![IAS 8 - Inhalt und Struktur des Standards]()
IAS 8 regelt als eine Art „Omnibus Statement“ unterschiedliche Sachverhalte, die die Verbesserung der
Vergleichbarkeit der Abschlüsse eines Unternehmens zum Ziel haben. Der Standard legt die Kriterien für die Auswahl und Anwendung der Bilanzierungsmethoden fest, regelt die Zulässigkeit und die Erfassung von Änderungen der Bilanzierungsmethoden und schreibt das Vorgehen bei Änderungen von Schätzungen sowie bei Fehlerkorrekturen vor.
Bei der
Auswahl der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden hat ein Unternehmen die Standards und Interpretationen unter Berücksichtigung aller relevanten Umsetzungsleitlinien des IASB anzuwenden, die sich auf den entsprechenden Geschäftsvorfall oder auf das sonstige Ereignis beziehen (IAS 8.7). Fehlt es an einem ausdrücklichen Standard oder einer Interpretation, muss das Management eigene Bilanzierungsmethoden entwickeln, die im Hinblick auf die wirtschaftliche Entscheidungsfindung der Abschlussadressaten relevant sind und dem Kriterium der Zuverlässigkeit genügen (IAS 8.10).
Bei der Entscheidungsfindung hat das Management zunächst die Vorschriften und Anwendungsleitlinien der Standards und Interpretationen zu berücksichtigen, die vergleichbare Problemstellungen behandeln und erst danach auf die im Rahmenkonzept enthaltenen Definitionen, Ansatzkriterien und Bewertungskonzepte für Vermögenswerte, Schulden, Erträge und Aufwendungen zurückzugreifen (IAS 8.11). Außerdem kann das Management Verlautbarungen anderer Standardsetter berücksichtigen, die auf einem vergleichbaren Rahmenkonzept basieren sowie andere Literaturquellen und Branchenpraktiken hinzuziehen (IAS 8.12).
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Die Bilanzierungsmethoden sind für ähnliche Geschäftsvorfälle, sonstige Ereignisse und Bedingungen stetig anzuwenden, es sei denn, ein Standard schreibt eine fallweise Ausübung von Wahlrechten oder eine unterschiedliche Kategorisierung von Sachverhalten vor, auf die verschiedene Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden Anwendung finden können (IAS 8.13).
Die Änderung einmal festgelegter Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden ist nur möglich, wenn dies aufgrund eines Standards oder einer Interpretation erforderlich ist oder dies dazu führt, dass der Abschluss zuverlässigere und relevantere Informationen vermittelt (IAS 8.14). Dabei stellt die erstmalige Bilanzierung von Geschäftsvorfällen, sonstigen Ereignissen oder Bedingungen, die in der Vergangenheit nicht aufgetreten sind oder unwesentlich waren, keine Änderung der Bilanzierungspolitik dar (IAS 8.16). Grundsätzlich ist sowohl eine freiwillige Änderung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, als auch die erstmalige Anwendung eines Standards rückwirkend vorzunehmen, es sei denn, dieser Standard enthält spezifische Übergangsvorschriften (IAS 8.19).
Bei der rückwirkenden Änderung sind die Eröffnungsbilanzwerte aller betroffenen Eigenkapitalbestandteile für die früheste ausgewiesene Periode sowie die Vergleichswerte der übrigen Abschlussposten für jede ausgewiesene Vergleichsperiode so anzupassen, als ob die neue Bilanzierungs- und Bewertungsmethode bereits in der Vergangenheit angewendet worden wäre (IAS 8.22). Ist die vollständige, rückwirkende Änderung undurchführbar, so ist die Änderung vom frühestmöglichen Zeitpunkt prospektiv anzuwenden (IAS 8.23-25).
Schätzungsänderungen hingegen sind grundsätzlich vollständig ergebniswirksam im Zeitpunkt der Änderung zu erfassen (IAS 8.36). Ist es zweifelhaft, ob eine Schätzungsänderung oder eine Änderung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden vorliegt, ist dieser Sachverhalt als Schätzungsänderung zu behandeln (IAS.35).
Wesentliche Fehler in bereits veröffentlichten Abschlüssen sind, ähnlich wie Änderungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, rückwirkend zu korrigieren (IAS 8.42). Ist die rückwirkende Korrektur undurchführbar, so ist der Fehler in der frühestmöglichen Periode prospektiv zu korrigieren (IAS 8.43-45).
Unter gewissen Umständen kann die rückwirkende Anwendung undurchführbar sein. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die entsprechenden Informationen dafür nicht vorliegen und auch nicht wieder entsprechend hergestellt werden können (IAS 8.50). Außerdem sind Schätzungen bei der rückwirkenden Anpassung auf der gleichen Basis vorzunehmen, wie dies bei der ursprünglichen Anwendung der Fall gewesen wäre (IAS 8.52). Dies bedeutet, dass eine im Nachhinein gewonnene, bessere Erkenntnis nicht berücksichtigt werden darf (IAS 8.53).
Auszug aus "Internationales Bilanzrecht - Rechnungslegung nach IFRS (Kommentar)", Verlag: Stollfuß Medien.
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Internationales Bilanzrecht Rechnungslegung nach IFRS (Kommentar): Der Kommentar erläutert die in europäisches Recht übernommenen IFRS/ IAS umfassend, strukturiert, übersichtlich und mit zahlreichen Praxisbeispielen. Die IFRS/ IAS werden in sog. Kommentierungseinheiten dargestellt, d.h. der zu kommentierende Standard ist in einzelne oder mehrere zusammenhängende Textziffern untergliedert und wird unmittelbar im Anschluss an die jeweiligen Textziffern erläutert. Autoren: Thiele/ von Keitz/ Brücks, Verlag: Stollfuß Medien
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Download des vollständigen Beitrages:
Leseprobe Internationales Bilanzrecht Rechnungslegung nach IFRS
letzte Änderung Professor Dr. Stefan Thiele, Professor Dr. Isabel von Keitz, Michael Brücks
am 16.08.2018
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