selbstanzeigen sind in diesem Jahr bei den Finanzbehörden eingegangen, bereits fünfmal so viele wie im ganzen Vorjahr. Dem reuigen Steuersünder winkt Straffreiheit, wenn er die hinterzogenen Steuern unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben meldet und zurückzahlt. Doch jetzt verschärfen sich die Bedingungen für strafbefreiende Selbstanzeigen deutlich. 

Die Regierung möchte die Möglichkeit zur Amnestie deutlich einschränken. Sie fürchtet, Steuersünder könnten damit eine Hinterziehungsstrategie verfolgen.Sogar die völlige Abschaffung der strafbefreienden Selbstanzeige ist in der Diskussion. Die Bundestagsfraktionen haben entsprechende Anträge und Gesetzentwürfe eingebracht. "Bei Selbstanzeigen ist nun erhöhte Vorsicht gefragt", warnt Rechtsanwalt und Steuerberater Dr. Andreas Rohde von der Wirtschaftskanzlei DHPG. "Schon vergleichsweise kleine Fehler können die Straffreiheit gefährden."

Der Handlungsbedarf für Steuersünder wächst. Die aktuelle Rechtsprechung legt die Voraussetzungen für strafbefreiende Selbstanzeigen immer strenger aus. Dies zeigen zwei höchstrichterliche Urteile. Im ersten Fall erweiterte der Bundesfinanzhof (BFH) die Ausschlussgründe für die strafbefreiende Selbstanzeige (Az.: VIII R 50/07). Nach § 371 Abgabenordnung ist eine Strafbefreiung nicht mehr möglich, wenn vor der Selbstanzeige ein Finanzbeamter zur Steuerprüfung "erscheint". Der BFH konkretisierte jetzt: Das "Erscheinen" ist nicht nur auf die Geschäfts- oder Privaträume des Steuersünders oder seines Beraters beschränkt. Auch wenn ein persönlicher Kontakt mit einem Amtsträger im Finanzamt erfolgt, ist die Straffreiheit in Gefahr. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Steuerpflichtige oder sein Vertreter nach Ankündigung einer Außenprüfung mit seinen Geschäftsunterlagen persönlich auf dem Amt vorspricht.

Auch in punkto Vollständigkeit steigen die Anforderungen an eine Selbstanzeige, wie ein neues Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) belegt. Die Richter entschieden, dass Straffreiheit nur gewährt werden kann, wenn der Steuerpflichtige seine "Rückkehr zur Steuerehrlichkeit" glaubhaft machen kann (Az.: 1 StR 577/09). Voraussetzung hierfür ist, dass der Steuersünder alle verheimlichten Auslandskonten und alle hinterzogenen Steuern offenlegt. "In der Praxis wird leicht übersehen, dass sich die Steuerschuld auf verschiedene Steuerarten erstreckt", betont DHPG-Experte Dr. Rohde. "Nicht erklärte betriebliche Einnahmen etwa lösen Einkommen- oder Körperschaftsteuer und eine höhere Umsatzsteuer aus." Stellen die Finanzbehörden bei Prüfung der Selbstanzeige fest, dass der Steuerpflichtige nur einen Teil der Informationen bereitgestellt hat, ist die Straffreiheit gefährdet.

Ein systematisches Vorgehen ist das A und O bei der Selbstanzeige. Auch wenn die Zeit drängt, sollten Steuerpflichtige nicht übereilt handeln. Alle maßgeblichen Daten müssen den Finanzbehörden umfassend und detailliert zur Verfügung gestellt werden. Als Faustregel gilt: "Alle Informationen müssen so aufbereitet sein, dass die Finanzbehörden ohne weitere Ermittlungen einen neuen Steuerbescheid ausstellen können", betont DHPG-Experte Dr. Rohde. Wie Steuersünder die häufigsten Fehler erkennen und umgehen können, ist im nachfolgenden Infokasten dargestellt.

Stolpersteine bei der Selbstanzeige

Die fristgerechte Einreichung einer Selbstanzeige garantiert noch keine Straffreiheit. Zwar macht der Fiskus keine Formvorgaben, doch stellt er hohe inhaltliche Anforderungen. Alle Angaben in der Selbstanzeige haben exakt und vollständig zu erfolgen.

  1. Persönliche Daten: Droht das Entdeckungsrisiko, handeln Steuersünder oftmals überstürzt. Nicht immer werden die persönlichen Angaben dann mit der notwendigen Sorgfalt zusammengetragen. Neben Name und Adresse sollte auch die Steuernummer korrekt ausgewiesen sein. Sind Angaben fehlerhaft oder fehlen ganz, ist die Straffreiheit in Gefahr.
  2. Unversteuerte Einnahmen: Viele Steuersünder sind versucht, unversteuerte Einnahmen nur teilweise anzugeben. Die strafbefreiende Selbstanzeige erfordert allerdings die ganze Wahrheit. Nicht versteuerte Einnahmen sind vollständig über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren rückwirkend zu erklären. In schweren Fällen der Steuerhinterziehung beträgt der Zeitraum sogar zehn Jahre. Zudem sind Art der Einnahmen und alle betroffenen Steuerarten anzugeben.
  3. Zeitliche Zuordnung: Einige Selbstanzeigen erreichen das Finanzamt mit unübersichtlichen Belegen. Nicht selten werden ganze Ordner ohne zeitliche Zuordnung der relevanten Sachverhalte übergeben. Steuersünder müssen allerdings alle Daten so aufbereiten, dass die Finanzbehörden sich schnell ein eindeutiges Bild machen können. Alle Beträge sind mit den entsprechenden Belegen nach Jahren gegliedert aufzuführen.
  4. Geschätzte Beträge: Auch wenn die genaue Höhe der hinterzogenen Beträge noch nicht feststeht, ist im ersten Schreiben an die Finanzbehörden zumindest eine Schätzung erforderlich. Die Schätzung sollte eher zu hoch als zu niedrig sein. Bei zu niedriger Schätzung sind übersteigende Beträge nicht strafbefreit. Bei großzügiger Schätzung kann der Steuerzahler mittels Einspruch eine Berichtigung erwirken.




Erstellt von E.R. am 20.08.2010
Quelle:  DHPG Bonn, www.dhpg.de
Bild:  © PantherMedia/ Ruediger Rebmann
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