„Das Vorsichtsprinzip bleibt auch nach der Bilanzrechtsreform Eckpfeiler des deutschen Handelsrechts“ betont Dr. Peter Bömelburg, Geschäftsführender Partner von Rödl & Partner. „Die neuen Wahlrechte erhöhen auf den ersten Blick die Flexibilität bei der Bilanzierung. Aber unter dem Strich verliert die Rechnungslegung nach HGB ihre Eindeutigkeit. Für Kreditgeber sind die Bilanzen nur noch schwer vergleichbar.“
Begrüßenswert sind die Erleichterungen für kleine mittelständische Unternehmen. Für Einzelkaufleute mit Umsätzen von weniger als 500.000 Euro und einem Gewinn von weniger als 50.000 Euro entfällt die Bilanzierungspflicht vollständig. Damit ist nur noch die Aufstellung einer einfachen steuerlichen Einnahmenüberschussrechnung nötig. Auch eine Reihe kleiner und mittelgroßer Kapitalgesellschaften erfahren durch eine wesentliche Anhebung der Größenkriterien zukünftig Erleichterungen hinsichtlich der Prüfungs- und Publizitätspflichten.
„Kleinbetriebe profitieren von der Bilanzreform. Allerdings ist fraglich, ob die nach HGB erstellte Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung nicht auch zukünftig als Grundlage für die Ausschüttungsbemessung benötigt werden. Darüber hinaus wurde die Bedeutung der Bilanz durch das Rating-Verfahren nach Basel II aufgewertet. „Gerade viele kleinere Unternehmen stellen eine Bilanz auf, um bessere Chancen für die Finanzierung zu erhalten. Es ist davon auszugehen, dass diese weiterhin freiwillig bilanzieren, auch wenn sie zukünftig dazu nicht mehr verpflichtet sind“, erklärt Dr. Bernd Keller, Partner von Rödl & Partner.
Sollte der Bundesrat dem Gesetz am 3. April 2009 wie vorgesehen zustimmen, gelten die neuen Standards bereits ab dem Geschäftsjahr 2010. Bilanzierungspflichtige Unternehmen sollten allerdings möglichst schon jetzt mit der Umstellung beginnen. „Die Einführung des neuen Bilanzrechts erfordert eine nachhaltige, bereichsübergreifende Planung, in die auch Anpassungen anderer interner Bereiche durch Annährung an die internationalen Rechnungslegungsstandards mit einbezogen werden müssen“, betont Keller. „Das BilMoG ist aber als Chance zu begreifen, interne Prozesse neu zu strukturieren und dadurch die Effektivität des internen und externen Berichtswesens zu erhöhen.“
Fazit: Die Bilanzrechtsreform bringt ein hohes Maß an Flexibilität. „Die Vielzahl an Wahlrechten überlässt es letztlich jedem Unternehmen selbst, ob es weiterhin nach den ursprünglichen Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätzen des HGB unter strikter Einhaltung des Vorsichtsprinzips verfährt oder ob es seine Bilanzierung zumindest teilweise auf internationale Regelungen umstellt, die der Informationsfunktion eine wesentlich höhere Bedeutung einräumen“, betont Bömelburg. „Jedes Unternehmen muss individuell prüfen, ob sich nicht daraus eine bessere Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ergibt.“
In der jetzigen Fassung ist die ursprünglich geplante Hinwendung zum angelsächsischen System wohl vorerst gestoppt. „Bei entsprechender Bilanzpolitik ändert sich an den „alten“ Bilanzierungsgrundsätzen nicht viel. Es ist fraglich, ob man sich damit aus deutscher Sicht wirklich einen Gefallen getan hat“, bekräftigt Rödl abschließend.
Im zweiten Quartal 2009 werden die überarbeiteten „IFRS for non-publicly accountable entities“ (NPAEs) vorgestellt. Nachdem die Stärkung des HGB als Alternative zu den IFRS ausbleibt, ist abzuwarten, ob sich deutsche Unternehmen nun doch stärker der internationalen Rechnungslegung zuwenden werden, die für kapitalmarktorientierte Unternehmen bereits verpflichtend anzuwenden ist.
Weitere Informationen finden Sie unter: www.bmj.de
letzte Änderung am 19.05.2021 Quelle: Rödl & Partner Bild: Dr. Bernd Rödl, Geschäftsführender Partner von Rödl & Partner(Quelle Rödl & Partner) |
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