Fahrtkosten ohne ausgewiesene MwSt. weiterberechenen aufgrund von § 4 Nr. 22a UStG?

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Fahrtkosten ohne ausgewiesene MwSt. weiterberechenen aufgrund von § 4 Nr. 22a UStG?
Hallo,
ich habe folgendes Problem. Meine Firma veranstaltet kommerzielle Fachkonferenzen. Nun hat bei einer diser Veranstaltungen ein Mitarbeiter des Fraunhofer Instituts einen Vortrag gehalten und dieses Institut reicht mir nun eine Fahrtkostenabrechnung ein über 250 Euro für eine Bahnfahrt und 129 Euro Hotelübernachtungskosten des Referenten zur Erstattung ein. An der Rechnung hingen Kopien der entsprechenden Belege. Auf den angehängten Belegen waren die 250 Euro Bahnfahrkarte sowie die 129 Euro Hotelrechnung natürlich inkl. MwSt. ausgewiesen.
Doch diese Belege darf ich ja nicht verwenden, da es sich um Kopien handelt.
Soweit ist alles klar und richtig.
Auf der Rechnung des Fraunhofer Instituts wird uns nun jedoch der Gesamtbetrag in Höhe von 379 Euro berechnet und dort steht der Zusatz gechrieben: Dieser Betrag ist umsatzsteuerfrei nach § 4 22a UStG.
Das kann doch so nicht richtig sein, oder verstehe ich da etwas fasch?
Das bedeutet doch, dass das Fraunhofer-Institut von mir die kompletten 379 Euro bekommt und mithilfe der Originalrechnungen sich die Steuer als Vorsteuer auch zusätzlich nochmal vom Finanzamt holen kann. Aber selbst wenn das Fraunhofer-Instituts evtl. wegen seiner Gemeinnützigkeit die Vorsteuer niht ziehen kann, bedeutet das für mich, dass ich die ja in den Betrgen enthaltene Steuer nicht als Vorsteuer geltend machen kann, wa sich so nicht akzeptieren möchte.
Obwohl ich der Dame vom Fraunhofer-Institut das so erklärt habe, schreibt sie mir heute:
"wir können leider keine Rechnung inkl. MWST ausstellen.
Gemäß § 4 Nr. 22a Umsatzsteuergesetz (UStG) sind Umsätze aus Vorträgen und anderen Veranstaltungen wissenschaftlicher
oder belehrender Art, die von gemeinnützigen Einrichtungen erbracht werden, umsatzsteuerfrei. Bei den dazugehörigen
Aufwendungen darf keine Vorsteuer gezogen werden"
Kann mir jemand erklären, warum ich für Fahrtkosten von Referenten gemeinnütziger Einrichtungen, die Vorteuer nicht ziehen kann?
Es handelt sich doch mehr oder weniger nur um weitergereichte Rechnungen.
Verstehe ich hier etwas falsch oder die Dame des Instituts?

Lieben Gruss,
Steffi
Hi,

Kein Mitarbeiter von ihrer Firma hat weder mit der Bahn
gefahren noch im Hotelzimmer gewohnt. Deshalb kann auch ihr Unternehmen keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Es handelt sich um eine steuerfreie Sonstige Leistung seitens diesen Instituten.
Wirklich? Diese Leistung erbringt aber doch die Bahn bzw. das Hotel und nicht das Institut. Beim Vorragshonorar verstehe ich, dass das dann umsatsteuerfrei ist,, aber bei den Reisekosten? Das müsste doch für das Institut ein Durchlaufender Posten sein. Könnte das Institut, wenn es schon selbst keine MwSt. ausweisen kann, mir nicht die Originalbelege mit seiner Abrechnung schicken? Dann könnte ich doch die Vorsteuer damit ziehen, oder nicht?
Ich bin total verwirrt. Ich habe seit 20 Jahren jedes Jahr Reisekostenabrechnungen von 50 Referenten. Und bisher immer entweder eine Rechnung mit ausgewiesener MwSt. oder eine Abrechnung mit Originalbelegen bekommen (auch von gemeinnpützigen Instituten). Und jetzt sowas? Wennd as jetzt häufiger vorkommt, muss ich ja das Referentenreisekostenbudget um 19% anheben...das kann doch nicht sein.
Die Bahn erbringt die Leistung an das Institut und nicht an sie. Sie sind nicht der Leistungsempfänger dieser Leistung, sondern das Institut. Deshalb ist der Vorsteuerabzug nach 15 Abs.1 UstG ausgeschlossen. Die Weiterberechnung der Kosten ist nicht mit den durchlaufenden Posten zu verwechseln. Bei der Weiterberechnung handelt es sich um zwei separaten steuerlichen Vorgänge. Die Leistung des Instituts ist eine einheitliche Leistung, die umsatzsteuerfrei ist. Bei Verauslagung handelt es sich um die durchlaufenden Posten: wenn jemand die Rechnungen bezahlt, die an sie ausgestellt sind. Dann kann man die Vorsteuer ziehen.
PS: Wenn sie die Vorsteuer für die Belege von gemeinnützigen Vereinen geltend gemacht haben, dann haben sie die Steuern hinterzogen.
Genauso ist es.

Im Normalfall würden Sie nicht erfahren, wie sich der mit dem Referenten vereinbarte Preis für das Abhalten des Vortrags zusammensetzt und welche Kosten darin enthalten sind. Nur weil Sie zufällig vereinbart haben, dass dieser Preis genau der Höhe der nachgewiesenen Reisekosten entspricht, berechtigt das nicht zum Vorsteuerabzug.
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