Hallo,
ich hätte an dieser Stelle einen Link geschickt. Doch leider sind meine Links zur Zeit von der Redaktion entfernt.
Daher schreibe ich aus meiner Nachschlagquelle, die auch die Steuerberater benützen.
Wenn das Unternehmen seiner Testpflicht nachkommt ist das betrieblicher Aufwand und wird folgendermaßen gebucht:
Sonstige betriebliche Aufwendungen + Vorsteuer an Bank.
Das ist hier ja gegeben.
Behandlung von vorsorglichen Tests:
Möchte der AN sich vorsorglich testen lassen und übernimmt der AG hierfür die Kosten, können diese Aufwendungen als
Arbeitslohn angesehen werden.
Dem widerspricht jedoch der Hinweis 19.3.LstH.
Hiernach sind Maßnahmen des Arbeitgebers zur Vorbeugung spezifischer berufsbedingter Beeinträchtigungen der Gesundheit , nicht als zum Arbeitslohn gehöhrende Aufwendungen anzusehen,
wenn die Notwendigkeit der Maßnahmen zur Verhinderung krankheitsbedingter Arbeitsausfälle durch Auskünfte des medizinischen Dienstes, einer Krankenkasse bzw. der Berufsgenossenschaft oder durch einen Sachverständigen bestätigt wird
Also freiwilliger sozialer Aufwand, lohnsteuerfrei könnte passen und hätte ich auch genommen.
Es gibt noch eine dritte Variante:
Im Rahmen der Überbrückungshilfe III sind die Aufwendungen des Arbeitgebers für den Erwerb von Corona Schnelltests
für seine Arbeitnehmer als betriebliche Fixkosten förderfähig. Die Aufwendungen kann der Unternehmer als Ausgaben für
Hygienemaßnahmen geltend machen.
LG.