![Buchung von Dividenden]()
Die Dividende ist ein ausgeschütteter Teil des Gewinns einer Aktiengesellschaft an ihre Aktionäre. Dabei sind die Brutto-, die Bar- und die Nettodividenden zu unterscheiden. Unter einer Bruttodividende (veröffentlichte Dividende) wird der von der Aktiengesellschaft ausgeschüttete Gewinn vor Abzug der Körperschaftsteuer verstanden. Die Bardividende (Dividende) entspricht dem Betrag, der nach Abzug der körperschaftsteuerlichen Belastungen von der Bruttodividende übrig bleibt. Die Nettodividende ist der Betrag einer Bardividende abzüglich der zugehörigen Kapitalertragsteuer und der Solidaritätszuschlag.
Die Gewinne der Aktiengesellschaft werden unabhängig davon, ob sie thesauriert oder ausgeschüttet werden, mit 15 % Körperschaftsteuer belastet. Die ausgeschütteten Gewinne unterliegen der Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag (ggf. zuzüglich Kirchensteuer). Die Bemessungsgrundlage für die Kapitalertragsteuer ist die gesamte Bardividende, auch der Teil der Bardividende, der für die Aktionäre steuerfrei ist. In einem solchen Fall wird die Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag in voller Höhe auf die Steuerschuld des Anteilseigners angerechnet (die abgeführte
Körperschaftsteuer der Aktiengesellschaft jedoch nicht). Diese wird als Privatentnahme gebucht, da sie auf der Ebene der Gesellschaft nach § 12 Nr. 3 EStG nicht abzugsfähig ist.
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Für eine natürliche Person, die eine Beteiligung im Privatvermögen hält, gilt seit 2009 eine Abgeltungssteuer in Höhe von 25 %. Hält der Anteileigner hingegen die Beteiligung im Betriebsvermögen, ist das Teileinkünfteverfahren anzuwenden. D. h. erzielt er gem. § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG und § 20 Abs. 8 EStG Einkünfte aus Gewerbebetrieb (in Höhe der Bardividende), sind diese zu 40 % steuerfrei. Ist der Aktionär eine Körperschaft, ist die Bruttodividende bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens des Anteilseigners gem. § 8b KStG in vollem Umfang steuerfrei, abzüglich 5 % nichtabzugsfähige Betriebsausgaben. Die ausschüttende Gesellschaft kann ihrerseits die abgeführte Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlags auf die Körperschaftssteuerschuld anrechnen.
Beispiel
Einzelunternehmer A hält im Betriebsvermögen seines Einzelunternehmens 20 Aktien der B-AG. Am 20.05.2009 beschließt die B-AG auf ihrer Hauptversammlung für das Geschäftsjahr 2008 eine Bardividende in Höhe von 8 Euro je Aktie ausschütten. Zahlung erfolgt am 06.08.2009.
Abrechnung
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Bardividende
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160 € (20 * 8 = 160)
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-
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Kapitalertragsteuer
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40 € (25 % von 160 Euro)
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-
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Solidaritätszuschlag
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2,20 € (5,5 % von 40 Euro)
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=
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Nettodividende
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118,80 €
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Die Buchungssätze am 20.05.2009 und 06.08.2009 sehen wie folgt aus:
20.05.2009
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Sonstige Forderungen 160,00 €
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an
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Steuerpflichtige Erträge (60%) 96,00 €
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Steuerfreie Erträge (40%) 64,00 €
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06.08.2009
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Bank 118,80 €
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Privat 42,20 €
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an
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Sonstige Forderungen 160,00 €
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Die Privatentnahme in Höhe von 42,20 € setzt sich aus Kapitalertragssteuer (40 €) und Solidaritätszuschlag (2,20 €) zusammen.
Quellen:
- http://www.gesetze-im-internet.de/kstg_1977/BJNR025990976.html
- Braun, S/ Dennerlein B./ Wünsche, M. : Steuerrecht und Betriebliche Steuerlehre, 2. Aufl., Wiesbaden 2011
- Mindermann, T./Brösel, G. : Buchführung und Jahresabschlusserstellung, 3. Aufl., Norderstedt 2010
letzte Änderung S.D. am 19.05.2021
Autor(en):
Anna Werner
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