Werkzeugeinkauf für Spritzgussmaschine

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Werkzeugeinkauf für Spritzgussmaschine
nein, ich teile nicht deine Meinung!

Natürlich kann ich es zu Anfang im UV bilanzieren.... oder wie machst du das bei RHB?
Erst UV dann Verkauf.
Danach selbstverständlich keine Bilanzierung mehr möglich!

Und nein, wir wenden den Leasingerlass garantiert nicht an!
Das Werkzeug befindet sich zwar beim Lieferanten wird aber bei uns bilanziert. Kein Sale and lease back.
Wir kaufen und stellen es zur Produktion zur Verfügung! Der Lieferant zahlt nichts dafür und die Produkte sind nicht günstiger! Der Herausgabeanspruch für dieses Werkzeug besteht zu jeder Zeit.

Es kommt wohl auf die genaue Vertragsgestaltung an.... Alternativen möglich...  :D
Zitat
die drei ? schreibt:
nein, ich teile nicht deine Meinung!



Natürlich kann ich es zu Anfang im UV bilanzieren.... oder wie machst du das bei RHB?
Erst UV dann Verkauf.
Danach selbstverständlich keine Bilanzierung mehr möglich!
[COLOR=#FF0000]Genau, bis zum Verkauf UV und danach geht es raus. Gemäß Joy wird es ja sofort weiterverkauft.[/COLOR]



Und nein, wir wenden den Leasingerlass garantiert nicht an!

Das Werkzeug befindet sich zwar beim Lieferanten wird aber bei uns bilanziert. Kein Sale and lease back.
[COLOR=#FF0000]Du widersprichst dir ja selbst, oben schreibst du keine Bilanzierung möglich und jetzt schreibst du es wird bei euch bilanziert.???
Es gäbe ja keine Grund/Recht es nach dem Verkauf weiter zu bilanzieren. [/COLOR]

Wir kaufen und stellen es zur Produktion zur Verfügung! Der Lieferant zahlt nichts dafür und die Produkte sind nicht günstiger! Der Herausgabeanspruch für dieses Werkzeug besteht zu jeder Zeit.



Es kommt wohl auf die genaue Vertragsgestaltung an.... Alternativen möglich...  
Bearbeitet: sroko - 08.08.2017 15:39:54
Bilanzbuchhalter IHK & Wirtschaftsfachwirt IHK
Zitat
Joy1992 schreibt:
Hallo ihr 2,



Fakt ist dass wir das Werkzeug (also die Spritzgussform) nur im Auftrag des Kunden bauen lassen. Sobald wir die Rechnung unseres Lieferanten haben, bekommt unser Kunde das Werkzeug weiterberechnet. Dann produzieren wir mit dieser Form seine Artikel, die wir ihm dann natürlich auch weiterberechnen. Aber mit dieser Form dürfen wir nur für ihn produzieren für keinen anderen unserer Kunden. Den Verkauf an den Kunden würde ich auf 8403 buchen, aber wohin genau nun das Werkzeug. AV kann es nicht sein, dass war mir schon klar, weil das Werkezug ja gar nicht uns gehört, also denke ich es könnte ein Unterkonto von 3400 sein?


Wir müssen auch nichts leasen oder etwas in der Art.

[COLOR=#FF0000]Dann wird das Werkzeug nirgendwo bei euch bilanziert und landet sozusagen beim Einkauf im Aufwand (kurzfristig im UV) und bei Weiterverkauf als Erlös in der GuV.[/COLOR]



Vielen Dank schonmal für eure Hilfe    



LG
Bearbeitet: sroko - 08.08.2017 15:42:50
Bilanzbuchhalter IHK & Wirtschaftsfachwirt IHK
Zitat
sroko schreibt:
Zitat
die drei ? schreibt:

nein, ich teile nicht deine Meinung!







Natürlich kann ich es zu Anfang im UV bilanzieren.... oder wie machst du das bei RHB?

Erst UV dann Verkauf.

Danach selbstverständlich keine Bilanzierung mehr möglich !

Genau, bis zum Verkauf UV und danach geht es raus. Gemäß Joy wird es ja sofort weiterverkauft.







Und nein, wir wenden den Leasingerlass garantiert nicht an!



Das Werkzeug befindet sich zwar beim Lieferanten wird aber bei uns bilanziert.  Kein Sale and lease back.

Du widersprichst dir ja selbst, oben schreibst du keine Bilanzierung möglich und jetzt schreibst du es wird bei euch bilanziert.???

Es gäbe ja keine Grund/Recht es nach dem Verkauf weiter zu bilanzieren.  [COLOR=#66FF00][/COLOR]

[COLOR=#66FF33][/COLOR]Echt? Ich widerspreche mich? Eigentlich nicht!
Joy bilanziert im UV und verkauft dann das Werkzeug irgendwann an den Kunden -> Damit keine Bilanzierung mehr für ihn! Das ist SEINE Betrachtungsweise!!!
Ich befinde mich auf der anderen Seite -> wir sind der Kunde, der dem Lieferanten das Werkzeug zur Verfügung stellt! Wir bilanzieren das Werkzeug sehr wohl!





Wir kaufen und stellen es zur Produktion zur Verfügung! Der Lieferant zahlt nichts dafür und die Produkte sind nicht günstiger! Der Herausgabeanspruch für dieses Werkzeug besteht zu jeder Zeit.







Es kommt wohl auf die genaue Vertragsgestaltung an.... Alternativen möglich...  
Hallo die Drei?

Achso, du sprichst von der "anderen Seite" aus Sicht des Kunden. Dann stimmen wir wieder weitesgehend überein, nur deshalb konnte ich deinen Erklärungen nicht folgen. Ich bin nur von Joys Sicht ausgegangen.


Vorab: Anhand der Schilderungen von Joy sehe ich nach dem Verkauf der Werkzeuge keine Bilanzierung mehr bei Ihm gegeben. Der Auftraggeber hat die Werkzeuge zu bilanzieren.

Davon abgesehen, anbei einmal ein paar Links, die darstellen, das eben wie von mir angesprochen, die Bilanzierung nicht klar und deutlich ist, sondern ggf kritisch einzeln anhand der Verträge usw. betrachtet werden muss. Aus meiner Empfehlung heraus, müsste weiterhin eine Anlehnung an die Leasingerlasse möglich sein, bzw wäre man dort auf dem richtigem Weg.

Auslöser ist unter anderem der Paragraph 39 Absatz 2 AO.
https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__39.html

https://www.deutsche-handwerks-zeitung.de/bilanzierung-umgang-mit-kundenspezifischem-werkzeug/150/3098/212162

https://www.rechtslupe.de/steuerrecht/einkommensteuer/einkommensteuer-betrieb/kundenspezifische-werkzeuge-und-die-werkzeugkostenzuschuesse-398600
Bearbeitet: sroko - 08.08.2017 19:07:00
Bilanzbuchhalter IHK & Wirtschaftsfachwirt IHK
Hallo sroko,

dann passt’s ja!

Vielen Dank für deine Links (und deine Hartnäckigkeit – so macht das Forum Spaß  :D )… Jetzt weiß ich auch, wo du das Problem siehst. Aber das ist m.E. weder bei Joy noch bei mir der Fall.
In beiden Fällen bilanziert der Kunde das Werkzeug und nicht der Produzent.

Wie in deinem Artikel von Rechtslupe ja sehr schön steht:
Nach § 39 Abs. 1 AO sind Wirtschaftsgüter dem Eigentümer zuzurechnen. Nur in den in § 39 Abs. 2 AO aufgeführten Fällen findet eine abweichende Zurechnung statt. Danach wird ein Wirtschaftsgut insbesondere dann, wenn ein anderer als der zivilrechtliche Eigentümer die tatsächliche Herrschaft darüber in der Weise ausübt, dass er den zivilrechtlichen Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann, nicht dem zivilrechtlichen, sondern dem wirtschaftlichen Eigentümer zugerechnet (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO). Ein solcher Ausschluss des Eigentümers liegt z.B. vor, wenn der Herausgabeanspruch des Eigentümers keine wirtschaftliche Bedeutung mehr hat oder nicht mehr besteht5.

Wie ja schon von uns beiden an verschiedenen Stellen festgestellt: Es kommt auf die Vertragsgestaltung und Vereinbarung an!

Danke aber für den Meinungsaustausch!  ;)

Liebe Grüße
die drei ?
Gern, :wink1:  hat mich ja auch gefreut, solche Diskussionen sollte eigentlich jeder zweite Beitrag haben, denn es gibt ja oft etwas anzumerken, nachzufragen oder zu hinterfragen.
Der Sinn von Foren ist ja auch die Diskussion  :)
Bilanzbuchhalter IHK & Wirtschaftsfachwirt IHK
Schön das ihr euch hier so erfolgreich ausgetauscht habt, aber ich nirgendwo sehe ob meine Kontierung nun so ok ist oder nicht :(
Aber ich freue mich natürlich  das ich Auslöser eines produktiven Gedankenaustauches war :D

Mir persönlich hätte jetzt tatsächlich gereicht: ja genauso kannst du es buchen, oder Nein so musst du es buchen  :)

LG aus dem Sauerland
Hallo Joy,

ja, ein Großteil kommt "nur" her um schnell eine Antwort zu haben.  Vielleicht 10% wollen etwas dazu lernen.

Ich sehe diese so: Wer eine schnelle präzise Antwort haben möchte, der muss zum Steuerberater gehen  ;)
Natürlich könnte ich ähnlich antworten, aber ich sehe mich halt nicht als kostenlose Steuerauskunft, sondern als Diskussions- Informationsaustausch zu steuerlichen Themen. Gern helfe ich einmal einen "Gründer" auch tiefer. Aber einem angestelltem Buchhalter, der auch Geld dafür bekommt das er dies wissen sollte, dann eher etwas knapper und zum selbst mitdenken ;-)

Zum Beispiel schaue ich fast nie "Konten" nach welche angefragt werden, da dies je nach Kontenplan individuell ist. Und ich keine Lust habe noch alle Kontenpläne von Datev durchzusehen.

Außerdem finde ich es gut, wenn ich die Nutzer hier anrege auch mitzudenken  :green:

schönen Gruß
Bearbeitet: sroko - 10.08.2017 11:28:19
Bilanzbuchhalter IHK & Wirtschaftsfachwirt IHK
Zitat
sroko schreibt:
Hallo Joy,



ja, ein Großteil kommt "nur" her um schnell eine Antwort zu haben.  Vielleicht 10% wollen etwas dazu lernen.



Ich sehe diese so: Wer eine schnelle präzise Antwort haben möchte, der muss zum Steuerberater gehen    

Natürlich könnte ich ähnlich antworten, aber ich sehe mich halt nicht als kostenlose Steuerauskunft, sondern als Diskussions- Informationsaustausch zu steuerlichen Themen. Gern helfe ich einmal einen "Gründer" auch tiefer. Aber einem angestelltem Buchhalter, der auch Geld dafür bekommt das er dies wissen sollte, dann eher etwas knapper und zum selbst mitdenken  



Zum Beispiel schaue ich fast nie "Konten" nach welche angefragt werden, da dies je nach Kontenplan individuell ist. Und ich keine Lust habe noch alle Kontenpläne von Datev durchzusehen.

Prima, da bin ich ja froh das ich hier so gut belehrt wurde :-) Ich war mir halt mit meiner Buchung unsicher und wollte mich nur vergewissern, dass meine Denkweise richtig ist und ich es bei der 1. Anschaffung dieser Art nicht verkehrt mache. Aber für die Zukunft weiß ich ja dann jetzt Bescheid.

Herzlichen Dank trotzdem






Außerdem finde ich es gut, wenn ich die Nutzer hier anrege auch mitzudenken    



schönen Gruß

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