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Verjährung offener Forderungen durch einen Mahnbescheid bis zum 31.12. verhindern

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Gläubigern können offene Forderungen aus dem Jahr 2008 noch bis zum 31. Dezember durch ein gerichtliches Mahnverfahren und durch den Vollstreckungstitel, den sie damit erwirken, vor der Verjährung bewahren. Der Vollstreckungstitel ist 30 Jahre lang gültig. Allein einen Mahnbescheid beim zuständigen Mahngericht zu beantragen, hemmt bereits die drohende Verjährung einer Forderung. Denn am 31. Dezember des dritten Jahres seit Bestehen verliert jede Forderung ihre Gültigkeit – sofern der Gläubiger sie nicht durch Mahn- und Vollstreckungsbescheid sichert.

Um ein gerichtliches Mahnverfahren einzuleiten, gibt es neben dem klassischen Inkasso-Verfahren die Möglichkeit  ein Online-Formular z.B. unter www.mahnbescheide.de zu nutzen. Bleiben außergerichtliche Inkasso-Maßnahmen erfolglos und ein Inkassobüro eröffnet für den Gläubiger ein gerichtliches Mahnverfahren, muss dieser i.d.R. für Gerichtskosten und den Gerichtsvollzieher aufkommen. Wem kurz vor Jahresende die Zeit für ein Inkasso-Verfahren fehlt, dem bieten Online-Plattformen wie www.mahnbescheide.de außerdem einen schnellen und direkten Weg, um ein gerichtliches Mahnverfahren via Online-Formular einzuleiten.

Ein gerichtliches Mahnverfahren ist für den Gläubiger deutlich kostengünstiger als ein Zivilprozess. Da einige Inkassobüros, wie u.a. die PNO inkasso AG, ein außergerichtliches Inkasso-Verfahren ohne Bearbeitungsgebühr durchführen und auch für das gerichtliche Mahnverfahren keine Pauschale erheben, muss der Gläubiger, wenn er einen Mahnbescheid beantragt, nur 23 Euro für Gerichtskosten aufbringen – vorausgesetzt, der Streitwert liegt bei unter 900 Euro. Ein Zivilprozess hingegen kostet die dreifache Gerichtsgebühr.

Die Voraussetzungen für einen Mahnbescheid sind, dass der Gläubiger keine vertraglich vereinbarte Gegenleistung mehr zu erbringen hat, dass er seine Forderung zu Recht erhebt und dass die Zahlungsfrist bereits abgelaufen ist. Legt der Schuldner auf Mahnbescheid und Vollstreckungstitel innerhalb von zwei  Wochen keinen Widerspruch ein, ist der Titel rechtskräftig. Inkassobüros überwachen den Vollstreckungstitel für die gesamte Dauer seiner Gültigkeit und sorgt dafür, dass Zwangsvollstreckungen oder Pfändungen stattfinden, sobald der Schuldner seine Liquidität zurückerlangt.


Ein Verzeichnis für Inkassobüros finden Sie im Marktplatzbereich >>




Erstellt von E.R. am 19.12.2011
Quelle:  PNO inkasso AG
Bild:  AdPic
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