Die Zusammensetzung und Pflichten des Aufsichtsrates werden reformiert. So muss zukünftig mindestens ein unabhängiges Aufsichtsratsmitglied über beruflichen Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung oder Abschlussprüfung verfügen. Die Unabhängigkeit soll gemäß der Regelung im Deutschen Corporate Governance Kodex gegeben sein, wenn das Mitglied in keiner geschäftlichen oder persönlichen Beziehung zu der Gesellschaft oder deren Vorstand steht, die einen Interessenkonflikt begründet. Ist der Aufsichtsrat nicht entsprechend besetzt, muss ein separater Prüfungsausschuss eingerichtet werden.
Der Aufsichtsrat der AG und der Verwaltungsrat der SE können und sollen nach wie vor aus ihrer Mitte einen Prüfungsausschuss bilden. Dessen Aufgaben werden nun erstmals gesetzlich konkretisiert. Dem Prüfungsausschuss obliegt jetzt die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses, der Wirksamkeit der internen Risikomanagementsysteme und der internen Revision sowie der Abschlussprüfung. Dies war bisher nur als Empfehlung im Corporate Governance Kodex enthalten. Alternativ kann das Aufsichtsgremium diese Aufgaben jedoch auch weiterhin selbst kollektiv wahrnehmen. Verfügt eine kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaft über keinen Aufsichts- oder Verwaltungsrat, so ist sie verpflichtet, einen Prüfungsausschuss einzurichten.
Zur Erleichterung der Umsetzung der neuen Anforderungen wird das Einführungsgesetz zum Aktiengesetz vorsehen, dass Aufsichtsrat- oder Prüfungsausschussmitglieder, die vor dem Inkraftreten des BilMoG bestellt worden sind, nicht betroffen werden, sich die neuen Voraussetzungen somit erst bei der nächsten Bestellung auswirken werden.
Zur Stärkung der Corporate Governance muss jedes kapitalmarktorientierte Unternehmen eine "Erklärung zur Unternehmensführung" in den Lagebericht aufnehmen, die dort einen eigenen Abschnitt bildet. Diese muss die Entsprechenserklärung zum Corporate Governance Kodex, relevante Angaben zu Unternehmensführungspraktiken, die über die gesetzlichen Anforderungen hinaus angewandt werden, und eine Beschreibung der Arbeitsweise von Vorstand und Aufsichtsrat sowie der Zusammensetzung und Arbeitsweise von deren Ausschüssen enthalten. Alternativ kann diese Erklärung im Internet veröffentlicht und im Lagebericht darauf verwiesen werden. Die Erklärung zum Coporate Governance Kodex ist auf der Internetseite der Gesellschaft dauerhaft zugänglich zu machen.
Auch die Gestaltung des Risikomanagements im Unternehmen wird durch das BilMoG transparenter. Die wichtigsten Merkmale des internen Risikomanagementsystems im Hinblick auf den Prozess der Rechnungslegung müssen zukünftig im Lagebericht dargestellt werden. Der Gesetzgeber will damit Anreize schaffen, dass entsprechende Kontrollsysteme eingerichtet werden und die Wirksamkeit der Überwachung von Risiken regelmäßig geprüft wird.
Prüft ein Abschlussprüfer den Jahresabschluss, so ist er verpflichtet, an den Sitzungen des Aufsichtsrates und des Prüfungsausschusses über seine Vorlage teilzunehmen und über die wesentlichen Ergebnisse seiner Prüfung, insbesondere über wesentliche Schwächen des internen Kontroll- und Risikomanagementsystems bezogen auf den Rechnungslegungsprozess sowie über Umstände, die eine mögliche Befangenheit begründen könnten, zu unterrichten. Ferner muss er über Leistungen berichten, die er über die Prüfungstätigkeit hinaus für das Unternehmen erbracht hat. Damit werden die Überwachungspflichten des Aufsichtsrates erheblich erweitert, da dieser zukünftig mit Unterstützung der Abschlussprüfer den Rechnungslegungsprozess, die Wirksamkeit eines internen Kontroll- und Risikomanagementsystems sowie das Revisionssystem zu überwachen hat.
Gegenwärtig ist davon auszugehen, dass die Neuregelungen erstmals für das Geschäftsjahr 2010 anzuwenden sind.
Fazit: Mit dem BilMoG werden die Transparenz- und Dokumentationspflichten für kapitalmarktorientierte Unternehmen weiter verschärft. Mit den in Zukunft an die Aufsichtsräte gestellten Anforderungen wird die Unternehmenskontrolle professionalisiert. Die Reform verursacht jedoch einen erheblichen Mehraufwand für kapitalmarktorientierte Unternehmen.
„Viele der Anforderungen des BilMoG entsprechen bereits der Praxis der Corporate Governance in den DAX-Konzernen. Ob Unternehmen aus dem Small- bzw. Mid-Cap Bereich die Änderungen nahtlos umsetzen können, bleibt abzuwarten. Hier ist oft nur ein dreiköpfiger Aufsichtsrat tätig. Die separate Bildung eines Prüfungsausschusses, wie bereits im Corporate Governance Kodex festgelegt, läuft hier ins Leere“, betont Schmitt abschließend.
letzte Änderung am 21.08.2018 Quelle: Rödl & Partner Bild: Dr. Oliver Schmitt, Partner, Rödl & Partner |
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