Kontengliederung

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Kontengliederung, kann man Konten bewusst nicht bebuchen?
Guten Morgen,

mal eine etwas vielleicht doofe Frage... hab mir darüber noch nie wirklich Gedanken gemacht - bis jetzt (dem Controller sei Dank :) )... und nun bin ich auf der Suche nach ein paar Argumenten:  :D

Folgendes (Annahme: Verwendung GKV):
wie wir alle wissen, gibt es ja verschiedene Kontenpläne
Diese sind auch immer schön aufgebaut und irgendwie unterteilt (z.B. im Aufwandsbereich grob gesagt in Materialkosten und Gemeinkosten)
Nehmen wir ein Beispiel "Gewährleistung"... da gibt's auch das Konto "Gewährlstg.aufwand" dazu.... das wäre dann  bei den Gemeinkosten (§275 (2) Nr. 8 HGB) angesiedelt.
Theoretisch kann ich aber auch bei einer entsprechenden Gewährleistungs-Rechnung von "Fremdlstg"  (§275 (2) Nr. 5b HGB) ausgehen.... dann würde das Ganze im Materialbereich ausgewiesen werden...

So, und da komm ich jetzt zur eigentlichen Frage...
wo steht denn, wo ich was auszuweisen habe?
natürlich verpflichten mich die Bilanzierungsgrundsätze zu einer gewissen Kontinuität was den Ausweis betrifft - aber mit einer gewissen Begründung für den Prüfer kann das auch einmalig geändert werden...

Aussagekraft des Kontos ist ebenfalls überschaubar (zumindest in einem Konzern - da kann vieles nur mit Hilfe des Controllings in tatsächlicher Höhe ausgewertet werden)

Vll. könnt ihr mir ja kurz noch ein paar Ideen oder Denkanstöße liefern...

Danke und einen schönen Tag!

Die drei ?
Nun, da gibt es einiges an Grundlagen:
a) Steuergesetze - hierunter fallen auch die GoBD mit der Vorgabe, dass sich aus der Kontenbezeichnung der Inhalt des Kontos ableiten lässt. Du kannst also nicht einfach ein Konto "Material" benennen, wenn du als Fertigungsbetrieb mehrere Stufen der zu buchenden Materialien hast
b) Handelsrecht - Mindestgliederung und Vorschrift, bei Notwendigkeit (Klarheit und Eindeutigkeit) zu untergliedern
c) Taxonimien - hier ist schon sehr stark untergliedert inzwischen. Um dies überhaupt sinnvoll aus deinem Kontenplan zuordnen zu können, sind entsprechende Konten notwendig
d) Kostenrechnung
e) Nachfragen der Gesellschafter (während einer Hauptversammlung ksnnst du schlecht erst einmal stundenlang suchen, in welchem Konto sich die gefragten Sachverhalte verbergen
.....
Ich zitiere mal wieder Wikipedia:
Teilweise ungeschriebene Regeln enthalten die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, deren ungeschriebener Teil Gewohnheitsrecht sein kann.[1] Handelsrechtliche Gesetznormen sind das Handelsgesetzbuch (§§ 238 bis 342 e HGB), Aktiengesetz (§§ 150 ff. AktG) oder Publizitätsgesetz, steuerrechtliche insbesondere das Einkommensteuergesetz. Darüber hinaus sind Rechnungslegungsstandards zu beachten wie die des Deutschen Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) und die vom International Accounting Standards Board herausgegebenen International Financial Reporting Standards (IFRS). Auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) und Bundesfinanzhofs (BFH) kommen als Rechtsquellen in Frage.



Und natürlich hilft  einschlägige Fachliteratur bei der Interpretation von Gesetzen, Richtlinien und Normen, die oftmals nur einen allgemeinen Rahmen vorgeben.
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