Wenn eine Firma A eine Dienstleistung (Beratung) für Firma B vertragsgemäß übernimmt, ist ja von der Seite A aus der Vertrag erfüllt. Die Vergütung ist "erfolgsabhängig", prozentual ein Satz vom Gewinn (sagen wir mal 10%), nach Überschreiten eines Mindestgewinns (sagen wir mal nach 20.000€). Da die Beratung in der Gründungsphase erfolgt, erwartet Firma A, dass die Vergütung womöglich erst nach 3-4 Jahren häppchenweise erfolgt, wenn Firma B erfolgreich am Markt agiert und o.g. Mindestgewinn tatsächlich überschreitet. Die Beratungsvergütung wird pro Jahr nach Vorlage des Steuerbescheids ausgerechnet, so lange bis eine Maximalsumme von xx€ (sagen wir mal 50.000€) erreicht ist. Somit ist der Gesamtwert der Vertragsleistung 50.000€, wobei es Jahre dauern kann, bis diese Summe rechnerisch erreicht ist- oder niemals, sollte Firma B vorher wieder schließen (Risiko).
Zusammengefasst:
Konkret: Beratung durch Firma A im Jahr 2016
Anspruch an Vergütung ab ca. 2019, wenn Mindestgewinn der Firma B überschritten ist.
Zahlbar Vergütungsanspruch daher ab ca. 2019 laut Vertrag (rechnerisch also 0€ in den Jahren 2016, 17, 18, da Mindestgewinn nicht erreicht ist, daher keine Rechnungsstellung an Firma B)
Frage: Muss Firma A die theoretische Forderung bereits in 2016 in der Bilanz ausweisen als Forderung? Das ist ja nur eine theoretische Forderung auf die maximale Gesamtsumme von 50.000€, die sich mangels Gewinn in 2016, 17, 18 nicht von Firma B einfordern lassen? Firma B könnte einfach auf den Vertrag verweisen, nachdem sie in 2016, 17, 18 zu keinem Euro Vergütung verpflichtet ist. Stichpunkt: uneinbringliche Forderung?
Danke!