Verschenkte Kreditwürdigkeit - Unternehmen kommen mit 2010er Bilanzen nicht hinterher
Bis zum 31. Dezember 2011 hätten alle veröffentlichungspflichtigen Unternehmen ihren Jahresabschluss für 2010 abgeben sollen. Tatsächlich haben bis jetzt lediglich 43 % dieser Firmen ihren Abschluss veröffentlicht. Thomas Dold, Geschäftsführer D&B Deutschland, rät „Unternehmen sollten die gesetzlich festgeschriebenen Fristen dringend einhalten, da Jahresabschlüsse für Banken und Auskunfteien wichtige Kennzahlen für die Bewertung enthalten“. Nicht nur die Kreditwürdigkeit der Firmen ist gefährdet, es drohen zudem Ordnungsgelder für das Versäumnis.
Pflicht zur Offenlegung – Ordnungsgeld bis zu 25.000 Euro möglich
Lediglich aus Kulanzgründen werden derzeit wohl noch keine Strafen verhängt. Unternehmen, die ihre Rechnungslegung nach dem Handelsgesetzbuch offenlegen müssen, können sie seit Anfang des Jahres 2010 nur noch in elektronischer Form an den elektronischen Bundesanzeiger übermitteln. Die Papierform ist nicht mehr erlaubt. Liegen Kennzahlen und Daten nicht pünktlich vor, wird per Gesetz das Bundesamt für Justiz aktiv. Es kann Ordnungsgelder von bis zu 25.000 Euro verhängen, wenn Unternehmen Unterlagen nicht, zu spät oder unvollständig einreichen. Diese Sanktionsmöglichkeit besteht zudem mehrfach und sogar gegen die gesetzlichen Vertreter der säumigen Gesellschaft.
Wichtige Informationen für Geschäftspartner und Gläubiger
Erfahrungsgemäß wird ein großer Teil der Jahresabschlüsse 2010 erst im ersten Quartal 2012 eintreffen. Damit überschreiten rund 57 Prozent der Unternehmen die Frist von zwölf Monaten. Sinn und Zweck der Publizität der Unternehmensrechnungslegung ist es aber, allen Interessierten (Geschäfts-partner, Gläubiger, Gesellschafter u. a.) zeitnah einen Überblick über die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens zu verschaffen. Das ist insbesondere dann erforderlich, wenn Gläubigern gegenüber grundsätzlich nur mit dem Gesellschaftsvermögen gehaftet wird – wie etwa bei Kapitalgesellschaften.
Kreditwürdigkeit stärken – Unternehmen verzichten freiwillig
Die Pflicht zur Offenlegung ist hier die Kehrseite der Haftungsbeschränkung. Die Publizität liegt somit im gesamtwirtschaftlichen Interesse. Die Pflicht zur Offenlegung kann sich aber auch aus dem Geschäftsgegenstand (z. B. bei Banken und Versicherungsunternehmen) ergeben. Für Investoren und Gläubiger gilt: Solange der Gesetzgeber hier nicht mit Sanktionen tätig wird, bleibt dieser Zustand wohl die nächsten Jahre erhalten. Darüber hinaus verzichten alle Säumigen freiwillig darauf, ihre Kreditwürdigkeit zu stärken – hauptsächlich zum Schaden der Unternehmen selbst.
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Erstellt von S.D. am 16.02.2012
Quelle:
D&B Deutschland GmbH
Bild:
© PantherMedia / Matthias Mayer
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