![Export]()
Der Export (Außenhandel) stellt den grenzüberschreitenden Warenverkehr aus Importen und Exporten dar.
Es stellt in erster Linie im wesentlichen auf der Beteiligung eines Landes an der internationalen Arbeitsteilung dar.
1. Verkauf im Rahmen einer innergemeinschaftlichen Lieferung
Eine
innergemeinschaftliche Lieferung besteht bei der Beförderung oder Versendung von verkauften Handelswaren an den Käufer in einem anderen Land des Gemeinschaftsgebiets. Der Verkauf unterliegt nicht der Umsatzsteuer. Der Käufer ist in seinem Land Schuldner der Umsatzsteuer. Das sog. Bestimmungslandprinzip liegt vor.
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Die wesentliche Voraussetzung für die Teilnahme am EU-Binnenmarkt (innergemeinschaftliche Lieferung) ist der Erwerb einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Verkäufers und Käufers.
In der vielfach monatlichen Umsatzsteuervoranmeldung sind die innergemeinschaftlichen Lieferung wegen einer ordnungsgemäßen Umsatzsteuerverprobung gesondert auszuweisen
Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer muss auf der Rechnung des Käufers und Verkäufers vermerkt sein. Diese Anwendung gewährleistet eine Kontrolle über das gesamte Umsatzsteuervolumen zwischen den Finanzbehörden und den einzelnen EU-Mitgliedstaaten.
Info
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Zum Gemeinschaftsgebiet gehört das Zollgebiet de Europäischen Union. Die Binnengrenze ist die Grenze zwischen zwei Mitgliedstaaten.
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Konteneinrichtung
Bei Ausführung von Außenhandelsgeschäften ist das Erfolgskonto Erlöse aus innergemeinschaftlicher Lieferung in der Finanzbuchhaltung einzurichten.
Beispiel:
1) Mentoc-Gesellschaft GmbH, Export/Import, ansässig in Prüm/Eifel verkauft an Leon in Paris / Frankreich Handelswaren in einem Gesamtwert von 80.000 € mit einem Zahlungsziel von 90 Tagen für die Faktura.
2. Warenexport von Handelswaren in Drittländer
Eine Ausfuhr von Handelswaren in ein Drittland ist nach dem Umsatzsteuergesetz umsatzsteuerfrei (§ 4 Abs. 1 und 3 UStG). Hierfür muss der Exporteur durch einen internationalen Frachtbrief oder einer Grenzübertrittsbescheinigung des Zolls nachweisen können, dass der Gegenstand der Lieferung in ein Drittlandsgebiet befördert oder versendet worden ist.
Hinweis: Seit dem 1.1.2014 ist die
Gelangenbestätigung Pflicht. (siehe hierzu G = Gelangenbestätigung)
Info
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Drittländer:
Es sind alle Gebiete außerhalb des Gemeinschaftsgebietes. Die Grenze zwischen einem EU-Mitgliedstaat und einem Drittland wird als Außengrenze oder Zollgrenze bezeichnet.
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Beispiel:
Mentoc-Gesellschaft GmbH, Export-Import, ansässig in Prüm/Eifel verkauft an den Jägerhof-Hotelkette in Spiez/Schweiz Handelswaren im Werte von 5.000 sfr und Transportkosten von 450 €. Der Ausfuhrnachweis in Form einer Grenzübertrittsbescheinigung liegt ordnungsgemäß vor. Der Devisenkassamittelkurs beträgt 1,12 sfr/€.
Wegen der vielfach monatlichen Umsatzsteuerverprobung sollten die Erlöse aus den Außenhandelsgeschäften auf besonderen Konten (z.B. Erlöse aus Güterausfuhr) erfasst werden. Das Konto aus Güterausfuhr oder Erlöse aus Warenausfuhr gehört zu den Erfolgskonten und ist über das GuV Konto abzuschließen.
Hinweis: Die Buchungen im Beschaffungsbereich durch innergemeinschaftliche Lieferung und Warenverkehr außerhalb der EG, siehe hierzu Import.
letzte Änderung W.V.R. am 27.07.2018
Autor(en):
Günther Wittwer
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